Übertragung des Urlaubs Musterklauseln

Übertragung des Urlaubs a) Der Urlaub soll im laufenden Kalenderjahr erteilt und genommen werden. Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur zulässig, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.
Übertragung des Urlaubs. Der Urlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.