Nebentätigkeit Musterklauseln

Nebentätigkeit. (1) 1Beschäftigte dürfen während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Be- schäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeits- grenze des § 8 SGB IV überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig ausgeübt worden. 2Bestehende ta- rifliche Regelungen über Nebentätigkeiten bleiben unberührt.
Nebentätigkeit. (1) Für die Nebentätigkeiten der Ärzte finden die Bestimmungen, die für die Beamten des jeweiligen Landes jeweils gelten, sinngemäß Anwendung.
Nebentätigkeit. Die Ausübung einer Nebentätigkeit während der Förderungsdauer im Rahmen des Wal- ter Benjamin-Stipendiums ist der DFG rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Die DFG kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erreichung des Stipendienziels oder die berechtigten Interessen der DFG zu be- einträchtigen. Die Nebentätigkeit darf daher nicht in direktem Zusammenhang mit dem geförderten Forschungsvorhaben stehen, sondern muss sich in ihrer Art davon abgren- zen, und darf einen zeitlichen Rahmen von bis zu acht Stunden/Woche nicht überschrei- ten.
Nebentätigkeit. (1) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Ärzte ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auf- lagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Ärzte oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.
Nebentätigkeit. 1. Die Redakteurin/der Redakteur darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn sie den berechtigten Interessen des Verlages nicht abträglich ist.
Nebentätigkeit. Der/die Beschäftigte darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn sie den berechtig- ten Interessen der AFP nicht abträglich ist. Dies gilt insbesondere für die Verwertung und Weitergabe der ihm/ihr bei seiner/ihrer Tätigkeit für AFP bekanntgewordenen Nachrichten und Unterlagen. Eine journalistische oder redaktionelle Nebentätigkeit sowie die Mitwirkung an Rund- funk- und Fernsehsendungen als AFP-Redakteur/in sind der Chefredaktion/ Geschäftsführung vorab mitzuteilen, auch wenn sie unentgeltlich erfolgen. Sonstige entgeltliche Nebentätigkeiten sind der Chefredaktion/Geschäftsführung ebenfalls bekanntzugeben.
Nebentätigkeit. Eine Nebentätigkeit des Arbeitnehmers ist nur mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.
Nebentätigkeit. Der Beschäftigte darf während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Beschäfti- gungen oder selbstständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreiten, es sei denn, diese Beschäf- tigungen oder selbstständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten fünf Jah- re vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig ausgeübt worden. Beste- hende tarifliche Regelungen über Nebentätigkeiten bleiben unberührt. Für den Beschäftigten, der im Rahmen der Altersteilzeitarbeit im Blockmodell (§ 3 Abs. 2 Buchst. a) beschäftigt wird, besteht kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung von der Arbeit. Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung hat der Beschäftigte für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
Nebentätigkeit. 18.1 Arbeitnehmerinnen dürfen während der Freizeit und den Ferien keine entgeltliche oder unentgeltliche Coiffeur-Berufsarbeit leisten, ausgenommen die Bedienung 10 von Modellen für die Vorbereitung von Fachwettbewerben und Fachprüfungen, sowie von Modellen an Fachschulen und Fachkursen.
Nebentätigkeit. (1) Jede Nebentätigkeit, gleichgültig ob sie entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt wird, bedarf der vorherigen Zustimmung der Praxisinhaberin / des Praxisinhabers. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Nebentätigkeit die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zeitlich nicht oder allenfalls unwesentlich behindert und sonstige berechtigte Interessen der Praxisinhaberin / des Praxisinhabers nicht beeinträchtigt werden. Wissenschaftliche Veröffentlichungen (Aufsätze, Fachvorträge) bedürfen der vorherigen Zustimmung der Praxisinhaberin / des Praxisinhabers, soweit sie sich auf Erfahrungen und Verhältnisse in deren / dessen Praxis beziehen.