Übertragung des Vertrages. 19.1 Jede Partei ist berechtigt, die Vereinbarung auf ihren Rechtsnachfolger zu übertragen, es sei denn, es sprechen wesentliche Gründe gegen eine Übertragung. Die Zustimmung für eine Übertragung darf von der anderen Partei insbesondere dann versagt werden, wenn berechtigte technische oder wirtschaftliche Bedenken gegen eine Übertragung vorliegen. 19.2 Der Vertragspartner wird von seinen vertraglichen Verpflichtungen aus dieser Vereinba- rung bei einer Übertragung auf einen Rechtsnachfolger nur dann frei, wenn sein Rechts- nachfolger den uneingeschränkten Eintritt in die vorliegende Vereinbarung schriftlich ge- genüber dem Netzbetreiber erklärt. Der übertragende Vertragspartner haftet für seine sämtlichen und bis zur Übertragung begründeten Verbindlichkeiten aus dieser Vereinba- rung weiter.
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Samples: Edi – Rahmenvertrag Bei Gas, Edi Rahmenvertrag, Edi – Rahmenvertrag Bei Strom
Übertragung des Vertrages. 19.1 Jede Partei Vertragspartei ist berechtigt, die Vereinbarung diesen Vertrag auf ihren Rechtsnachfolger zu übertragen, es sei denn, es sprechen wesentliche Gründe gegen eine Übertragung. Die Zustimmung für eine Übertragung darf von der anderen Partei insbesondere Vertragspartei insbe- sondere dann versagt werden, wenn berechtigte technische oder wirtschaftliche Bedenken gegen eine Übertragung vorliegen.
19.2 Der Vertragspartner Messstellenbetreiber wird von seinen vertraglichen Verpflichtungen aus dieser Vereinba- rung diesem Vertrag bei einer Übertragung auf einen Rechtsnachfolger nur dann frei, wenn sein Rechts- nachfolger Rechtsnachfolger den uneingeschränkten Eintritt in die vorliegende Vereinbarung den vorliegenden Vertrag schriftlich ge- genüber gegenüber dem Netzbetreiber erklärt. Der übertragende Vertragspartner Messstellen- betreiber haftet für seine sämtlichen und bis zur Übertragung begründeten Verbindlichkeiten Verbind- lichkeiten aus dieser Vereinba- rung diesem Vertrag weiter.
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Übertragung des Vertrages. 19.1 18.1 Jede Partei ist berechtigt, die Vereinbarung auf ihren Rechtsnachfolger zu übertragen, es sei denn, es sprechen wesentliche Gründe gegen eine Übertragung. Die Zustimmung für eine Übertragung darf von der anderen Partei insbesondere dann versagt werden, wenn berechtigte technische oder wirtschaftliche Bedenken gegen eine Übertragung vorliegen.
19.2 18.2 Der Vertragspartner wird von seinen vertraglichen Verpflichtungen aus dieser Vereinba- rung Vereinbarung bei einer ei- ner Übertragung auf einen Rechtsnachfolger nur dann frei, wenn sein Rechts- nachfolger Rechtsnachfolger den uneingeschränkten un- eingeschränkten Eintritt in die vorliegende Vereinbarung schriftlich ge- genüber gegenüber dem Netzbetreiber erklärt. Der übertragende Vertragspartner haftet für seine sämtlichen und bis zur Übertragung begründeten be- gründeten Verbindlichkeiten aus dieser Vereinba- rung Vereinbarung weiter.
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Samples: Edi Rahmenvertrag