Übertragung Relevanter Direkter Einbezogener Transaktionen (Novation) auf das Neue Clearing-Mitglied Musterklauseln

Übertragung Relevanter Direkter Einbezogener Transaktionen (Novation) auf das Neue Clearing-Mitglied. 2.1 Das/Der Nicht-Clearing-Mitglied/Registrierte Kunde und das Neue Clearing-Mitglied vereinbaren, dass das/der Nicht-Clearing-Mitglied/Registrierte Kunde alle Relevanten Direkten Einbezogenen Transaktionen mit der Eurex Clearing AG auf das Neue Clearing- Mitglied zum folgenden Zeitpunkt (der „Übertragungszeitpunkt“) im Wege der Novation überträgt (die „Übertragung“): (a) im Falle einer unmittelbaren Wiederbegründung mit einem Ersatz-Clearing-Mitglied gemäß Unterabschnitt A Ziffer 11.2 der Individual- Clearingmodell-Bestimmungen um 13:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) am auf den Bewertungstag (wie in Ziffer 7.3.3 Absatz (1) der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen definiert) folgenden Geschäftstag, sofern die Bedingungen der Unmittelbaren Wiederbegründung gemäß Unterabschnitt A Ziffer 11.2.2 der Individual-Clearingmodell- Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt erfüllt sind oder (b) im Falle einer Interim-Teilnahme gemäß Unterabschnitt A Ziffer 11.1 der Individual-Clearingmodell-Bestimmungen um 13:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) an dem Geschäftstag, an dem die Bedingungen gemäß Unterabschnitt A Ziffer 11.1.6 der Individual-Clearingmodell-Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt erfüllt sind. Im Falle einer Wiederbegründung von Transaktionen gemäß den Grund-Clearingmodell- Bestimmungen erfolgt die Übertragung mit der Maßgabe, dass die Relevanten Direkten Einbezogenen Transaktionen mit Wirksamkeit der Novation zu Elementary Omnibus Transaktionen zwischen der Eurex Clearing AG und dem Neuen Clearing-Mitglied werden, auf die die Grund-Clearingmodell-Bestimmungen Anwendung finden. Im Falle einer Wiederbegründung von Transaktionen gemäß den Individual- Clearingmodell-Bestimmungen basierend auf Eurex Clearing AG Dokumentation oder den Individual-Clearingmodell-Bestimmungen basierend auf einer Kunden-Clearing- Dokumentation, erfolgt die Übertragung mit der Maßgabe, dass die Relevanten Direkten Einbezogenen Transaktionen mit Wirksamkeit der Novation zu Einbezogenen Transaktionen zwischen der Eurex Clearing AG und dem Neuen Clearing-Mitglied werden, auf die die Individual-Clearingmodell-Bestimmungen Anwendung finden. Vor einer solchen Übertragung wird die Eurex Clearing AG dem Neuen Clearing Mitglied auf Verlangen ausführliche und umfassende Informationen in Bezug auf die Relevanten Direkten Einbezogenen Transaktionen zur Verfügung stellen.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.