Übertragung weiterer Teilaufgaben Musterklauseln

Übertragung weiterer Teilaufgaben. Die Fondsleitung hat Teile der Fondsbuchführung an die State Street Bank International GmbH, München, Zweigniederlassung Zürich, übertragen. Die State Street Bank International GmbH, München, Zweigniederlassung Zürich zeichnet sich durch eine mehrjährige Erfahrung in der Administration von Anlagefonds aus. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Fondsleitung und der State Street Bank International GmbH, München, Zweigniederlassung Zürich, abgeschlossenerVertrag.
Übertragung weiterer Teilaufgaben. Die Fondsleitung hat die Vertriebstätigkeit und das Marketing des Anlagefonds der ZKB als Vertrei- berin übertragen. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Fondsleitung und der Vertreiberin abgeschlossener Vertriebsvertrag. Die Entschädigung der Vertreiberin geht zulasten der Fondsleitung bzw. wird aus der Verwaltungskommission gespiesen. Die Fondsleitung hat gewisse Tätigkeiten in den Bereichen EDV-Systeme und Risk Management an die ZKB übertragen. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Fondsleitung und der ZKB abgeschlossener Kooperationsvertrag.
Übertragung weiterer Teilaufgaben. Die Fondsbuchhaltung wird von der RBC Investor Services Bank S.A., Esch-sur-Alzette, Zweigniederlassung Zürich, geführt, die sich durch ihre langjährige Erfahrung in der Anlagefonds- und Wertschriftenbuchhaltung auszeichnet. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der X. Xxxxx Sarasin Investmentfonds AG und der RBC Investor Services Bank S.A. abgeschlossener Delegationsvertrag.
Übertragung weiterer Teilaufgaben. Die Fondsleitung hat Teilaufgaben der Fondsadministra- tion an die Huwiler Treuhand AG, Ostermundigen, (Fonds- administration) und der Bewirtschaftung an die Apleona Schweiz AG, Schaffhausen, die Wincasa AG, Winterthur und Naef Immobilier Genève SA, Genf, (alle drei Bewirtschaft- ung) übertragen. Es handelt sich dabei insbesondere um Aufgaben in den Bereichen administrative Bewirtschaf- tung, Rechnungswesen, technische Bewirtschaftung, Ver- tretung, Kontrolle und Reporting. Die Beauftragten zeichnen sich aus durch ihre langjährige Erfahrung in den übertra- genen Bereichen. Es besteht die Möglichkeit, an die Vertragspartner weitere Teilaufgaben zu übertragen. Die genaue Ausführung der Aufträge regeln zwischen der Zurich Invest AG und den Beauftragten abgeschlossene Verträge.
Übertragung weiterer Teilaufgaben. Die Fondsleitung hat verschiedene Teilaufgaben der Fondsadministration an nachfolgende Gruppengesellschaften der Credit Suisse Group AG übertra- gen: – Credit Suisse AG, Schweiz: Teilaufgaben in den Bereichen Rechts- und Complianceberatung, Facility Management und Management In- formation System MIS. – Credit Suisse (Schweiz) AG, Schweiz: Teilaufgaben in den Bereichen Complianceberatung, Personalwesen, Collateral Management, IT- Dienstleistungen und First Line of Defense Support (FLDS). – Credit Suisse Asset Management (Schweiz) AG, Schweiz: Real Es- tate Administration (u.a. Fonds- und Liegenschaftsbuchhaltung, Lie- genschaftenverwaltung). − Credit Suisse Services AG, Schweiz: Teilaufgaben in den Bereichen Complianceberatung, Finanzwesen der Fondsleitung und Steuerbe- ratung. – Credit Suisse Fund Services (Luxembourg) S.A., Luxembourg: Teil- aufgaben im Bereich der Fondsbuchhaltung sowie Unterstützung bei der Überwachung der Anlagevorschriften. – Credit Suisse (Poland) Sp.z.o.o., Polen: Teilaufgaben in den Berei- chen Fondsbuchhaltung, Information Management (u.a. Produkt- Masterdaten, Preis-Publikationen, Factsheet-Produktion, Basisinfor- mationsblatt-Produktion und Erstellen von Reportings), Legal Repor- ting (Erstellen des Jahresberichts) sowie weitere Supportaufgaben. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Fondsleitung und den genannten Gruppengesellschaften abgeschlossener Vertrag. Es besteht die Möglichkeit, den genannten Gruppengesellschaften weitere Teilaufgaben zu übertragen.
Übertragung weiterer Teilaufgaben. Der Betrieb und Unterhalt der IT-Infrastruktur inklusive Datenspeicherung ist an die Liechten- steinische Landesbank AG in Vaduz/Liechtenstein übertragen, ein von der liechtensteinischen Aufsichtsbehörde FMA bewilligtes Bankinstitut. Die Liechtensteinische Landesbank AG als Al- leinaktionär der Fondsleitung verfügt über eine professionelle IT-Infrastruktur mit langjähri- ger fachlicher Erfahrung und hoher Kompetenz. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Fondsleitung LLB Swiss Investment AG und der Liechtensteinischen Landes- bank AG abgeschlossener Vertrag. Der Betrieb und die Bereitstellung inklusive Datenspeicherung der von der Fondsleitung ge- nutzten integrierten Software-Lösung für die Bereiche "Investment Accounting" und "Invest- ment Controlling/Reporting" ist an die Frankfurter Bankgesellschaft (Schweiz) AG in Zürich übertragen, eine von der schweizerischen Aufsichtsbehörde FINMA bewilligte Bank. Die Frankfurter Bankgesellschaft (Schweiz) AG erbringt diese Dienstleistung seit 2010 und zeich- net sich durch ihre besonderen Fachkenntnisse für den Betrieb dieses Investment Manage- ment Tools aus. Die genaue Ausführung des Auftrages regelt ein zwischen der Fondsleitung LLB Swiss Investment AG und der Frankfurter Bankgesellschaft (Schweiz) AG abgeschlossener Vertrag.

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  • Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

  • Übertragung des Vertrages Die Vertragspartner sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem jeweils anderen Vertragspartner rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der andere Vertragspartner vom übertragenden Vertragspartner in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes oder in Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG, bleiben von dieser Ziffer unberührt.

  • Umzug / Übertragung des Vertrags 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID in Textform mitzuteilen. 10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle bleiben unberührt. 10.5. Die EWS ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.

  • Beauftragung Dritter Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Gefahrtragung 11.1. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG. 11.2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben. 11.3. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.

  • Vorvertragliche Anzeigepflicht Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung ver- pflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt ha- ben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir – nach Ihrer Vertragserklärung, – aber noch vor Vertragsannahme in Textform stellen. Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahr- erheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behan- delt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.

  • Übertragung Diese Vereinbarung und die damit verbundenen Lizenzen, die Sie für die Nutzung der Software erworben haben, dürfen ohne die vorherige schriftliche Genehmigung des Lizenzgebers nicht übertragen oder abgetreten werden. Sämtliche versuchten Übertragungen oder Abtretungen sind null und nichtig und nicht wirksam. Die Übertragung von Lizenzen und die Abtretung dieser Vereinbarung können unter XXX@xxxx.xxx beantragt werden.