Übertragungssysteme auf Kupferdoppeladern Musterklauseln

Übertragungssysteme auf Kupferdoppeladern. Sämtliche, von LTN im Rahmen der Erbringung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes eingesetzten Splitter erfüllen die erforderlichen Spezifikationen; die von LTN eingesetzten ADSL-Übertragungssysteme generieren Signale gemäss ETSI TR 101380-1. Sie werden dem Entbündelungspartner auf dessen Nachfrage, jeweils am aktuellen Stand, bekannt gegeben. Gleichermassen hat der Entbündelungspartner auf Wunsch von LTN die von ihm im Rahmen der Erbringung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes eingesetzten Splitter und ADSL- Übertragungssysteme, jeweils am aktuellen Stand, unverzüglich bekannt zu geben. Jegliche Änderungen werden gegenseitig unaufgefordert bekannt gegeben. Übertragungssysteme auf einer Kupferdoppelader unter Verwendung von ADSL entsprechend der Spezifikation ETSI TS 101 388 bzw. der Empfehlung ITU-T (G.992.1), die Signale gemäss ETSI TR 101380-1. Bei diesen Übertragungssystemen ist eine generelle Netzverträglichkeit aufgrund dieser Vereinbarung gegeben. Es kann jedoch in jedem Einzelfall eine Überprüfung der Kabelverträglichkeit erforderlich werden. Der LTN gebührt für diese Überprüfung ein dem Aufwand entsprechender Kostenersatz gemäss Anhang 5. „Shared Use“ andere als die oben genannten Übertragungssysteme einsetzen, bedarf es vor dem erstmaligen Einsatz jedenfalls der Anerkennung der Netzverträglichkeit sowie im Einzelfall der Kabelverträglichkeit durch LTN. Der LTN gebührt für diese Überprüfung ein dem Aufwand entsprechender Kostenersatz entsprechend den Regeln des Anhangs 5. Zu diesem Zweck zeigt der Entbündelungspartner der LTN den beabsichtigten Einsatz des Übertragungssystems unter Angabe des zur Anwendung gelangenden Standards bzw. der zur Anwendung gelangenden Richtlinie (oder Gleichartigem) sowie sonstiger zur Prüfung der Netzverträglichkeit des Systems erforderlicher technischer Angaben bzw. Unterlagen schriftlich an. Bestehen aus Sicht der LTN keine Gründe, die gegen die Netzverträglichkeit des angezeigten Übertragungssystems im Hinblick auf die Gewährleistung der grundlegenden Anforderungen iSd ONP-Richtlinien sprechen, bestätigt die LTN dem Entbündelungspartner innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Anzeige des beabsichtigten Einsatzes schriftlich die Netzverträglichkeit. Bestehen aus Sicht der LTN Zweifel an der Netzverträglichkeit des angezeigten Übertragungssystems im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen iSd ONP-Richtlinie, gibt die LTN dem Entbündelungspartner innerhalb von vier Wochen ab Zugang der ...
Übertragungssysteme auf Kupferdoppeladern. Sämtliche von A1 Telekom Austria oder von mit ihr verbundenen Unternehmen im Rahmen eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes eingesetzten Übertragungssysteme sowie deren Signaldefinitionen gemäß ETSI TR 101 830 sind dem Entbündelungspartner auf dessen Wunsch, jeweils am aktuellen Stand, unverzüglich bekannt zu geben. Gleicher- maßen hat der Entbündelungspartner auf Wunsch von A1 Telekom Austria die von ihm im Rahmen eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes eingesetzten Übertragungs- systeme sowie deren Signaldefinitionen gemäß ETSI TR 101 830 jeweils am aktuellen Stand unverzüglich bekannt zu geben. Änderungen sind dem jeweiligen Entbündelungs- partner unaufgefordert und unverzüglich bekannt zu geben. Änderungen der konkreten Nutzung der TASL bzw. des Teilabschnitts (einschließlich der Umstellung von einem hochbitratigen System auf ein anderes) sind A1 Telekom Austria unaufgefordert spätestens mit dem Beginn der (geänderten) Nutzung bekannt zu geben. Bei verschuldeter Verletzung dieser Mitteilungspflicht durch den Entbündelungspartner fällt ein Pönale in der in Anhang 8 vorgesehenen Höhe an. Für die Nutzung der Kupferdoppeladern sind folgende Übertragungssysteme im Hinblick auf ihre generelle Netzverträglichkeit anerkannt:
Übertragungssysteme auf Kupferdoppeladern. Änderungen der konkreten Nutzung der TASLen sind der LKW unaufgefordert binnen 5 Arbeitsta- gen vor der Nutzungsänderung bekannt zu geben. Keine Nutzungsänderung im obigen Sinne wä- re z.B. eine Änderung der Übertragungsrate von 64 kbs auf 784 kbs. Eine Nutzungsänderung stellt somit eine Änderung der ursprünglichen Dienstvariante im weitesten Sinne dar, wie z.B. Wechsel von Analog- auf ISDN-Anschluss, oder ISDN-Anschluss mit ADSL-Dienste dar. Sollte ei- ne Nutzungsänderung nicht mitgeteilt werden, übernimmt LKW keine Haftung für entstandene Schäden gem. Art. 9 des allgemeinen Teiles. Für Schäden die aus einer Nichtbeachtung der Mel- depflicht entstehen haftet der Entbündelungspartner im vollen Umfang. Für die Nutzung der Kupferdoppeladern sind folgende Übertragungssysteme im Hinblick auf ihre generelle Netzverträglichkeit anerkannt:
Übertragungssysteme auf Kupferdoppeladern. Sämtliche von A1 Telekom Austria oder von mit ihr verbundenen Unternehmen im Rahmen eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes eingesetzten Übertragungssysteme sowie deren Signaldefinitionen gemäß ETSI TR 101 830 sind dem Entbündelungspartner auf dessen Wunsch, jeweils am aktuellen Stand, unverzüglich bekannt zu geben. Gleichermaßen hat der Entbündelungspartner auf Wunsch von A1 Telekom Austria die von ihm im Rahmen eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes eingesetzten Übertragungssysteme sowie deren Signaldefinitionen gemäß ETSI TR 101 830 jeweils am aktuellen Stand unverzüglich bekannt zu geben. Änderungen sind dem jeweiligen Entbündelungspartner unaufgefordert und unverzüglich bekannt zu geben. Für die Nutzung der Kupferdoppeladern sind folgende Übertragungssysteme im Hinblick auf ihre generelle Netzverträglichkeit anerkannt:

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und