Überweisungen. Überweisungen gemäß den Bedingungen für Echtzeit-Überweisungen sind unabhängig von dem vorhandenen Kontoguthaben oder der eingeräumten Kreditlinie limitiert auf 100.000 Euro pro Überweisung. Der maximale Betrag kann durch vereinbarte Verfügungslimite zusätzlich beschränkt sein. - Überweisungen oder - Zahlungsvorgängen mittels einer Karte oder eines ähnlichen Instruments.
1.1. Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)2 in Euro oder in anderen EWR-Währungen3
Überweisungen. Der Kassenzahnarzt kann, wenn erforderlich, den Kranken zur Durchführung bestimmter zahnärztlicher Leistungen oder zur Weiterbehandlung einem anderen Kassenzahnarzt oder einer sonstigen berechtigten Stelle (poliklinische Einrichtung der Hochschule, kasseneigenes Institut) überweisen; die Überweisung zur Weiterbehandlung an einen anderen Kassenzahn- arzt ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
Überweisungen. Die Bank ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, sämtliche Überweisungen von Geld, Wertpapieren oder anderen Wertgegenständen durch Dritte auf Rechnung des Kontoinhabers entgegenzunehmen. Eingehende Geldbeträge in einer anderen Währung als derjenigen, in denen die Konten des Kontoinhabers geführt werden, werden nach freiem Ermessen einem der bestehenden Konten gutgeschrieben, falls keine gegenteiligen schriftlichen Anweisungen des Kontoinhabers vorliegen. Die Gutschrift erfolgt zum Tageskurs, welcher am Datum der Buchung gilt. Die Bank kann ebenfalls nach freiem Ermessen ein neues Konto in der entsprechenden Währung für den Kontoinhaber eröffnen.
Überweisungen. (1) Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung der im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere,
a) der Erträge;
b) der Rückzahlung von Xxxxxxxx, die mit einer Investition in Bezug stehen;
c) des Erlöses im Falle vollständiger oder teilweiser Veräußerung oder Liquidation der Investition;
d) einer Entschädigung gemäß Artikel 4 Absatz 1.
(2) Die Behandlung gemäß Absatz 1 dieses Artikels darf nicht weniger günstig sein als diejenige, die Investoren dritter Staaten gewährt wird.
(3) Die Überweisungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Überweisung gelten.
(4) Die Wechselkurse und Bankgebühren werden von dem jeweiligen Bankensystem im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien festgelegt.
Überweisungen. Überweisungsausgänge innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in Euro oder in anderen EWR-Währungen sowie SEPA-Überweisungsaufträge (EWR-Staaten sowie Monaco, San Xxxxxx, Saint-Pierre und Mique- lon und Schweiz)
Überweisungen. 1. Maximale Ausführungsfrist
Überweisungen bpost Bank stellt ihren Kunden den Dienst für Überweisungen in Belgien und ins Ausland zur Verfügung.
Überweisungen. Der Kunde kann Überweisungen innerhalb des Großherzogtums Luxemburg und ins Ausland vornehmen. Die Bank behält sich das Recht vor, dem Konto den in dem Überweisungsauftrag angekündigten Betrag gutzuschreiben, bevor sie ihn tatsächlich erhalten hat, vorbehaltlich eines guten Ausgangs des Geschäfts. Die Bank ist ermächtigt, das Konto ohne Inverzugsetzung des Kunden mit dem entsprechenden Betrag zu belasten, sobald sie feststellt, dass sie ihn nicht erhalten hat oder aus irgendeinem Grund seine Rückzahlung gefordert wurde, bevor er auf dem Konto des Kunden verbucht wurde. Darüber hinaus wird der Kunde darüber informiert, dass entsprechend den jeweiligen Umständen einer gewünschten Überweisung, unabhängig von deren Betrag, die Bank sich das Recht vorbehält, die Aushändigung bestimmter Dokumente zu verlangen und widrigenfalls diese Überweisung abzulehnen oder bestimmte Einschränkungen aufzuerlegen (wie beispielsweise eine Überweisung ausschließlich in das Wohnsitzland des Kunden). Die Überweisungen unterliegen den besonderen Bedingungen für Zahlungsvorgänge, die im Anhang zu den vorliegenden AGB angeführt sind.
Überweisungen. 38.1. Der Kunde kann Spuerkeess mit der Ausführung aller Arten von Überweisungen innerhalb des Großherzogtums Luxemburg sowie ins Ausland beauftragen. Letztere werden gegebenenfalls im Einklang mit den dort geltenden Vorschriften ausgeführt. Spuerkeess behält sich das Recht vor, eine Order nicht auszuführen, wenn sie der Meinung ist, dass diese Order luxemburgisches Recht oder ein anderes internationales Recht verletzen könnte.
38.2. Der Kunde erkennt an, dass Xxxxxxxxxx rechtlich verpflichtet ist, auf der Überweisung den Namen, die Adresse und die Kontonummer des Auftraggebers anzugeben.
38.3. In Ermangelung gegenteiliger Anweisungen seitens des Auftraggebers behält sich Spuerkeess das Recht vor, dem Konto des Empfängers in ihren eigenen Büchern Beträge gutzuschreiben, die zu Gunsten des gleichen Empfängers zu überweisen sind, oder die entsprechenden Beträge über einen ihrer Korrespondenten zahlen zu lassen.
38.4. Überweisungen oder Anweisungen zu Gunsten eines Kunden bei einem Korrespondenten von Spuerkeess im Ausland gelten erst in dem Moment als endgültig von diesem erworben, in dem die entsprechenden Gelder tatsächlich dem Konto von Spuerkeess beim jeweiligen Korrespondenten gutgeschrieben werden, ungeachtet des vorherigen Erhalts einer Überweisungsanzeige oder der Durchführung der Buchung zu Gunsten des Xxxxxx des Empfängers bei Spuerkeess.
38.5. Spuerkeess ist berechtigt anzunehmen, dass die Kontonummer, die auf einer Zahlungsanweisung angegeben ist, die bei ihr eingeht, korrekt ist und derjenigen des auf der entsprechenden Zahlungsanweisung angegebenen Empfängers entspricht, ohne, dass sie jedoch dazu verpflichtet wäre, die Übereinstimmung zu prüfen.
38.6. Spuerkeess behält sich das Recht vor, Aufträge, die nicht auf ihren Formularen ausgestellt sind, welche Spuerkeess dem Kunden zur Verfügung stellt, nicht auszuführen. Des Weiteren, behält sich Spuerkeess das Recht vor Aufträge welche außerhalb der IT- Infrastruktur, welche Spuerkeess dem Kunden zur Verfügung stellt nicht auszuführen.
38.7. Für die Ausführung bestimmter Überweisungen muss Spuerkeess auf Haftung des Auftraggebers die Dienste ihrer Korrespondenten oder Dritter sowie die Clearing-Systeme in Anspruch nehmen.
38.8. Zur Vermeidung von Fehlern müssen die Anweisungen des Auftraggebers vollständig und genau sein. Spuerkeess behält sich das Recht vor, die Ausführung von Aufträgen auszusetzen, um weitere Anweisungen anzufordern, übernimmt jedoch diesbezüglich keine Haftung.
(1) Wenn der Kund...
Überweisungen. Für Überweisungen bei nachweislich an COVID-19-Erkrankten oder von Versicherten, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen, gelten grundsätzlich die herkömmlichen Bestimmungen gem. § 11 BMV-Z einschließlich der dazugehörigen Anlagen. Überweisungen zu einer ambulanten Behandlung der betreffenden Versicherten in einer sog. Schwerpunktpraxis oder Klinik können entsprechend Anlage 1 Nr. 2.3 zum BMV-Z auf dem Arzneiverordnungsblatt (Muster 16) vorgenommen werden. Der Grund der Über- weisung, der Name des Versicherten einschließlich des Geburtsdatums und die Versicher- tennummer, der Name des Vertragszahnarztes und seine Anschrift einschließlich der Telefonnummer der Praxis sind anzugeben. Überweisungen können auch individuell mit- tels EDV erstellt werden. Für Fahrkosten gelten die gesetzlichen Regelungen nach § 60 SGB V und der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 27.03.2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie u. a. über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentrans- portleistungen und Rettungsfahrten. Nach § 6 Abs. 2 der Krankentransport-Richtlinie (KT-RL) soll ein Krankentransport verord- net werden, wenn dadurch die Übertragung schwerer, ansteckender Krankheiten wie COVID-19 vermieden werden kann. Nach Maßgabe des G-BA bedürfen in Abweichung von § 6 Abs. 3 Satz 1 der KT-RL Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren, zwin- gend notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an COVID-19-Erkrankten oder von Versicherten, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen, vorübergehend nicht der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Ent- sprechende Krankentransporte sind damit genehmigungsfrei. Die Verordnung ist entspre- chend zu kennzeichnen. Diese Regelung gilt zunächst befristet bis zum 31.05.2020. Nach § 11 lit. c KT-RL können Verordnungen von Krankentransporten nach § 6 und Kran- kenfahrten nach §§ 7 und 8 von der Vertragszahnärztin oder dem Vertragszahnarzt auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden und postalisch an einen in der Zahnarzt- praxis bekannten Versicherten übermittelt werden, sofern sich die verordnende Vertrags- zahnärztin oder der verordnende Vertragszahnarzt vom Zustand des Versicherten durch eingehende telefonische Befragung überzeugt hat. Die Bundesmantelvertragspartner sind sich einig, dass Portokosten für den Versand der o. g. Verordnungen an die Versicherten über die Ordnungsnummer 602 abrechenbar sind. Bei der Verordnung von Heilmitteln ge...