Gemäss dem Gesetz vom Clauses Exemplaires

Gemäss dem Gesetz vom. 18.04.2004 betreffend Zahlungstermine und Verzugszinsen, werden rechtmässig Verzugszinsen in Höhe von dem im Großherzogtum Luxemburg geltenden Satz, auf xxxxx verzögerten Beträgen vom Zeitpunkt der Fälligkeit bis zur vollständigen Bezahlung berechnet.