Eigentumsvorbehalt Musterklauseln

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum der Verkäuferin. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den K...
Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung bei uns bestellt, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere einzelnen oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist; das vorbehaltene Eigentum gilt zugleich als Sicherung der Saldoforderung. Wird zur Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer ein Wechsel akzeptiert, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Unser Eigentum ist als solches zu kennzeichnen und getrennt vom Material des Käufers zu lagern und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Auf Verlangen hat er uns diesen Nachweis durch Vorlage der Versicherungspolice zu erbringen. Der Käufer tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware an uns ab. Wir sind berechtigt, solange eine durch Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderung besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist, wo sie sich befindet und diese in Augenschein zu nehmen. Machen wir einen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt, die Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an uns zu nehmen; sofern nötig, schließt dies das Recht ein, den Betrieb u. ä. Örtlichkeiten des Käufers zu betreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern; er ist zur Weiterverarbeitung und sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn die Forderung aus der weiteren Verwertung der Vorbehaltsware samt allen Nebenrechten auf uns übergeht. Zu anderen Verfügu...
Eigentumsvorbehalt. Ein wie auch immer erweiterter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten, sowie ein verlängerter Eigentumsvorbehalt wird von Kaindl nicht anerkannt und ist unwirksam. Im Übrigen gilt ein vereinbarter, einfacher Eigentumsvorbehalt des Lieferanten nur, soweit er sich auf Zahlungsverpflichtungen des jeweiligen Vertrags bezieht. Kaindl behält sich sämtliche Rechte, insbesondere Schutzrechte und das Eigentum, an den von Kaindl dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Teilen, Rohstoffen, Werkzeugen etc. (im Folgenden „Fertigungsmittel“ genannt) sowie überlassenen Unterlagen, Mustern, Modellen, Daten, etc. (im Folgenden „sonstige Überlassungen“ genannt) vor. Der Lieferant trägt die Kosten und die Gefahr des Transports und der Übermittlung der Fertigungsmittel und der sonstigen Überlassungen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Der Lieferant verpflichtet sich, die von Kaindl zur Verfügung gestellten Fertigungsmittel und sonstigen Überlassungen in geeigneter Weise erkennbar als Eigentum von Kaindl zu kennzeichnen. Der Lieferant ist nicht berechtigt, die Fertigungsmittel oder die sonstigen Überlassungen zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Kaindl gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Lieferant Kaindl unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über Eigentumsrechte von Xxxxxx zu informieren und an Maßnahmen zum Schutz dieser Gegenstände mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Kaindl die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte zu erstatten, ist der Lieferant Kaindl zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn der Lieferant hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Der Lieferant ist verpflichtet, die Fertigungsmittel und sonstigen Überlassungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu behandeln und kostenlos zu verwahren und zum Neuwert auf seine Kosten gegen übliche Gefahren, wie Feuer, Wasser und Diebstahl im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Er tritt Xxxxxx schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Xxxxxx nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern nach dem Versicherungsvertrag eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Lieferant hiermit den Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an Kaindl zu leisten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt. Der Lieferant hat Xxxxx...
Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung und solange vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt sind. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverarbeiten und weiter zu veräußern, solange er sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber nicht im Verzug befindet oder seine Zahlungen einstellt. Im Einzelnen gilt Folgendes: Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Durch Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt, vermengt oder verbunden, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert entspricht. Auf die nach den vorstehenden Bestimmungen entstehenden Miteigentumsanteile finden die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung. Der Käufer tritt hiermit die Forderungen aus dem Weiterverkauf oder den sonstigen Veräußerungsgeschäften wie z. B. Werkverträgen mit allen Nebenrechten an uns ab und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt oder verbunden oder fest eingebaut ist und wir hieran in Höhe unseres Fakturenwertes Miteigentum erlangt haben. Soweit die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt, vermengt, verbunden oder fest eingebaut ist, steht uns aus dieser Zession ein im Verhältnis vom Fakturenwert unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Forderung aus der Weiterveräußerung zu. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, tritt der Käufer hiermit einen Anteil der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware an uns ab. Hat der Käufer diese Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er hiermit die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an uns ab. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Käufer in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer gestellt, tritt der Käufer seine Forderungen aus dem Kontokorrentverhältnis hiermit in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen die obigen Abtretungen hiermit a...
Eigentumsvorbehalt. 1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.
Eigentumsvorbehalt. (1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
Eigentumsvorbehalt. 1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher – auch künftig entstehender – Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, hat als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldenforderung. Be- und Verarbeitung der von uns gelieferten Ware erfolgen in unserem Auftrag, ohne uns zu verpflichten. Wir sind somit Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Die be- und verarbeitete Ware, da Produkt als Ergebnis dieser Be- und Verarbeitung, gilt als Vorbehaltsware und wird zur Sicherung unserer Forderungen in Höhe unseres Rechnungswertes zuzüglich eines Sicherungszuschlages in Höhe von 35 % auf uns zur Sicherung übereigent. Wir sind berechtigt, bei Fälligkeit unsere Forderungen und nach vorheriger Androhung und Einhaltung einer Wartefrist von 2 Wochen das uns zustehende Sicherungsgut freihändig zu verwerten. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 947,948 BGB. Der Vorbehaltskäufer darf in unserem Eigentum stehende Waren nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen veräußern und nur so lange er nicht in Bezug auf unsere Forderungen im Zahlungsverzug ist. Er ist zur Weiterveräußerung und sofortigen Verwertung der Vorbehaltsware ermächtigt. Sämtliche, auch zukünftige Forderungen des Kunden aus Weiterveräußerung und sonstiger Verwertung der Vorbehaltsware werden an uns zur Sicherung unserer gesamten Forderungen in Höhe ihres Rechnungswertes zuzüglich eines Sicherungszuschlages in Höhe von 35 % mit allen Nebenrechten und im Rang vor dem Rest abgetreten (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Der Verkäufer nimmt die Abtretungserklärung des Käufers an. Gleiches gilt für die Weiterveräußerung der im Miteigentum des Verkäufers stehenden Vorbehaltsware mit der Maßgabe, dass sich die Abtretung sämtlicher zukünftiger Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht, erstreckt. Bei Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gemäß § 946 BGB tritt der Vorbehaltskäufer schon jetzt sämtliche Forderungen gegen Dritte aus Vergütung und aus der gewerbsmäßigen Veräußerung, des Grundstückes oder von Grundstückrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der V...
Eigentumsvorbehalt. 1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen.