Änderung der Dienstleistung Musterklauseln

Änderung der Dienstleistung. 6.8.1. Der Kunde kann nach Vertragsschluss Änderungen des Leistungsumfangs im Rahmen der Leistungsfähigkeit von TIS gegen Vergütung verlangen, es sei denn, dies ist für TIS unzumutbar.
Änderung der Dienstleistung. 11.1 Der Auftraggeber kann nach Vertragsabschluss Änderungen des Leistungsumfangs im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar. Das Änderungsverfahren ist auf einem Formular gemäß Muster 2 - Änderungsverfahren Dienstleistung - zu dokumentieren, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Änderung der Dienstleistung. 6.8.1. Der Kunde kann nach Vertragsschluss Änderungen des Leistungsumfangs im Rahmen der Leistungsfähigkeit von pure media gegen Vergütung verlangen, es sei denn, dies ist für pure media unzumutbar.
Änderung der Dienstleistung. 6.1. Der Kunde kann nach Vertragsschluss Änderungen des Leistungsumfanges im Rahmen der Leistungsfähigkeit von tsm verlangen. tsm wird das Änderungsverlangen des Kunden prüfen und dem Kunden mitteilen, ob das Änderungsverlangen für tsm nicht zumutbar oder nicht durchführbar ist.
Änderung der Dienstleistung. 6.1. Der Kunde kann nach Vertragsschluss Änderungen des Leistungsumfangs im Rahmen der Leistungsfähigkeit von xSui- te verlangen, es sei denn, dies ist für xSuite unzumutbar. Das Änderungsverfahren ist zwischen den Parteien individuell schriftlich zu vereinbaren.
Änderung der Dienstleistung. 1. Zustandekommen einer Änderungsvereinbarung - Ablauf:
Änderung der Dienstleistung. Soweit gesetzlich zulässig, behält sich Salve das Recht vor, die Dienstleistung jederzeit vorübergehend oder dauerhaft zu ändern oder einzustellen (einschließlich durch Einschränkung oder Einstellung bestimmter immaterieller Funktionen der Dienstleistung), ohne Sie darüber zu informieren. Salve übernimmt keine Haftung für eine solche Änderung der Dienstleistung oder eine Aussetzung oder Beendigung Ihres Zugriffs auf die Dienstleistung oder Ihrer Nutzung der Dienstleistung.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen