Prüfung des Änderungsverlangens Musterklauseln

Prüfung des Änderungsverlangens. Bei einem Änderungsverlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer innerhalb von 10 Werktagen schriftlich mitteilen, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf die Vertragsleistung hat, insbesondere auf Termine, Aufwand, Vergütung und Mitwirkungen. Während der Prüfung eines Änderungsverlangens werden die Leistungen nach dem bestehenden Ver- trag fortgesetzt. Sie werden nur auf schriftliche An- weisung des Auftraggebers ganz oder teilweise un- terbrochen. Dann werden Termine um die Dauer der Unterbrechung und – soweit der Auftragnehmer dies vorher dargelegt hat – um eine angemessene Xxxxxx- zeit verlängert. Soweit die Prüfung des Änderungsverlangens einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert, kann der Auf- tragnehmer den Prüfungsaufwand separat berech- nen, soweit er den Auftraggeber hierauf und den Um- fang des Prüfungsaufwandes unverzüglich nach Ein- gang des Änderungsverlangens schriftlich hingewie- sen hat und der Auftraggeber angesichts dieses Hin- weises weiterhin die Prüfung wünscht und dies dem Auftragnehmer schriftlich bestätigt.
Prüfung des Änderungsverlangens. Bei einem Änderungsverlangen wird der Auftragnehmer innerhalb von 5 Werktagen schriftlich oder in Textform mitteilen, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf die vereinbarten Leistungen hat, insbesondere auf Termine, Aufwand, Vergütung und Mitwirkungen. Ist eine Bewertung aufgrund der Komplexität oder des Umfangs innerhalb von 5 Werktagen nicht möglich, zeigt der Auftragnehmer dies unverzüglich an und die Parteien werden sich auf eine angemessene Frist einigen. Während der Prüfung eines Änderungsverlangens werden die Leistungen nach dem bestehenden Vertrag fortgesetzt. Sie werden nur auf schriftliche Anweisung des Auftraggebers ganz oder teilweise unterbrochen. Dann werden Termine um die Dauer der Unterbrechung und – soweit der Auftragnehmer dies vorher dargelegt hat – um eine angemessene Anlaufzeit verlängert. Soweit die Prüfung des Änderungsverlangens einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert, kann der Auftragnehmer den Prüfungsaufwand separat berechnen, soweit er den Auftraggeber hierauf und den Umfang des Prüfungsaufwandes unverzüglich nach Eingang eines entsprechenden Änderungsverlangens schriftlich oder in Textform hingewiesen hat und der Auftraggeber angesichts dieses Hinweises weiterhin die Prüfung wünscht und dies dem Auftragnehmer schriftlich oder in Textform bestätigt.
Prüfung des Änderungsverlangens. Der Auftragnehmer prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich geschätzter Vergütung und vereinbarten Terminen haben wird. Erkennt der Auftragnehmer, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber mit und weist den Auftraggeber darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt der Auftragnehmer die Prüfung des Änderungswunsches durch. Der Auftraggeber ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann. Nach Prüfung des Änderungswunsches wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen, insbesondere in Bezug auf den Zeitplan und die geschätzte Vergütung. Die Darlegung enthält entweder einen Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
Prüfung des Änderungsverlangens. Soweit der Auftraggeber Änderungen in bereits verabschiedeten Spezifikationen bzw. Feinspezifikationen wünscht, wird der Auftragnehmer, gegen Vergütung auf Zeit bei einem Stundensatz von 120,00 EUR pro Stunde und Materialbasis, den dabei entstehenden Aufwand prüfen, sowie ob die gewünschte Änderung durchführbar ist, und den Auftraggeber dann möglichst kurzfristig darüber informieren, welche Änderungen sich dabei insbesondere hinsichtlich der Kosten und des Zeitplans voraussichtlich ergeben. Soweit möglich und notwendig, wird der Auftragnehmer auch prüfen, inwieweit eine solche Änderung Auswirkungen auf bisher realisierte Leistungen und deren Nutzbarkeit hat.
Prüfung des Änderungsverlangens. 14.2.1 Bei einem Änderungsverlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer bis zum vereinbarten Termin -spätestens nach 10 Werktagen- schriftlich mitteilen, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf die Vertragsleistung hat, insbesondere auf Termine, Abhängigkeit zu anderen Epics bzw. User Stories, Aufwand, Vergütung und Mitwirkungen. 14.2.2 Für die Aufwandsbewertung neuer Anforderungen gilt folgendes: (a) Die Parteien detaillieren den Änderungsumfang in Form von User Stories. Das in Ziffer 4 beschriebene Verfahren findet hierzu entsprechende Anwendung. (b) Der Auftragnehmer erstellt eine Aufwandsschätzung für diese User Stories im Wege einer Analogieschätzung auf Grundlage der Referenz User Stories. 14.2.3 Der Auftragnehmer ist im Rahmen der Prüfung des Änderungsverlangens verpflichtet, Anpassungen der Vergütung nach Möglichkeit zu vermeiden und bei neuen Anforderungen den Exchange-for-free-Grundsatz zu verwirklichen. Dazu findet folgendes Verfahren Anwendung: (a) Der Auftragnehmer prüft, ob und in welchem Umfang andere User Stories vereinfacht werden können, um den damit verbundenen Realisierungsaufwand zu reduzieren. (b) Die Parteien spezifizieren gemäß Ziffer 4 die User Stories für Epics, die noch nicht in User Stories definiert sind, bei denen aber Potenzial zur Vereinfachung und Komplexitätsreduktion erkannt wird, und versuchen, dabei Komplexität zu reduzieren. (c) Der Auftragnehmer prüft, ob die aus Sicht des Auftragnehmers nicht unbedingt erforderlichen User Stories aus dem Product Backlog eliminiert werden können. 14.2.4 Können die Änderungen nicht (vollständig) mithilfe des Exchange-for-free- Grundsatzes kompensiert werden, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber gemäß Ziffer 15 ein gesondertes Angebot für die Umsetzung der Anforderungen unterbreiten. 14.2.5 Während der Prüfung eines Änderungsverlangens werden die Leistungen nach dem bestehenden Vertrag fortgesetzt. Sie werden nur auf schriftliche Anweisung des Auftraggebers ganz oder teilweise unterbrochen. Bei verlangter Unterbrechung werden Termine um die Dauer der Unterbrechung und -soweit der Auftragnehmer dies vorher dargelegt hat- um eine angemessene Anlaufzeit verlängert. 14.2.6 Die mit der Prüfung verbundenen Aufwendungen tragen die Parteien selbst.
Prüfung des Änderungsverlangens. 14.2.1 Bei einem Änderungsverlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer bis zum vereinbarten Termin -spätestens nach 10 Werktagen- schriftlich mitteilen, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf die Vertragsleistung hat, insbesondere auf Termine, Abhängigkeit zu anderen Epics bzw. User Stories, Aufwand, Vergütung und Mitwirkungen. 14.2.2Für die Aufwandsbewertung neuer Anforderungen gilt folgendes: (a) Die Parteien detaillieren den Änderungsumfang in Form von User Stories. Das in Ziffer 4 beschriebene Verfahren findet hierzu entsprechende Anwendung. (b) Der Auftragnehmer erstellt eine Aufwandsschätzung für diese User Stories im Wege einer Analogie- schätzung auf Grundlage der Referenz User Stories. 14.2.3Der Auftragnehmer ist im Rahmen der Prüfung des Änderungsverlangens verpflichtet, Anpassungen der Vergütung nach Möglichkeit zu vermeiden und bei neuen Anforderungen den Exchange-for-free-Grundsatz zu verwirklichen. Dazu findet folgendes Verfahren Anwendung: (a) Der Auftragnehmer prüft, ob und in welchem Umfang andere User Stories vereinfacht werden können, um den damit verbundenen Realisierungsaufwand zu reduzieren. (b) Die Parteien spezifizieren gemäß Ziffer 4 die User Stories für Epics, die noch nicht in User Stories definiert sind, bei denen aber Potenzial zur Verein- fachung und Komplexitätsreduktion erkannt wird, und versuchen, dabei Komplexität zu reduzieren. (c) Der Auftragnehmer prüft, ob die aus Sicht des Auftragnehmers nicht unbedingt erforderlichen User Stories aus dem Product Backlog eliminiert werden können.
Prüfung des Änderungsverlangens. Soweit der Auftraggeber Änderungen in bereits verabschiedeten Spezifikationen wünscht, wird UTS, gegen Vergütung auf Zeit und Materialbasis entsprechend der allgemeinen Preislisten der UTS, den dabei entstehenden Aufwand prüfen, sowie ob die gewünschte Änderung durchführbar ist, um den Auftraggeber dann möglichst kurzfristig darüber informieren, welche Änderungen sich dabei insbesondere hinsichtlich der Kosten und des Zeitplanes voraussichtlich ergeben. Soweit möglich und notwendig, wird UTS auch prüfen, inwieweit eine solche Änderung Auswirkungen auf bisher realisierte Leistungen und deren Nutzbarkeit hat.
Prüfung des Änderungsverlangens. Bei einem Änderungsverlangen wird der Auftragneh- mer innerhalb von 5 Werktagen schriftlich oder in Textform mitteilen, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf die vereinbarten Leis- tungen hat, insbesondere auf Termine, Aufwand, Ver- gütung und Mitwirkungen. Ist eine Bewertung auf Grund der Komplexität oder des Umfangs innerhalb von 5 Werktagen nicht möglich, zeigt der Auftragneh- mer dies unverzüglich an und die Parteien werden sich auf eine angemessene Frist einigen. NP.20.10.208_PL- AEB-IT - Teil I - IT-Beratungsleistungen Podczas weryfikacji żądania Zleceniodawcy Zlecenio- biorca kontynuuje realizację prac zgodnie z zawartą umową. Wstrzymanie prac w całości lub w części dopuszczalne jest jedynie na pisemne polecenie Zle- ceniodawcy. W takim przypadku terminy realizacji ulegają wydłużeniu o czas trwania wstrzymania oraz – o ile Zleceniobiorca zgłosił wcześniej taką ko- nieczność – o czas niezbędnych prac rozruchowych. Während der Prüfung eines Änderungsverlangens werden die Leistungen nach dem bestehenden Ver- trag fortgesetzt. Sie werden nur auf schriftliche An- weisung des Auftraggebers ganz oder teilweise un- terbrochen. Dann werden Termine um die Dauer der Unterbrechung und – soweit der Auftragnehmer dies vorher dargelegt hat – um eine angemessene Xxxxxx- zeit verlängert.

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  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.