Änderungen des Leistungsumfangs Musterklauseln

Änderungen des Leistungsumfangs. 3.1 Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertrags- partner in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen und gegebenenfalls begründen. Erfordert ein Änderungsantrag des Auftraggebers eine umfangreiche Überprüfung, wird diese gesondert verein- bart. Der Überprüfungsaufwand hierfür kann von dem Auftragnehmer berechnet werden. 3.2 Die für eine Überprüfung und/oder eine Änderung erfor- derlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und Leistungen werden schriftlich festge- legt (zusätzliche Änderungsvereinbarung/Angebot) und kommen entsprechend Ziffer 1.3 zustande.
Änderungen des Leistungsumfangs. 8.1 Jede Partei kann jederzeit schriftlich Änderungen, Abweichungen oder Erweiterungen des Leistungsumfanges bezüglich der Serviceleistungen verlangen („Änderung des Leistungsumfangs“). Bei Eingang eines Änderungsverlangens wird Siemens Energy dem Kunden ein schriftliches “Nachtragsangebot“ für die verlangte Änderung des Leistungsumfangs unter Angabe der Auswirkungen einschließlich erforderlicher Anpassung des Vertragspreises, der Zeitpläne und vereinbarten Termine, des Umfangs der Serviceleistungen und sonstiger betroffener Regelungen des Vertrages unterbreiten. Wenn der Kunde auf Grundlage eines Nachtragsangebots eine Änderung des Leistungsumfangs wünscht, teilt er dies Siemens Energy innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Nachtragsangebots schriftlich mit. Siemens Energy ist nicht verpflichtet, Änderungen Leistungsumfangs durchzuführen, bevor die Änderungen schriftlich von den Parteien vereinbart wurden. 8.2 Werden geltende Gesetze, Regelungen und Vorschriften, technische Normen und Leitfäden und von Gerichten oder Behörden erlassene Entscheidungen oder richterliche Hinweise nach dem Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geändert oder ergänzt, ist Siemens Energy zur Anpassung des Vertrages, vor allem des Vertragspreises, der Zeitpläne und des Umfangs der Serviceleistungen berechtigt, soweit dies notwendig ist, um aus diesen Änderungen folgende Nachteile oder zusätzliche Anforderungen auszugleichen. Siemens Energy wendet nur die technischen Normen und Standards an, die zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung in den technischen Spezifikationen aufgeführt sind. Falls am Ausführungsort zwingend anwendbare Normen und Standards strengere oder ungünstigere Anforderungen im Hinblick auf die Serviceleistungen vorschreiben, ist der Kunde verpflichtet, Siemens Energy entsprechend zu informieren. Er fordert ein Angebot von Siemens Energy an, das die Auswirkungen auf den Vertragspreis, die vereinbarten Termine, die Zahlung und auf andere Regelungen nach dem Vertrag enthält, und vereinbart auf Grundlage dieses Angebots eine Änderung des Leistungsumfangs entsprechend dieser Ziffer 8.
Änderungen des Leistungsumfangs. 8.1 Jede Partei kann jederzeit schriftlich Änderungen, Abweichungen oder Erweiterungen des Leistungsumfanges bezüglich der Serviceleistungen verlangen („Änderung des Leistungsumfangs“). Bei Eingang eines Änderungsverlangens wird Siemens Energy dem Kunden ein schriftliches “Nachtragsangebot“ für die verlangte Änderung des Leistungsumfangs unter Angabe der Auswirkungen einschließlich erforderlicher Anpassung des Vertragspreises, der Zeitpläne und vereinbarten Termine, des Umfangs der Serviceleistungen und sonstiger betroffener Regelungen des Vertrages unterbreiten. Wenn der Kunde auf Grundlage eines Nachtragsangebots eine Änderung des Leistungsumfangs wünscht, teilt er dies Siemens Energy innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Nachtragsangebots schriftlich mit. Siemens Energy ist nicht verpflichtet, Änderungen Leistungsumfangs durchzuführen, bevor die Änderungen schriftlich von den Parteien vereinbart wurden. 8.2 Werden geltende Gesetze, Regelungen und Vorschriften, technische Normen und Leitfäden und von Gerichten oder Behörden erlassene Entscheidungen oder richterliche Hinweise nach dem Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geändert oder ergänzt, ist Siemens Energy zur Anpassung des Vertrages, vor allem des Vertragspreises, der Zeitpläne und des Umfangs der Serviceleistungen berechtigt, soweit dies notwendig ist, um aus diesen Änderungen folgende Nachteile oder zusätzliche Anforderungen auszugleichen.
Änderungen des Leistungsumfangs. Vertragliche Änderungen/ Tarifstruktur Regionalklassen, Typklassen und dynamische Merk- male zur Beitragsberechnung
Änderungen des Leistungsumfangs. Ändert der Kunde im Rahmen eines Auftrages seine Anforderungen, kann wentum eine angemessene Anpassung seiner Vergütung verlangen, soweit sich die Änderung darauf auswirkt. Vereinbarte Fertigstellungstermine verschieben sich in einem solchen Falle entsprechend. Der Kunde hat das Änderungsverlangen in schriftliche Form zu fassen. Wentum wird diesen Antrag unverzüglich prüfen und dem Kunden das Ergebnis schriftlich mitteilen. Kommt eine Einigung über die Anpassung des Auftrages nicht zustande, wird dieser mit dem vereinbarten Inhalt fortgeführt.
Änderungen des Leistungsumfangs. Vom AG geforderte Änderungen des festgelegten Umfangs von Lieferungen/Leistungen, die sich im Zuge der Vertragsabwicklung ergeben, sind in Form von Bestelländerungen oder zusätzlichen Bestellun- gen zu beauftragen. Führen die Leistungsänderungen zu einem geringe- ren Leistungsumfang, ist der vereinbarte Preis antei- lig zu mindern. Sind die Leistungsänderungen für den AN mit Mehrleistungen verbunden, hat der AN nur einen Anspruch auf Mehrvergütung, wenn er vor Ausführung hierauf hinweist, ein schriftliches Ange- bot legt und der AG dieses annimmt und beauftragt. Auf Verlangen sind dem AG die für die Beurteilung der angebotenen Preise notwendigen Unterlagen in überprüfbarer Form zur Einsichtnahme vorzulegen. Für zusätzliche Regieleistungen, zusätzliche Leis- tungen und Mehrleistungen behält sich der AG die Einholung von Vergleichsofferten vor. Der AG und der AN entscheiden einvernehmlich, wer diese Leis- tungen beauftragt. Die Gesamtverantwortung obliegt auch für diese Leistungen dem AN. Für zusätzliche Regie- und sonstige Leistungen gel- ten die Bestimmungen des ursprünglichen Vertrages. Geringfügige Zusatzarbeiten können in dringenden Fällen kurzfristig durch die örtliche Bauauf- sicht/Montageaufsicht des AG angeordnet werden. Der AN hat die dabei anfallenden Zusatzleistungen täglich von der Bauaufsicht/Montageaufsicht des AG schriftlich bestätigen zu lassen. Nicht bestätigte Xxxx- tungen werden nicht vergütet.
Änderungen des Leistungsumfangs i2g kann Leistungen ändern, soweit diese Änderungen 3.1. wegen einschlägiger gesetzlicher oder behördlicher Anforderungen oder Sicherheitsvorschriften geboten sind; oder 3.2. die Beschaffenheit der Leistungen nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigen; und 3.3. für den Kunden zumutbar sind.
Änderungen des Leistungsumfangs. 6.1 Wird der Auftragnehmer von uns mit Änderungen des Leistungsumfangs beauftragt, so ist der Auftragnehmer zur Ausführung verpflichtet. Er darf die Ausführung einer Änderung, die zu Erreichung des vereinbarten Erfolges erforderlich ist, nicht und eine Änderung des vereinbarten Erfolges nur ablehnen, wenn sie ihm im Einzelfall unzumutbar ist. Macht der Auftragnehmer betriebsinterne Gründe für die Unzumutbarkeit geltend, so trägt er die Beweislast. 6.2 Die Höhe des Vergütungsanspruchs für den infolge einer Anordnung einer Änderung vermehrten oder verminderten Aufwand ist, soweit keine Einheitspreise vereinbart sind, nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln.
Änderungen des Leistungsumfangs. 8.1. Änderungswünsche des AG werden vom AN auf ihre Auswirkungen auf Qualität, Preise und Termine überprüft. Der Aufwand für die Prüfung kann in Rechnung gestellt werden. Falls der Änderungswunsch durchführbar ist, wird das Ergebnis dem AG als Änderungsangebot übermittelt. Bis zur Annahme des Änderungsangebots wird das Projekt nach den alten Vorgaben fortgeführt. 8.2. Wenn der AG eine vollständige Unterbrechung der Arbeiten wünscht, trägt dieser die durch die Unterbrechung oder die von ihm ausdrücklich gewünschte Weiterführung zusätzlich entstehenden Kosten. 8.3. Kommt eine Anpassung der vertraglichen Regelungen (vgl. Punkt 8.1 dieser AGB) nicht innerhalb von 30 Kalendertagen zu Stande, nachdem der AG die Erforderlichkeit einer Anpassung geltend gemacht hat, so werden die Arbeiten ohne Berücksichtigung des Änderungsbegehrens fortgesetzt, falls der AG nicht binnen weiterer sieben (7) Werktage von der Vereinbarung zurücktritt. Im Fall eines Rücktritts durch den AG ist der AN berechtigt, das vereinbarte Entgelt über die gesamte Laufzeit zu verlangen. 8.4. Alle Ausführungsfristen verlängern sich um jenen Zeitraum, in dem infolge des Änderungsbegehrens die Arbeiten unterbrochen oder zurückgestellt waren und um jenen Zeitraum, der für das Änderungsbegehren aufgewendet werden muss.
Änderungen des Leistungsumfangs. 1. Der Auftraggeber kann verlangen, dass der Auftragnehmer geänderte oder zusätzliche Leistungen erbringt. Zusätzliche Leistungen muss der Auftragnehmer jedoch nicht erbringen, wenn ihm dies im Rahmen der tatsächlichen Verhältnisse nicht möglich ist und er auch keinen Nachunternehmer beauftragt hat, der die zusätzliche Leistung ausführen kann. Der Auftraggeber kann eine Beschleunigung oder eine zeitliche Zurückstellung der beauftragten Leistungen anordnen. 2. Ein etwaiger Vergütungsanspruch wegen geänderter Leistungen steht dem Auftragnehmer nur zu, wenn er vor Beginn der Ausführung auf entstehende Mehrkosten hingewiesen hat, es sei denn, eine unterlassene Mitteilung war von ihm nicht zu vertreten. 3. Bei Unstimmigkeit über den vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungsumfang ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, die Leistung zu verweigern. Insbesondere ist der Auftragnehmer zur Ausführung von geänderten oder zusätzlichen Leistungen verpflichtet, wenn der Auftraggeber dies schriftlich anordnet, auch wenn sich die Parteien über die zusätzliche Vergütungspflicht dem Grunde oder der Höhe nach nicht einig sind. Gegebenenfalls hat eine gerichtliche Klärung im Nachhinein zu erfolgen.