Änderung oder Ergänzung Musterklauseln

Änderung oder Ergänzung. (1) Diese Anlage kann durch eine nach Artikel IX Absatz 1 des Antarktis-Vertrags beschlossene Massnahme geändert oder ergänzt werden. Sofern die Massnahme nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gilt die Änderung oder Ergänzung als genehmigt und tritt ein Jahr nach Beendigung der Konsultativtagung zum Antarktis- Vertrag, auf der sie beschlossen wurde, in Kraft, sofern nicht eine oder mehrere Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags während dieser Frist dem Verwahrer notifizieren, dass sie eine Fristverlängerung wünschen oder dass sie die Änderung nicht genehmigen können. (2) Eine Änderung oder Ergänzung dieser Anlage, die nach Absatz 1 in Kraft tritt, tritt danach für jede andere Vertragspartei in Kraft, sobald ihre Genehmigungsan- zeige beim Verwahrer eingegangen ist.
Änderung oder Ergänzung. 1. Unbeschadet des Artikels 9 kann dieses Protokoll jederzeit nach den in Artikel XII Absatz 1 Buchstaben a und b des Antarktis-Vertrags vorgesehenen Verfahren geändert oder ergänzt werden. 2. Eine Konferenz wird so bald wie möglich abgehalten, um die Wirkungsweise dieses Protokolls zu überprüfen, wenn nach Ablauf von 50 Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls eine der Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags durch eine Mitteilung an den Verwahrer darum ersucht. 3. Eine Änderung oder Ergänzung, die auf einer nach Absatz 2 einberufenen Überprüfungskonferenz vorgeschlagen wurde, wird mit der Mehrheit der Vertragsparteien beschlossen, welche drei Viertel der Staaten umfasst, die zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll beschlossen wird, Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags sind. 4. Eine nach Absatz 3 beschlossene Änderung oder Ergänzung tritt nach der Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder dem Beitritt durch drei Viertel der Konsultativparteien in Kraft, einschließlich der Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder des Beitritts durch alle Staaten, die zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll beschlossen wird, Konsultativparteien sind. (a) In Bezug auf Artikel 7 bleibt das darin enthaltene Verbot von Tätigkeiten im Zusammenhang mit mineralischen Ressourcen der Antarktis bestehen, sofern nicht eine verbindliche rechtliche Regelung für Tätigkeiten im Zusammenhang mit mineralischen Ressourcen der Antarktis in Kraft ist, die ein vereinbartes Mittel zur Entscheidung der Frage umfasst, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen eine solche Tätigkeit vertretbar wäre. Diese Regelung schützt in vollem Umfang die Interessen aller in Artikel IV des Antarktis-Vertrags bezeichneten Staaten und wendet dessen Grundsätze an. Wird auf einer Überprüfungskonferenz nach Absatz 2 eine Änderung oder Ergänzung des Artikels 7 vorgeschlagen, so muss diese eine solche verbindliche rechtliche Regelung enthalten. (b) Ist eine solche Änderung oder Ergänzung innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem sie beschlossen wurde, nicht in Kraft getreten, so kann jede Vertragspartei jederzeit danach dem Verwahrer ihren Rücktritt von diesem Protokoll notifizieren; der Rücktritt wird zwei Jahre nach Eingang der Notifikation beim Verwalter wirksam.
Änderung oder Ergänzung. (1) Diese Anlage kann durch eine nach Artikel IX Absatz 1 des Antarktis-Vertrags beschlossene Massnahme geändert oder ergänzt werden. Sofern die Massnahme nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gilt die Änderung oder Ergänzung als genehmigt und tritt ein Jahr nach Beendigung der Konsultativtagung zum Antarktis- Vertrag auf der sie beschlossen wurde, in Kraft, sofern nicht eine oder mehrere Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags während dieser Frist dem Verwahrer notifizieren, dass sie eine Fristverlängerung wünschen oder dass sie die Massnahme nicht genehmigen können. (2) Eine Änderung oder Ergänzung dieser Anlage, die nach Absatz 1 in Kraft tritt, tritt danach für jede andere Vertragspartei in Kraft, sobald ihre Genehmigungsanzei- ge beim Verwahrer eingegangen ist. Geltungsbereich am 17. April 202013 Inkrafttreten Argentinien* a b 28. Oktober 1993 14. Januar 1998 Australien a b 6. April 1994 14. Januar 1998 Belarus 16. Juli 2008 B 15. August 2008 Belgien a b 26. April 1996 14. Januar 1998 Brasilien b 15. August 1995 14. Januar 1998 Bulgarien a b 21. April 1998 B 21. Mai 1998 Chile b 11. Januar 1995 14. Januar 1998 China a b 2. August 1994 14. Januar 1998 Deutschland a b 25. November 1994 14. Januar 1998 Ecuador a b 4. Januar 1993 14. Januar 1998 Finnland a b 1. November 1996 14. Januar 1998 Frankreich a b 5. Februar 1993 14. Januar 1998 Griechenland 23. Mai 1995 14. Januar 1998 Indien b 26. April 1996 14. Januar 1998 Italien a b 31. Xxxx 1995 14. Januar 1998 Japan a b 15. Dezember 1997 14. Januar 1998 Kanada 13. November 2003 13. Dezember 2003 Kolumbien 14. Februar 2020 14. Xxxx 2020 Korea (Süd-) b 2. Januar 1996 14. Januar 1998 Malaysia 14. September 2016 B 14. Oktober 2016 Monaco 1. Juli 2009 B 31. Juli 2009 Neuseeland b 22. Dezember 1994 14. Januar 0000 Xxxxxxxxxxx* b 14. April 1994 14. Januar 1998 Aruba* 15. Oktober 2004 15. Oktober 2004 Curaçao* 15. Oktober 2004 15. Oktober 2004 Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba)* 15. Oktober 2004 15. Oktober 2004 Sint Maarten* 27. Oktober 2004 27. Oktober 2004 Norwegen b 16. Juni 1993 14. Januar 1998 Pakistan 1. Xxxx 2012 B 31. Xxxx 2012 Peru a b 8. Xxxx 1993 14. Januar 1998 Polen b 1. November 1995 14. Januar 1998 Portugal 10. September 2014 B 10. Oktober 2014 Rumänien a 3. Februar 2003 5. Xxxx 2003 Russland b 6. August 1997 14. Januar 1998 Schweden a b 30. Xxxx 1994 14. Januar 1998 Schweiz* 2. Mai 2017 1. Juni 2017 Spanien a b 1. Juli 1992 14. Januar 1998 Südafrika b 3. August 1995 14. J...

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  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.

  • Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung 8.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wich- tiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 oder im Fall eines Zahlungsverzugs unter den Vo- raussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.

  • Erteilung der Rechnungsabschlüsse Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nummer 12 dieser Geschäftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getroffenen Vereinbarung Zinsen berechnen.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Verfahren vor Feststellung Für das Sachverständigenverfahren gilt: a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht. c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Xxxxxx. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben.