Änderungen, Laufzeit und Kündigung Musterklauseln

Änderungen, Laufzeit und Kündigung. 76.1 In Abweichung von Abschnitt 1 Ziffer 13 dieser VEREINBARUNG kann die Anlage zu Abschnitt 5 dieser VEREINBARUNG im Falle einer Neuaufnahme, der Umbenennung oder des Ausscheidens eines BETREFFENDEN FONDS oder der Verschmelzung BETREFFENDER FONDS durch den Austausch der durch alle PARTEIEN gegengezeichneten ergänzten Ausfertigung der Anlage zu Abschnitt 5 dieser VEREINBARUNG geändert werden. 76.2 Eine solche Änderungsvereinbarung der Anlage zu Abschnitt 5 dieser VEREINBARUNG infolge der Neuaufnahme eines BETREFFENDEN FONDS oder der Verschmelzung durch Neugründung eines BETREFFENDEN FONDS begründet den Abschluss einer neuen gesonderten GRUNDLAGENVEREINBARUNG mit dem FONDSTREUHÄNDER, der VERWALTUNGSGESELLSCHAFT, dem INVESTMENT MANAGER, der SICAV oder SICAF, der IC bzw. dem GENERAL PARTNER handelnd für den jeweils neu hinzugekommenen BETREFFENDEN FONDS oder im Rahmen der Verschmelzung neugegründeten BETREFFENDEN FONDS. 67.3 Abweichend von Abschnitt 1 Ziffer 10 dieser VEREINBARUNG kann eine Beendigung dieser für einen BETREFFENDEN FONDS geschlossenen VEREINBARUNG gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 13.2.1 i.V.m. Ziffer 13.1.1 der CLEARING-BEDINGUNGEN auch durch eine der EUREX CLEARING AG und dem CLEARING-MITGLIED durch den FONDSTREUHÄNDER, die VERWALTUNGSGESELLSCHAFT, den INVESTMENT MANAGER, die betreffende SICAV oder SICAF, die IC bzw. dem GENERAL PARTNER mitgeteilte Änderung der Anlage zu Abschnitt 5 dieser VEREINBARUNG, die die Löschung des BETREFFENDEN FONDS vorsieht, erfolgen. 76.4 Jede Bezugnahme in dieser VEREINBARUNG auf die Anlage zu Abschnitt 5 dieser VEREINBARUNG ist eine Bezugnahme auf die betreffende Anlage 5 dieser VEREINBARUNG in der jeweils gültigen Fassung. […] […]
Änderungen, Laufzeit und Kündigung. 6.1 In Abweichung von Abschnitt 1 Ziffer 9.1 dieser Vereinbarung kann die Anlage zu Abschnitt 4 dieser Vereinbarung im Falle einer Neuaufnahme, der Umbenennung oder des Ausscheidens eines Betreffenden Fonds bzw.Betreffenden Fonds-Segments oder der Verschmelzung von Betreffenden Fonds bzw. betreffenden Fonds-Segmenten durch den Austausch der durch alle Parteien gegengezeichneten ergänzten Ausfertigung der Anlage zu Abschnitt 4 dieser Vereinbarung geändert werden. 6.2 Eine solche Änderungsvereinbarung der Anlage zu Abschnitt 4 dieser Vereinbarung infolge der Neuaufnahme eines Betreffenden Fonds bzw. Betreffenden Fonds-Segments oder der Verschmelzung durch Neugründung eines Betreffenden Fonds bzw. Betreffenden Fonds-Segments begründet den Abschluss einer neuen gesonderten Clearing-Vereinbarung gemäß Anhang 2 der Clearing-Bedingungen mit dem jeweils neu hinzugekommenen durch die Fonds-Partei handelnden Betreffenden Fonds bzw. Fonds- Segment oder im Rahmen der Verschmelzung neugegründeten Betreffenden Fonds bzw. Betreffenden Fonds-Segment. 6.3 Abweichend von Abschnitt 1 Ziffer 6 dieser Vereinbarung kann eine Beendigung dieser durch die Fonds-Partei für Rechnung eines Betreffenden Fonds bzw. eines Betreffenden Fonds-Segments geschlossenen Vereinbarung gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 13.2.1 i.V.m. Ziffer 13.1.1 der Clearing Bedingungen auch durch eine der Eurex Clearing AG und dem Clearing-Mitglied durch die Fonds-Partei mitgeteilte Änderung der Anlage zu Abschnitt 4 dieser Vereinbarung, die die Löschung dieses Betreffenden Fonds bzw. des Betreffenden Fonds-Segments vorsieht, erfolgen. 6.4 Jede Bezugnahme in dieser Vereinbarung auf die Anlage zu Abschnitt 4 dieser Vereinbarung ist eine Bezugnahme auf die Anlage zu Abschnitt 4 dieser Vereinbarung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Legal Name of the Relevant Fund Legal Entity Identifier (LEI/preLEI) (Fonds-Partei handelnd für Rechnung der in Anlage zu Abschnitt 4 dieser Vereinbarung jeweils genannten Betreffenden Fonds [bzw. Betreffenden Fonds-Segmente]) Name: Name: Legal Name of the Relevant Fund Rechtliche Bezeichnung des Betreffenden Fonds bzw. Betreffenden Fonds-Segments. Im Falle eines Teilfonds bzw. Teilsondervermögens ist der Fonds in Gesellschaftsform, Fonds in Vertragsform oder Unit Trust, auf den sich der Teilfonds bzw. das Teilsondervermögen bezieht, mit anzugeben. Im Fall der Angabe eines Betreffenden Fonds-Segments ist für Zwecke der eindeutigen Zuordnung immer auch die rechtliche Bezeichnung des Fo...
Änderungen, Laufzeit und Kündigung. 1) Mit dem Inkrafttreten gemäss Art. 4 Abs. 4 wird dieses Abkommen ein integraler Bestandteil der Vereinbarung über die gemeinsame Beschaf- fung. Die allgemeinen Bedingungen der Vereinbarung über die gemeinsame Beschaffung gelten auch für dieses Abkommen, ausgenommen in den Fällen, in denen das Abkommen die Vereinbarung über die gemeinsame Beschaffung ändert. 2) Änderungen dieses Abkommens werden auf jeden Fall in Einklang mit Art. 48 der Vereinbarung über die gemeinsame Beschaffung vorge- nommen und gelten als Änderungen der Vereinbarung.
Änderungen, Laufzeit und Kündigung. […] 8.2 Eine solche Änderungsvereinbarung der Anlage zu Abschnitt 4 dieser VEREINBARUNG infolge der Neuaufnahme eines SONDERVERMÖGENS bzw. von FONDS-SEGMENTSEN oder der Verschmelzung durch Neugründung eines SONDERVERMÖGENS bzw. von FONDS- SEGMENTSEN begründet den Abschluss einer neuen gesonderten GRUNDLAGENVEREINBARUNG mit der KAG/KVG handelnd für das jeweils neu hinzugekommene SONDERVERMÖGEN bzw. FONDS-SEGMENT oder im Rahmen der Verschmelzung neugegründete SONDERVERMÖGEN bzw. FONDS-SEGMENT. […]
Änderungen, Laufzeit und Kündigung. 8.17.1 […] 8.27.2 […] 8.37.3 […] 8.47.4 […]. Name of the asset pool (fund) CBF/GS Securities Margin account CBF/GS Main account of CM CBF Int 6-series Securities Margin account CBF Int 6-series Main account of CM Legal Entity Identifier (LEI/preLEI) Jurisdiction (ISO code) […]
Änderungen, Laufzeit und Kündigung. 6.1 In Abweichung von Abschnitt 1 Ziffer 8.1 dieser Vereinbarung kann die Anlage zu Abschnitt 4 dieser Vereinbarung im Falle einer Neuaufnahme, der Umbenennung oder des Ausscheidens eines Betreffenden Fonds bzw. Betreffenden Fonds-Segments oder der Verschmelzung von Betreffenden Fonds bzw. Betreffenden Fonds-Segmenten durch den Austausch der durch alle Parteien gegengezeichneten ergänzten Ausfertigung der Anlage zu Abschnitt 4 dieser Vereinbarung geändert werden. 6.2 Eine solche Änderungsvereinbarung der Anlage zu Abschnitt 4 dieser Vereinbarung infolge der Neuaufnahme eines Betreffenden Fonds bzw. Betreffenden Fonds-Segments oder der Verschmelzung durch Neugründung eines Betreffenden Fonds bzw. Betreffenden Fonds-Segments begründet den Abschluss einer neuen gesonderten Clearing-Vereinbarung gemäß Anhang 8 der Clearing-Bedingungen mit dem jeweils neu hinzugekommenen durch die Fonds-Partei handelnden Betreffenden Fonds bzw. Betreffenden Fonds-Segment oder im Rahmen der Verschmelzung neugegründeten Betreffenden Fonds bzw. Betreffenden Fonds-Segment. 6.3 Abweichend von Abschnitt 1 Ziffer 5 dieser Vereinbarung kann eine Beendigung dieser durch die Fonds-Partei für Rechnung eines Betreffenden Fonds bzw. Betreffenden Fonds-Segments geschlossenen Vereinbarung gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 13.2.1 i.V.m. Ziffer 13.1.1 der Clearing Bedingungen auch durch eine der Eurex Clearing AG und dem Clearing-Mitglied durch die Fonds-Partei mitgeteilte Änderung der Anlage zu Abschnitt 4 dieser Vereinbarung, die die Löschung dieses Betreffenden Fonds bzw. 6.4 Jede Bezugnahme in dieser Vereinbarung auf die Anlage zu Abschnitt 4 dieser Vereinbarung ist eine Bezugnahme auf die Anlage zu Abschnitt 4 dieser Vereinbarung in der jeweils gültigen Fassung.
Änderungen, Laufzeit und Kündigung. 7.1 In Abweichung von Abschnitt 1 Ziffer 14 dieser VEREINBARUNG kann die Anlage zu Abschnitt 4 dieser VEREINBARUNG im Falle einer Neuaufnahme, der Umbenennung oder des Ausscheidens eines SONDERVERMÖGENS bzw. FONDS-SEGMENTS oder der Verschmelzung von SONDERVERMÖGEN bzw. FONDS-SEGMENTEN durch den Austausch der durch alle PARTEIEN gegengezeichneten ergänzten Ausfertigung der Anlage zu Abschnitt 4 dieser VEREINBARUNG geändert werden. Eurex04 Stand: 24.06.201315.07.2013 Legal Name of the Relevant Fund (Be- treffendes Sonder- vermögen) Name of the asset pool (fund) Member code of the Clearing Member Member code of the Registered Customer Specified Multiplier for calculation Margin Requirement Unique reference for the asset pool CBF/GS Securities Margin account CBF/GS Main account of Clearing Member CBF Int 6-series Securities Margin account CBF Int 6- series Main account of Clearing Member Pool ID Netting Parameter Clearing Currency MARKIT_PO_ ID of asset pool (single fund) Request type (Ort) (Datum) (als CLEARING-MITGLIED) Name: Name: Funktion: Funktion: (KAG handelnd für Rechnung der in Anlage zu Abschnitt 4 jeweils genannten BETREFFENDEN SONDERVERMÖGEN bzw. BETREFFENDEN FONDS-SEGMENTE) Name: Name: Funktion: Funktion: (Eurex Clearing AG) Name: Name: Eurex04 Stand: 24.06.201315.07.2013 Funktion: Funktion: Legal Name of the Relevant Fund (Betreffendes Sondervermögen) Rechtliche Bezeichnung des BETREFFENDEN SONDERVERMÖGENS bzw. BETREFFENDEN FONDS-SEGMENTFONDS-SEGMENTS. Im Fall der Angabe eines BETREFFENDEN FONDS-SEGMENTS ist für Zwecke der eindeutigen Zuordnung immer auch die rechtliche Bezeichnung des SONDERVERMÖGENS mit anzugeben, zu dem das BETREFFENDE FONDS-SEGMENT gehört (Format: <Name des SONDERVERMÖGENS>-<Name des BETREFFENDEN FONDS-SEGMENTS>). Name of the asset pool (fund) Name des einzelnen segregierten SONDERVERMÖGENS/BETREFFENDEN SONDERVERMÖGENS/BETREFFENDEN FONDS-SEGMENTS (book_name). Maximale Länge der ID: bis zu 26 Stellen. Member code of the Clearing Member Eurex Clearing Mitglieds-ID (Eurex Clearing Member ID) des Clearing- Mitglieds. Member code of the Registered Customer Eurex Clearing Mitglieds-ID (Eurex Clearing Member ID) des Fonds- Managers / KAG Specified Multiplier for calculation Margin Requirement Der vereinbarte Multiplikator zur Bestimmung der Höhe der Margin- Verpflichtung sollte größer oder gleich 1,0000 sein. Unique reference for the asset pool Mittels dieser eindeutigen 4-stelligen alphanumerischen Kundenreferenz-ID (Client referen...
Änderungen, Laufzeit und Kündigung. 6.1 In Abweichung von Abschnitt 1 Ziffer 14 dieser VEREINBARUNG kann die Anlage zu Abschnitt 5 dieser VEREINBARUNG im Falle einer Neuaufnahme, der Umbenennung oder des Ausscheidens eines BETREFFENDEN FONDS oder der Verschmelzung BETREFFENDER FONDS durch den Austausch der durch alle PARTEIEN gegengezeichneten ergänzten Ausfertigung der Anlage zu Abschnitt 5 dieser VEREINBARUNG geändert werden.

Related to Änderungen, Laufzeit und Kündigung

  • Laufzeit und Kündigung 5.1 Diese Vereinbarung tritt am in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Eine separat geschlossene Zuordnungsvereinbarung tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Im Fall der Verwendung als Modul zum Netznutzungsvertrag / Lieferantenrahmenvertrag tritt diese Vereinbarung zeitgleich mit dem Netznutzungsvertrag / Lieferantenrahmenvertrag, jedoch frühestens zum , in Kraft. Wird der Lieferantenrahmenvertrag gekündigt, endet auch die Laufzeit des Moduls Zuordnungsvereinbarung. 5.2 Diese Vereinbarung kann ungeachtet der vorstehenden Ziffer auch von beiden Parteien gesondert schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung ist jeweils zum Ersten eines Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten möglich. 5.3 Ansprüche zwischen den Vertragsparteien, die während der Laufzeit dieses Vertrages entstanden sind, bleiben von der Beendigung dieses Vertrages unberührt.

  • Vertragslaufzeit und Kündigung 5.1 Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 1 Monat, sofern der Kunde keine längere Laufzeit beauftragt hat. Der Vertrag verlängert sich automatisch um einen Monat, wenn er nicht mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich zum Monatsende gekündigt wird. Die Wiederaufnahme eines Nutzungsverhältnisses ist unter Berechnung der Wiederanschlusskosten nach Umfang des handwerklichen Aufwands möglich. Muss das Vertragsverhältnis seitens des Kunden aus anderem wichtigem Grund vorzeitig beendet werden, ist der Telekommunikationsnetzbetreiber berechtigt den ihm daraus entstandenen Schaden dem Kunden zu berechnen (z.B. Nachberechnung von zur Verfügung gestellter Hardware für eine bestimmte Laufzeit). 5.2 Die vereinbarten Preise entsprechend der gültigen Preisliste, sind zum 3. eines Monats ohne Abzug fällig und werden vom Auftragnehmer über das genannte Bankkonto eingezogen, im Übrigen erfolgt keine gesonderte Rechnungslegung. Für jede nicht eingelöste bzw. zurück gereichte Lastschrift hat der Kunde dem Telekommunikationsnetzbetreiber die ihm entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat. Alle Entgelte incl. der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer sind ab Bereitstellung zu zahlen. Einmalige Preise sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen. 5.3 Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils dieser Preise oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Preise in Höhe eines Betrages, der den monatlichen Preis für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann der Netzbetreiber den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt dem Telekommunikationsnetzbetreiber vorbehalten. Gerät der Telekommunikationsnetzbetreiber mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung. Der Kunde ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Telekommunikationsnetzbetreiber eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält, die mindestens vier Wochen betragen muss.

  • Laufzeit, Kündigung Diese Rahmenvereinbarung und die jeweiligen Vermögensverwaltungsaufträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen.

  • Laufzeit und Beendigung 9.1 Die Services werden für den in Ihrem Auftrag festgelegten Leistungszeitraum erbracht. 9.2 Wir sind berechtigt, den Zugriff oder die Nutzung der Services für Sie oder Ihre Nutzer auszusetzen, wenn wir Grund zur Annahme haben, dass (a) eine erhebliche Bedrohung für die Funktionalität, Sicherheit, Integrität oder Verfügbarkeit der Services oder von Inhalten, Daten oder Applikationen in den Services besteht; (b) Sie oder Ihre Nutzer zum Begehen rechtswidriger Handlungen auf die Services zugreifen oder diese nutzen, oder (c) gegen die Acceptable Use Policy verstoßen wird. Sofern angemessen durchführbar und rechtlich zulässig, kündigen wir Ihnen eine solche Aussetzung im Voraus an. Wir werden uns angemessen anstrengen, die Services unverzüglich wiederherzustellen, sobald wir festgestellt haben, dass das für die Aussetzung ursächliche Problem behoben wurde. Während des Aussetzungszeitraums stellen wir Ihnen Ihre Inhalte (wie zum Datum der Aussetzung vorhanden) zur Verfügung. Eine Aussetzung im Rahmen dieses Abschnitts entbindet Sie nicht von Ihrer Verpflichtung, Zahlungen im Rahmen des Rahmenvertrags zu leisten. 9.3 Sollte einer von uns gegen wesentliche Bestimmungen des Rahmenvertrags oder eines Auftrags verstoßen und diese Vertragsverletzung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Eingang der schriftlichen Abmahnung beheben, ist die nicht vertragsbrüchige Partei berechtigt, (a) im Fall eines Verstoßes gegen einen Auftrag, den betreffenden Auftrag zu kündigen, oder (b) im Fall eines Verstoßes gegen den Rahmenvertrag, den Rahmenvertrag und etwaige auf Grundlage des Vertrags erteilten Aufträge zu kündigen. Wenn Oracle Aufträge wie in dem vorstehenden Satz vorgesehen kündigt, sind Sie verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen alle Beträge zu bezahlen, die bis zu einer solchen Kündigung angefallen sind, sowie alle noch nicht bezahlten Beträge für die gemäß den betreffenden Aufträgen bestellten Services zuzüglich Steuern und Spesen. Außer bei der Nichtzahlung von Gebühren kann die nicht vertragsbrüchige Partei im eigenen Ermessen zustimmen, den Zeitraum von 30 Tagen so lange zu verlängern, wie die vertragsbrüchige Partei weiterhin angemessene Anstrengungen zur Abhilfe des Verstoßes unternimmt. Sie stimmen zu, dass Sie keine bestellten Services nutzen dürfen, wenn Sie vertragsbrüchig sind.

  • Beitragsänderung oder Kündigungsrecht Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Ver- sicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versiche- rungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der lau- fenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versiche- rer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen. Der Versicherer muss die ihm nach Ziffern 23.2 und 23.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verlet- zung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht ver- strichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffern 23.2 und 23.3 nur zu, wenn er den Versiche- rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern 23.2 und 23.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

  • Auftragsbestätigung Über die Annahme des Angebotes entschei- det die Messe Berlin durch eine schriftliche Auftragsbestätigung (Zulassung des Aus- stellers und der angemeldeten Ausstellungs- güter).

  • Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung 8.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unbe- rechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 8.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschluss- nutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiser- höhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unter- bleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung drei Werktage vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Auftrags- erteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 8.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs- grundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstel- lung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wich- tiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1 oder im Fall eines Zahlungsverzugs unter den Vo- raussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 und 2. Im letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zah- lungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.

  • Vertragliche Kündigungsbedingungen Für den Kunden und ebase besteht sowohl das Recht zur ordentlichen als auch das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Für den Kunden und ebase gelten bezüglich des Vertrags für das Online-Ban- king die festgelegten Kündigungsregelungen unter Punkt „Kündigungsrechte“ der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ebase sowie unter Punkt „Kündi- gung des Online-Postkorbs“ der Bedingungen für das Online-Banking für De- pots und Konten in der jeweils aktuell gültigen Fassung.

  • Vertragslaufzeit, Kündigung 12.1. Soweit der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht befristet geschlossen wurde, läuft er auf unbe- stimmte Dauer. In der ersten Woche des Einsatzes des Zeitarbeitnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Arbeitstag zu kündigen. Im Übrigen steht beiden Parteien das Recht zu, die Vereinbarung mit einer Frist von drei Arbeitstagen zum Ende einer Kalenderwoche zu kündigen, falls die Parteien keine andere Regelung treffen. 12.2. Davon unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Beiden Vertragsparteien steht ein außerordentliches Kündigungsrecht mit Monatsfrist zum Monatsende zu, wenn das AÜG grundsätzlich geändert werden sollte. Der Personaldienstleister ist insbesondere zur fristlosen Kündigung dieser Ver- einbarung berechtigt, wenn 12.2.1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers beantragt ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder ein sol- ches droht. 12.2.2. der Auftraggeber eine fällige Rechnung auch nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung nicht ausgleicht. 12.2.3. der Auftraggeber gegen die Zusicherungen und Verpflichtungen im Sinne von Ziff. 10.4. verstößt. 12.2.4. der Auftraggeber eine Preisanpassung nach Ziff. 8.8. nicht akzeptiert. 12.3. Eine Kündigung dieser Vereinbarung durch den Auftraggeber ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem Personaldienstleister in Textform erklärt wird. Die durch den Personaldienstleister überlassenen Zeitar- beitnehmer sind zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen nicht befugt.

  • Folgen der Vertragsbeendigung Mit Wirksamwerden der Kündigung erlischt das eingeräumte Nutzungsrecht an der Software. Der Lizenzschlüssel wird deaktiviert. Die Software kann somit nicht weiter genutzt werden.