Begriffsbestimmungen und Auslegung Musterklauseln

Begriffsbestimmungen und Auslegung. 1.1 Die folgenden Begriffe und Ausdrücke haben die nachfolgenden Bedeutungen in diesen AEB, außer, wenn dies im jeweiligen Zusammenhang anders erforderlich ist: „AEB“: Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen, zusammen mit allen Sonderbedingungen und Bestellungen oder sonstigen Bedingungen, die von Zeit zu Zeit zwischen der CCEP und dem Lieferanten vereinbart werden können.
Begriffsbestimmungen und Auslegung. Definierte Begriffe, die in diesen Bedingungen und im Bestellformular verwendet werden, haben die nachstehend angegebene oder im Bestellformular angegebene Bedeutung.
Begriffsbestimmungen und Auslegung. In diesem Vertrag gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Begriffsbestimmungen und Auslegung. 1.1 In diesem Vertrag gilt: unter "Anbieter" ist die Commify Germany GmbH bezeichnet, ein in der Deutschland eingetragenes Unternehmen mit der Registernummer HRB 34104, Geschäftsanschrift Xxxxxxxxxx Xxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxx, Xxxxxxx; und unter "Kunde" wer die gewerbliche Kommunikationsdienste von dem "Anbieter" bezieht.
Begriffsbestimmungen und Auslegung. 1.1 Jede Bezugnahme in dieser Vereinbarung auf einen „Registrierten Kunden“ ist als Bezugnahme auf einen bestimmten Betreffenden Fonds bzw. ein bestimmtes Betreffendes Fonds-Segment, jeweils handelnd durch die Fonds-Partei, zu verstehen.
Begriffsbestimmungen und Auslegung. Im Sinne dieser VEREINBARUNG ist ein „SONDERVERMÖGEN“ ein von der KAG verwaltetes Sondervermögen im Sinne des § 2 Abs. 2 InvG bzw. ein von der KVG verwaltetes Sondervermögen im Sinne des § 1 Abs. 10 KAGB, einschließlich eines Teilfonds im Sinne des § 34 Abs. 2 InvG bzw. eines Teilsondervermögens im Sinne des § 96 Absatz 2 KAGB. Im Sinne dieser VEREINBARUNG ist ein „FONDS-SEGMENT“ eines SONDERVERMÖGENS eine buchhalterisch und abwicklungstechnisch getrennte Zusammenfassung von Vermögenswerten eines SONDERVERMÖGENS und von für Rechnung dieses SONDERVERMÖGENS eingegangenen Verpflichtungen.
Begriffsbestimmungen und Auslegung. 1.1 In dieser Vereinbarung haben hervorgehobene Begriffe, sofern dies nicht anders bestimmt ist oder der Zusammenhang nichts anderes ergibt, die ihnen unten zugewiesene Bedeutung: Verbundene Unternehmen bezeichnet in Verbindung mit einer Partei dieser Vereinbarung jede Person oder Rechtseinheit, die eine solche Partei beherrscht, von einer solchen beherrscht wird oder sich mit einer solchen Partei unter gemeinsamer Beherrschung befindet; Vereinbarung bezeichnet diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Bestellung, jede Leistungsbeschreibung oder jedes ähnliche Dokument, das die Dienstleistungen regelt, sowie alle weiteren Dokumente des Kunden, die sich auf diesen Vertrag beziehen, alle genannten in ihrer jeweils geltenden Fassung; Kunde bezeichnet die verbundenen Unternehmen in der Kundengruppe, welche die Waren oder Dienstleistungen im Rahmen dieser Vereinbarung bestellt; falls die Waren oder Dienstleistungen von der Marsh & McLennan Companies, Inc. bestellt werden, dann bezeichnet Kunde die Marsh & McLennan Companies, Inc.; Kundengruppe bezeichnet den Kunden und alle verbundenen Unternehmen des Kunden; Betriebsstätten des Kunden bezeichnet jene Betriebsstätten und Liegenschaften, die sich jeweils im Eigentum eines Mitglieds der Kundengruppe befinden, von diesem ge- bzw. vermietet, lizenziert oder anderweitig beherrscht werden; (ausgenommen Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage)
Begriffsbestimmungen und Auslegung. In diesem Vertrag haben die folgenden Begriffe die nachstehende Bedeutung: Formular für die Einrichtung des Zugangs bezeichnet das in Anhang 1 beigefügte Formular. Formular für die Änderung des Zugangs bezeichnet das in Anhang 2 beigefügte Formular.
Begriffsbestimmungen und Auslegung. Vertrag bezeichnet diesen Vertrag samt den beigefügten Anhängen. Nebendienstleistungen bezeichnet Dienstleistungen, die unabhängig vom Gegenstand dieses Vertrags sind, wie etwa Telekommunikationsdienste, Post-/ Transportdienste, Instandhaltungs- und unterstützende Dienstleistungen für Nutzer oder die Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hardware und Software von Datenverarbeitungsanlagen. Verantwortlicher bezeichnet die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein
Begriffsbestimmungen und Auslegung. 1.1. Die vorstehenden Erwägungsgründe werden hiermit durch diesen Verweis in diese MDPA aufgenommen. Wie in dieser MDPA verwendet, haben die folgenden Wörter und Ausdrücke folgende Bedeutung: