Begriffsbestimmungen und Auslegung. 1.1 Die folgenden Begriffe und Ausdrücke haben die nachfolgenden Bedeutungen in diesen AEB, außer, wenn dies im jeweiligen Zusammenhang anders erforderlich ist: „AEB“: Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen, zusammen mit allen Sonderbedingungen und Bestellungen oder sonstigen Bedingungen, die von Zeit zu Zeit zwischen der CCEP und dem Lieferanten vereinbart werden können.
Begriffsbestimmungen und Auslegung. Definierte Begriffe, die in diesen Bedingungen und im Bestellformular verwendet werden, haben die nachstehend angegebene oder im Bestellformular angegebene Bedeutung.
Begriffsbestimmungen und Auslegung. In diesem Vertrag gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Begriffsbestimmungen und Auslegung. 1.1 In diesem Vertrag gilt: unter "Anbieter" ist die Commify Germany GmbH bezeichnet, ein in der Deutschland eingetragenes Unternehmen mit der Registernummer HRB 34104, Geschäftsanschrift Xxxxxxxxxx Xxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxx, Xxxxxxx; und unter "Kunde" wer die gewerbliche Kommunikationsdienste von dem "Anbieter" bezieht.
1.2 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass er rechtlich an die Bedingungen in diesem Vertrag gebunden ist, wenn er gewerbliche Kommunikationsdienste vom Anbieter erwirbt.
1.3 Die in Anlage 1 aufgeführten Begriffsbestimmungen und Auslegungsregeln gelten für unseren Vertrag.
1.4 In unserem Vertrag gilt:
1.4.1 jeder zwischen dem Kunden und dem Anbieter vereinbarte Auftrag bildet einen separaten Vertrag, der diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Zusatzbestimmungen zum Datenschutz und die Richtlinien (zusammen: „unser Vertrag“) einbezieht;
1.4.2 im Falle von Abweichungen zwischen den Bestimmungen unseres Vertrages gilt die folgende Rangfolge (in absteigender Reihenfolge der Priorität):
(a) der Auftrag;
(b) die Zusatzbestimmungen zum Datenschutz;
(c) die Richtlinien; und
(d) die Allgemeine Geschäftsbedingungen; und
1.4.3 vorbehaltlich der in der Ziff. 1.4.2 festgelegten Rangfolge zwischen den Dokumenten haben spätere Versionen von Dokumenten Vorrang vor früheren Versionen, wenn zwischen diesen ein Widerspruch oder eine Inkonsistenz besteht.
1.5 Verpflichtungen des Anbieters im Rahmen unseres Vertrags zur Einhaltung oder Sicherstellung der Einhaltung von Gesetzen durch Personen oder Dienste gelten nur für die Einhaltung von Gesetzen, die allgemein für Unternehmen und Anbieter von Software-as-a-Service und Kommunikationslösungen gelten. Solche Verpflichtungen sind nicht so auszulegen, dass sie für den Anbieter oder einen Teil der Dienste eine Verpflichtung zur Einhaltung von Gesetzen oder Vorschriften begründen, die ausschließlich für bestimmte kommerzielle oder andere Aktivitäten (wie z.B. Versicherung, Rechtsberatung oder Bank- oder andere professionelle Dienste).
Begriffsbestimmungen und Auslegung. Im Sinne dieser VEREINBARUNG ist ein „SONDERVERMÖGEN” ein von der KAG verwaltetes Sondervermögen im Sinne des § 2 Abs. 2 InvG bzw. ein von der KVG verwaltetes Sondervermögen im Sinne des § 1 Abs. 10 KAGB, einschließlich eines Teilfonds im Sinne des § 34 Abs. 2 InvG bzw. eines Teilsondervermögens im Sinne des § 96 Abs. 2 KAGB. Im Sinne dieser VEREINBARUNG ist ein „FONDS-SEGMENT“ eines SONDERVERMÖGENS eine buchhalterisch und abwicklungstechnisch getrennte Zusammenfassung von Vermögenswerten eines SONDERVERMÖGENS und von für Rechnung dieses SONDERVERMÖGENS eingegangenen Verpflichtungen.
1.1 Jede Bezugnahme in dieser VEREINBARUNG auf einen „ICM-KUNDEN“ oder einen „REGISTRIERTEN KUNDEN” ist als Bezugnahme auf einen bestimmten BETREFFENDEN FONDS bzw. ein bestimmtes BETREFFENDES FONDS-SEGMENT die KAG/KVG jeweils handelnd durch die FONDS-PARTEI für Rechnung eines bestimmten in der Anlage zu diesem Abschnitt 4 genannten SONDERVERMÖGENS bzw. FONDS-SEGMENTS eines von der KAG/KVG verwalteten SONDERVERMÖGENS als ICM-KUNDEN oder REGISTRIERTEN KUNDEN zu verstehen.
Begriffsbestimmungen und Auslegung. 1.1 Jede Bezugnahme in dieser Vereinbarung auf einen „Registrierten Kunden“ ist als Bezugnahme auf einen bestimmten Betreffenden Fonds bzw. ein bestimmtes Betreffendes Fonds-Segment, jeweils handelnd durch die Fonds-Partei, zu verstehen.
1.2 In diesem Abschnitt 4:
(i) wird jede(r) in der Anlage zu diesem Abschnitt 4 genannte betreffende Fonds in Vertragsform, Partnership, Unit Trust oder Teilfonds als ein „Betreffender Fonds“ bezeichnet.
(ii) wird jedes in der Anlage zu diesem Abschnitt 4 genannte Betreffende Fonds- Segment als ein „Betreffendes Fonds-Segment“ bezeichnet.
(iii) ist „Fonds-Partei“ der jeweiligen Manager, General Partner, Treuhänder oder Fonds in Gesellschaftsform, der auf Rechnung des Betreffenden Fonds bzw. Betreffenden Fonds-Segments handelt.
1.3 Bezugnahmen in dieser Vereinbarung auf einen Unit Trust, der durch eine Fonds-Partei eine Clearing-Vereinbarung oder Transaktion „abschließt“, beziehen sich jeweils auf die Fonds-Partei als Treuhänder dieses Unit Trusts, der diese Clearing-Vereinbarung bzw. Transaktion abschließt. Darüber hinaus beziehen sich in diesem Abschnitt 4 Bezugnahmen auf einen Unit Trust, der durch eine Fonds-Partei „handelt“, auf die Fonds- Partei, die als Treuhänder dieses Unit Trusts handelt.
Begriffsbestimmungen und Auslegung. 2.1 Die folgenden Begriffsbestimmungen gelten, es sei denn der Mietvertrag (und/oder ein vereinbarter Deckungsvertrag) legt abweichende Definitionen fest: „Zugelassene korrosive Materialien” bedeutet die Materialien, die in Gruppe 4 und 9 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) erfasst sind (Teil 3, Verzeichnis von Gefährlichen Gütern).
Begriffsbestimmungen und Auslegung. 1.1 Die folgenden Begriffe und Ausdrücke haben die nachfolgenden Bedeutungen in diesen AEB, außer, wenn dies im jeweiligen Zusammenhang anders erforderlich ist:
Begriffsbestimmungen und Auslegung. Kundenseitig aggregierte Daten Kunde die juristische oder natürliche Person, die in der Insertion Order oder in der Leistungsbeschreibung (Statement of Work, „SOW”) angegeben ist. Kunden-Content Abbildungen, grafische Darstellungen, Texte, Daten, Videos, Links oder sonstige kreative Elemente, die der Kunde (oder eine andere Person in seinem Auftrag) Criteo zur Verfügung stellt und die in Banner oder andere Werbe-Elemente eingebunden oder zu deren Auslieferung verwendet werden. Kundendaten Daten, die Criteo über Tags auf Kunden-Plattformen erfasst, wozu alle Informationen gehören, die der Aktivität eines Nutzers zugeordnet werden können (darunter die Anzahl der eingesehenen Seiten, die vom Nutzer eingesehenen Produkte, Suchvorgänge des Nutzers), und alle Informationen oder Daten, die der Kunde (oder eine andere Person in seinem Auftrag) Criteo für die Nutzung mit dem Criteo-Service zur Verfügung stellt. Kunden-Plattformen bezeichnet alle vom Kunden kontrollierten Domainnamen, Websites, Software-Anwendungen oder anderen digitalen Plattformen, die in der Insertion Order aufgeführt sind. Criteo-Daten Daten in Verbindung mit der Ad Serving-Aktivität von Criteo, darunter die Anzahl der den Nutzern gezeigten Anzeigen sowie kundenseitige Datenaggregate.
Begriffsbestimmungen und Auslegung. 1.1 Für die folgenden Vertragsbedingungen, sofern im Kontext nicht anderes ausgelegt: “Vereinbarter Rückgabeort” bezeichnet den im Vertrag festgelegten Rückgabeort oder einen anderen, im Voraus schriftlich zwischen dem Unternehmen und dem Mieter vereinbarten, Ort;