Übergabe und Gefahrübergang Musterklauseln

Übergabe und Gefahrübergang. 6.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Anbieter dem Kunden die Leistungsgegenstände auch durch elektronische Übermittlung oder durch Bereitstellung zum Herunterladen übergeben. Werden die Leistungsgegenstände zum Herunterladen bereitgestellt, teilt der Anbieter dem Kunden die Bereitstellung mit.
Übergabe und Gefahrübergang. Nutzen und Gefahr am Mietobjekt gehen auf den Mieter über, sobald das Mietobjekt dem Mieter, Frachtführer oder Spediteur transportverladen am Sitz des Vermieters zur Verfügung gestellt wird. Der Mieter – oder wer das Mietobjekt in dessen Auftrag übernimmt – ist verpflichtet, die korrekte Verladeart des Mietobjekts zu prüfen und allfällige Mängel unverzüglich zu beheben. Mit Übergabe des transportverladenen Mietobjekts stellt der Mieter den Vermieter von jeglicher Haftung frei und verpflichtet sich zur Schadloshaltung des Vermieters vor Ansprüchen aus oder im Zusammenhang mit dem Verlad des Mietobjekts.
Übergabe und Gefahrübergang. 6.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der An- bieter dem Kunden die Leistungsgegenstände auch durch elektronische Übermittlung oder durch Bereit- stellung zum Herunterladen übergeben. Werden die Leistungsgegenstände zum Herunterladen bereitge- stellt, teilt der Anbieter dem Kunden die Bereitstellung mit. 6.2 Soweit die Leistungsgegenstände elektronisch übermittelt werden, geht die Gefahr des zufälligen Un- tergangs mit Eingang bei dem vom Anbieter mit dem Weiterversand beauftragten Telediensteanbieter auf den Kunden über. 6.3 Soweit die Leistungsgegenstände zum Herunterla- den bereitgestellt werden, geht die Gefahr des zufälli- gen Untergangs mit Bereitstellung und Information des Kunden darüber auf den Kunden über. 6. Handover and Transfer of Risk 6.1 Unless agreed otherwise, the Provider may also provide the deliverables by electronic transmission or as downloads. If the deliverables are provided as down- loads, the Provider shall notify the Customer of the availability. 6.2 Insofar as the deliverables are sent electronically, the risk of accidental loss (Gefahr des zufälligen Unter- gangs) shall be transferred to the Customer upon re- ceipt by the tele-service provider tasked by the Provid- er with the forwarding. 6.3 Insofar as the deliverables are made available for downloading, the risk of accidental loss shall be trans- ferred to the Customer on provision and notification of the Customer.
Übergabe und Gefahrübergang. 14.1 Wir übergeben dem Kunden die von uns erstellte Software durch Installation auf Rechnern des Kunden, durch Übergabe von Werkstücken (Datenträgern), durch elektronische Übermittlung oder durch Bereitstellung zum Herunterladen (mit der Mitteilung an den Kunden, dass die Software zum Herunterladen bereitgestellt wurde).
Übergabe und Gefahrübergang. Die Mietsachen werden am vereinbarten Ort an den Mieter übergeben. Wenn keine ausdrückliche anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, so werden die Sachen in den Räumen der Vermieterin zur Abholung bereitgestellt. Eine Versendung erfolgt auf Wunsch des Mieters auf dessen Kosten. Die Gefahr geht mit der Übergabe an den Frachtführer auf den Mieter über. Vereinbarte Liefertermine sind keine Fixtermine. Die Rückgabe der Sachen ist erfolgt mit dem Eintreffen bei der Vermieterin. Soweit der vereinbarte Liefertermin durch Gründe überschritten wird, welche die Vermieterin nicht zu vertreten hat, bleibt Sie von ihrer Leistungspflicht in diesem Zeitraum frei. Gerät die Vermieterin mit der Übergabe der Sachen in Verzug, so ist ihr eine Nachfrist von mindestens 5 Werktagen zu setzen. Der Mieter ist erst nach Ablauf dieser Frist zum Rücktritt berechtigt.
Übergabe und Gefahrübergang a) Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann Telution dem Auftragge- ber die Leistungsgegenstände auch durch elektronische Übermitt- lung oder durch Bereitstellung zum Herunterladen übergeben. Wer- den die Leistungsgegenstände zum Herunterladen bereitgestellt, teilt der Telution dem Auftraggeber die Bereitstellung mit.
Übergabe und Gefahrübergang. 6.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann ACT Smartware dem Kunden die Leistungsgegenstände auch durch elektronische Übermittlung oder durch Bereitstellung zum Herunterladen übergeben. Werden die Leistungsgegenstände zum Herunterladen bereitgestellt, teilt ACT Smartware dem Kunden die Bereitstellung mit.
Übergabe und Gefahrübergang. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Anbieter dem Kunden die Leistungsgegenstände auf seiner Website oder durch elektronische Übermittlung oder durch Bereitstellung zum herunterladen übergeben. Werden die Leistungsgegenstände zum herunterladen bereitgestellt, teilt der Anbieter dem Kunden die Bereitstellung mit. Soweit die Leistungsgegenstände elektronisch übermittelt werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit Eingang bei dem vom Anbieter für den Weiterversand beauftragten Teledienstanbieter auf den Kunden über. Soweit die Leistungsgegenstände zum Herunterladen bereitgestellt werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit Bereitstellung und Information des Kunden darüber auf den Kunden über. Der Anbieter haftet nicht für die Nichterreichbarkeit seiner Dienste, z.B. aufgrund technischer Störungen beim Kunden, bei dessen Internet- und/oder Telefonprovider, bei dem Internet- und/oder Telefonprovider der Phonesty GmbH, bei Ausfällen in den von der Phonesty GmbH beauftragten Rechenzentren oder deren Internet- und/oder Telefonprovider oder sonstiger Leitungsbetreiber sowie aufgrund von Wartungs- und Optimierungsarbeiten an den Diensten der Phonesty GmbH. Der Anbieter richtet eine Ansprechstelle für den Kunden ein (Hotline). Diese Stelle bearbeitet die Anfragen des Kunden im Zusammenhang mit den technischen Einsatzvoraussetzungen und -bedingungen der angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen sowie einzelnen funktionalen Aspekten. Von der Hotline werden keine Leistungen erbracht, die im Zusammenhang mit dem Einsatz in nicht freigegebenen Umgebungen (insbesondere nicht gängige PCs, Betriebssysteme und Internet-Browser) stehen.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.