ÜBERNAHMEVERZUG Musterklauseln

ÜBERNAHMEVERZUG. 9.1 Holt der Kunde das Fahrzeug am vereinbarten Abholtermin nicht ab, hat Mobility Concept das Recht, die Lieferung und Übergabe des Fahrzeugs nach vorheriger textlicher Anzeige gemäß den Bedingungen der Haustürlieferung in Ziffer 21 an die angegebene Adresse des Kunden vorzunehmen. Die Lieferung und Übergabe kann durch Mobility Concept oder einen von Mobility Concept dazu bestimmten Kooperationspartner vorgenommen werden. Für die Lieferung zahlt der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart wurde, an Mobility Concept eine Pauschale in Höhe von 336,13 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (damit derzeit brutto: 400,00 Euro), wobei es dem Kunden unbenommen bleibt, nachzuweisen, dass Mobility Concept durch die Nichtabholung kein oder nur ein geringerer Mehraufwand als die Pauschale entstanden ist. 9.2 Übernimmt der Kunde das Fahrzeug nicht innerhalb der in Ziffer 3.1 genannten Frist, kann Mobility Concept ungeachtet der Nichtabnahme des Fahrzeuges die vereinbarten Zahlungen beanspruchen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte, wie z.B. Schadensersatz, bleibt Mobility Concept vorbehalten. 9.3 Übernimmt der Kunde das Fahrzeug nicht, kann Mobility Concept, unbeschadet der Möglichkeit der Haustürlieferung gemäß Ziffer 21, dem Kunden zur Abnahme des Fahrzeuges eine Nachfrist von zehn Tagen setzen. Im Falle der Nichtabnahme innerhalb der gesetzten Nachfrist kann Mobility Concept von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen und vom Vertrag zurücktreten. Verlangt Mobility Concept Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Fahrzeugpreises entsprechend der unverbindlichen Preisempfehlung (einschließlich USt) des Fahrzeugherstellers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über dieses Fahrzeug ohne Schadensnachweis bei Neuwagen/10 % bei Gebrauchtwagen. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn Mobility Concept einen höheren Schaden nachweist oder der Kunde nachweist, dass kein oder ein geringerer Schaden eingetreten ist
ÜBERNAHMEVERZUG. 9.1 Holt der Kunde das Fahrzeug am vereinbarten Abholtermin nicht ab, hat Mobility Concept das Recht, die Lieferung und Übergabe des Fahrzeugs nach vorheriger textlicher Anzeige gemäß den Bedingungen der Haustürlieferung in Ziffer 20 an die angegebene Adresse des Kunden vorzunehmen. Die Lieferung und Übergabe kann durch Mobility Concept oder einen von Mobility Concept dazu bestimmten Kooperationspartner vorgenommen werden. Für die Lieferung zahlt der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart wurde, an Mobility Concept eine Pauschale in Höhe von 400,00 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (damit derzeit brutto: 476,00 Euro), wobei es dem Kunden unbenommen bleibt, nachzuweisen, dass Mobility Concept durch die Nichtabholung kein oder nur ein geringerer Mehraufwand als die Pauschale entstanden ist. 9.2 Übernimmt der Kunde das Fahrzeug nicht innerhalb der in Ziffer 3.1 genannten Frist, kann Mobility Concept ungeachtet der Nichtabnahme des Fahrzeuges die vereinbarten Zahlungen beanspruchen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte, wie z.B. Schadensersatz, bleibt Mobility Concept vorbehalten. 9.3 Übernimmt der Kunde das Fahrzeug nicht, kann Mobility Concept, unbeschadet der Möglichkeit der Haustürlieferung gemäß Ziffer 20, dem Kunden zur Abnahme des Fahrzeugs eine Nachfrist von zehn Tagen setzen. Im Falle der Nichtabnahme innerhalb der gesetzten Nachfrist kann Mobility Concept von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt Mobility Concept Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Fahrzeugpreises entsprechend der Mobility Concept GmbH E-Mail: xxxxxxx@xxxxxxxx-xxxxxxx.xx Sitz der Gesellschaft: Oberhaching Steuer-Nr.: 143/163/41358 Seite 4 von 16 Xxxxxxxxxx Xxx 00 Internet: xxx.xxxxxxxx-xxxxxxx.xx Amtsgericht München: HR B 130788 USt-IdNr.: DE 813336066 00000 Xxxxxxxxxxx Geschäftsführer: Xxxxxx Xxxxxxxx (CEO) Bankverbindung: UniCredit Bank AG Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Phone +00 00 000000 Xxxx-Xxxxxx Xxxxxxx, Xxxxxxx Xxxxx, IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 11 Finanzdienstleistungsaufsicht unverbindlichen Preisempfehlung (einschließlich Umsatzsteuer) des Fahrzeugherstellers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über dieses Fahrzeug ohne Schadensnachweis bei Neuwagen / 10 % der Anschaffungskosten (einschließlich Umsatzsteuer) bei Gebrauchtwagen. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn Mobility Concept einen höheren Schaden nachweist oder der Kunde nachweist, dass kein oder ein geringerer Schaden eingetreten ist
ÜBERNAHMEVERZUG. 9.1. Übernimmt der Leasingnehmer das Fahrzeug nicht innerhalb der in Ziffer 3.1 genannten Frist, kann Allane ungeachtet der Nichtabnahme des Fahrzeuges die vereinbarte Leasingzahlung beanspruchen und daneben Ersatz des ihm aus der Nichtabnahme entstehenden Schadens wie etwaige Aufwendungen für die Aufbewahrung des Fahrzeuges geltend machen. 9.2. Xxxxxx kann dem Leasingnehmer zur Abnahme des Fahrzeuges eine Nachfrist von 10 Tagen setzen. Im Falle der Nichtabnahme innerhalb der gesetzten Nachfrist kann Xxxxxx von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt Xxxxxx Schadensersatz, so beträgt dieser 15% des Fahrzeugpreises entsprechend der unverbindlichen Preisempfehlung (einschließlich USt) des Fahrzeugherstellers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über dieses Fahrzeug ohne Schadensnachweis bei Neuwagen / 10% bei Gebrauchtwagen. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn Allane einen höheren oder der Leasingnehmer nachweist, dass kein oder ein geringerer Schaden eingetreten ist.
ÜBERNAHMEVERZUG. 9.1 Übernimmt der Leasingnehmer das Fahrzeug nicht innerhalb der in Ziffer 3.1 genannten Frist, kann Sixt ungeachtet der Nichtabnahme des Fahrzeuges die vereinbarte Leasingzahlung beanspruchen und daneben Ersatz des ihm aus der Nichtabnahme entstehenden Schadens wie etwaige Aufwendungen für die Aufbewahrung des Fahrzeuges geltend machen. 9.2 Sixt kann dem Leasingnehmer zur Abnahme des Fahrzeuges eine Nachfrist von 10 Tagen setzen. Im Falle der Nichtabnahme innerhalb der gesetzten Nachfrist kann Sixt von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt Sixt Schadensersatz, so beträgt dieser 15% des Fahrzeugpreises entsprechend der unverbindlichen Preisempfehlung (einschließlich USt) des Fahrzeugherstellers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über dieses Fahrzeug ohne Schadensnachweis bei Neuwagen / 10% bei Gebrauchtwagen. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn Sixt einen höheren oder der Leasingnehmer nachweist, dass kein oder ein geringerer Schaden eingetreten ist.
ÜBERNAHMEVERZUG. 9.1 Holt der Leasingnehmer das Fahrzeug am vereinbarten Abholtermin nicht ab, hat Sixt das Recht, die Lieferung und Übergabe des Fahrzeugs nach vorheriger textlicher Anzeige gemäß der Zusatzbedingungen für „Haustürlieferung“ (siehe hierzu die jeweiligen Bestimmungen für Zusatzleistungen) an die angegebene Adresse des Leasingnehmers vorzunehmen. Die Lie- ferung und Übergabe kann durch Sixt oder einen von Sixt dazu bestimmten Kooperations- partner vorgenommen werden. Für die Lieferung zahlt der Kunde, sofern nichts anderes ver- einbart wurde, an Sixt eine Pauschale in Höhe von 336,13 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatz- steuer (damit derzeit brutto: 400,00 Euro), wobei es dem Kunden unbenommen bleibt, nach- zuweisen, dass Sixt durch die Nichtabholung kein oder nur ein geringerer Mehraufwand als die Pauschale entstanden ist. 9.2 Übernimmt der Leasingnehmer das Fahrzeug nicht innerhalb der in Ziffer 3.1 genannten Frist, kann Sixt ungeachtet der Nichtabnahme des Fahrzeuges die vereinbarte Leasingzahlung be- anspruchen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte, wie z.B. Schadensersatz, bleibt Sixt vorbehalten. 9.3 Übernimmt der Leasingnehmer das Fahrzeug nicht, kann Sixt, unbeschadet der Möglichkeit der Haustürlieferung, dem Leasingnehmer zur Abnahme des Fahrzeuges eine Nachfrist von zehn Tagen setzen. Im Falle der Nichtabnahme innerhalb der gesetzten Nachfrist kann Sixt von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen und vom Vertrag zurücktreten. Verlangt Sixt Schadensersatz, so beträgt dieser 15% des Fahrzeugpreises entsprechend der unver- bindlichen Preisempfehlung (einschließlich USt) des Fahrzeugherstellers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über dieses Fahrzeug ohne Schadensnachweis bei Neuwagen/ 10% bei Gebrauchtwagen. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn Sixt einen höheren Schaden nachweist oder der Leasingnehmer nachweist, dass kein oder ein gerin- gerer Schaden eingetreten ist.
ÜBERNAHMEVERZUG. Bleibt der Leasingnehmer mit der Übernahme des Fahrzeugs län- ger als fünf Arbeitstage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige schuldhaft im Rückstand, so kann MC dem Leasingnehmer schrift- lich eine Nachfrist von weiteren fünf Arbeitstagen setzen mit der Erklärung, dass MC nach Ablauf dieser Frist eine Übergabe ableh- ne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist MC berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadens- ersatz zu verlangen. Weitergehende Ansprüche der MC, insbesondere auf Schadenser- satz, sind durch die vorstehenden Regelungen nicht ausgeschlos- sen.

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  • Annahmeverzug 12.1. Gerät der Kunde länger als 4 Wochen in Annah- meverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vor- leistungen oder anders), und hat der Kunde trotz ange- messener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leis- tungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig ver- fügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungs- ausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gege- benheiten angemessenen Frist nachbeschaffen. 12.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von € 50 zusteht. 12.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemes- sener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. 12.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag, dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 10 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nach- weis des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlan- gen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes ist im Falle eines Unternehmers vom Verschulden unab- hängig. 12.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

  • Übernahme Das Angebot unterliegt keinem Übernahmevertrag mit fester Übernahmeverpflichtung.

  • Abnahme 1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. 2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

  • Aufnahme 1.1 Das Kind wird mit Wirkung vom Der Xxxxxx betreibt die Kindertagesstätte/den Hort auf Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere - des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG), des Sächsischen Kindertagesstättengesetzes (SächsKitaG) und der dazu erlassenen Verordnungen und Richtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung, - sowie der Vereinbarung zur Betriebsführung und Betriebskostenfinanzierung mit der Landeshauptstadt Dresden und gemäß seines Selbstverständnisses in Entsprechung zum pädagogischen Rahmenkonzept. 1.2 Die Hausordnung und die Kurzkonzeption der Kindertagesstätte/Hort in der jeweils aktuellen Fassung sind Bestandteil des Vertrages. 1.3 Die für die Aufnahme in die Kindertagesstätte erforderliche ärztliche Bescheinigung gemäß § 7 Abs. 1 SächsKitaG ist Bestandteil dieses Vertrages. Die Kindertagesstätte darf nur Kinder betreuen, die nachweislich gemäß der Empfehlungen der StiKo ausreichenden Impfschutz gegen die Masern besitzen, gegen die Masern immun sind oder aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können. Wird der Nachweis nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vor Betreuungsbeginn erbracht (Impfausweis, Impfbescheinigung, ärztliches Attest), kann die Betreuung nicht erfolgen. Der vertraglich vereinbarte Elternbeitrag ist in diesem Fall dennoch zu entrichten. 1.4 Das o.g. Kind ist für die Zeit des Besuchs der Kindertagesstätte/des Hortes – inklusive der Wege zu und von der Kindertagesstätte/dem Hort – durch den Sächsischen Gemeindeunfall- versicherungsverband (GUV) unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII i.V.m. § 8 Abs. 1 und 2 SBG VII). Wegeunfälle sind der Kindertagesstätte/dem Hort zwecks Inanspruchnahme der Versicherung umgehend zu melden. 1.5 Der Xxxxxx behält sich vor, Sommerschließzeiten sowie Schließtage für pädagogische Konzept- beratungen einzuplanen. Diese werden rechtzeitig mit der jeweiligen Jahresplanung der Kindertagesstätte/des Hortes bekannt gegeben.

  • Annahme Eine Bestellung eines Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Leistungsvertrages (insbesondere Kauf, Miete und sonstige Dienstleistung) zu qualifizieren ist, kann AMTANGEE innerhalb von vier Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen.

  • Verzug Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, geraten Sie in Verzug, auch ohne dass Sie eine Mahnung von uns erhalten haben. Dies gilt nicht, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben. Bei Verzug sind wir berechtigt, Ersatz für den Schaden zu verlangen, der uns durch den Verzug entstanden ist (Ziffer 11.3.3).

  • Vertragsinhalt Die Vodafone GmbH, Xxxxxxxxx- Xxxxx-Platz 1, 40549 Düsseldorf („Vodafone“) erbringt Dienstleistungen an Kunden aufgrund der nachfolgenden AGB, der Leistungs- und Produktbeschreibung und der Preisliste (Vertragsbedingungen). Ein jeweils aktuelles Preisverzeichnis ist auch unter xxx.xxxxx.xx abrufbar.

  • Vertragsende Der Vertrag endet mit dem Ablaufdatum, sofern fristgerecht gekündigt wurde. Bei Neuregelungen des Vertrages und fristgerechter Kündigung durch den Versicherungsnehmer gemäss Art. 10, Abs. 3 endet der Vertrag per Ende des Versicherungsjahres. Bei Gefahrsveränderung und nachfolgender Kündigung durch xxxxx.xxxxxx innert 14 Tagen endet der Vertrag innerhalb von 4 Wochen nach Eintreffen der Rücktrittserklärung beim Versicherungsnehmer (oder beim neuen Halter). Bei Kündigung durch xxxxx.xxxxxx infolge verletzter Anzeigepflicht gemäss Art. 4 und 5 dieser Bestimmungen endet der Vertrag mit Eintreffen der Kündigung beim Versicherungsnehmer. Bei Kündigung im ersatzpflichtigen Schadenfall durch xxxxx.xxxxxx endet der Vertrag 14 Tage nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungs- nehmer. Die Kündigung hat spätestens mit Auszahlung der Versiche- rungsleistungen zu erfolgen. Kündigt der Versicherungsnehmer im gedeckten Schadenfall spätestens 14 Tage nach Kenntnisnahme der Auszahlung, so erlischt der Vertrag 14 Tage nachdem die Kündigung xxxxx.xxxxxx mitgeteilt wurde. Wechselt für das versicherte Motorrad der Halter (Halterwechsel) und wird ein neuer Versicherungsnachweis einer anderen Versicherungs- gesellschaft aktiviert, so erlischt der Vertrag per Änderungsdatum des Strassenverkehrsamtes. Bei Aktivierung eines neuen Versicherungsnachweises einer anderen Versicherungsgesellschaft bei Motorradwechsel, Wiederinkraftsetzung nach Kontrollschildabgabe von mindestens 14 Tagen, Wechselschild- eröffnung oder Kantonswechsel erlischt der Vertrag per Änderungsda- tum des Strassenverkehrsamtes. Verlegt der Halter seinen Wohnsitz ins Ausland (ausgenommen das Fürsten- tum Liechtenstein), erlischt der Vertrag per Hinterlegung des schweize- rischen Kontrollschildes, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Versi- cherungsjahres.

  • Vertragsgrundlagen Die vorvertraglichen Informationen der Einrichtung nach § 3 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) sind als Anlage 1 Vertragsgrundlage, dazu gehört insbesondere die Darstellung der Wohn- und Gebäudesituation, Konzeption, Entgelte und Pflege- und Betreuungsleistung sowie die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen.

  • Vertragsbeendigung Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Bei einer Vertragsdauer von mehr als 3 Jahren können Sie den Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns spätestens 3 Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.