Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Datenminimierung Musterklauseln

Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Datenminimierung. (a) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, die Rechtmäßigkeit des Offenlegungsersuchens zu überprüfen, insbesondere ob das Ersuchen im Rahmen der Befugnisse liegt, die der ersuchenden Behörde übertragen wurden, und das Ersuchen anzufechten, wenn er nach sorgfältiger Beurteilung zu dem Schluss kommt, dass hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass das Ersuchen nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes, gemäß geltenden völkerrechtlichen Verpflichtungen und nach den Grundsätzen der Völkercourtoisie rechtswidrig ist. Unter den genannten Bedingungen sind vom Datenimporteur mögliche Rechtsmittel einzulegen. Bei der Anfechtung eines Ersuchens erwirkt der Datenimporteur einstweilige Maßnahmen, um die Wirkung des Ersuchens auszusetzen, bis die zuständige Justizbehörde über dessen Begründetheit entschieden hat. Er legt die angeforderten personenbezogenen Daten erst offen, wenn dies nach den geltenden Verfahrensregeln erforderlich ist. Diese Anforderungen gelten unbeschadet der Pflichten des Datenimporteurs gemäß Klausel 14 Buchstabe e.
Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Datenminimierung. (a) Der Datenimporteur sagt zu, die Rechtmäßigkeit der Offenlegungsanforderung zu überprüfen, insbesondere, ob sie im Rahmen der der anfordernden Behörde eingeräumten Befugnisse bleibt, und die Anforderung anzufechten, wenn er nach sorgfältiger Prüfung zu dem Schluss kommt, dass es berechtigte Gründe zur Annahme gibt, dass die Anforderung nach dem Recht des Bestimmungslandes, den geltenden völkerrechtlichen Verpflichtungen und dem Grundsatz der Völkercourtoisie unrechtmäßig ist. Der Datenimporteur muss unter diesen Bedingungen prüfen, welche Rechtsmittel eingelegt werden können. Bei Anfechtung einer Anforderung beantragt der Datenimporteur einstweilige Maßnahmen mit dem Ziel, die Wirkungen der Anforderung auszusetzen, bis die zuständige Justizbehörde entsprechend entschieden hat. Er gibt die angeforderten personenbezogenen Daten erst dann weiter, wenn er nach den geltenden Verfahrensvorschriften dazu verpflichtet ist. Diese Anforderungen berühren nicht die Verpflichtungen des Datenimporteurs nach Klausel 14 (e).
Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Datenminimierung. (a) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, die Rechtmäßigkeit des Offenlegungsersuchens zu überprüfen, insbesondere ob das Ersuchen im Rahmen der Befugnisse liegt, die der ersuchenden Behörde übertragen wurden, und das Ersuchen anzufechten, wenn er nach sorgfältiger Beurteilung zu dem Schluss kommt, dass Billerberg 5 PromoData GmbH Commerzbank Sitz: Xxxxxxxx xx Xxxx X-00000 Xxxxxx xx Xxxxxxxx Xxxxxxxxxx 00 XX00 0000 0000 0000 0000 00 Amtsgericht Offenbach am Main Phone: +00 00 000 00 00-0 X-00000 Xxxxxxxxxxx XXXXXXXXXXX HRB 33686 hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass das Ersuchen nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes, gemäß geltenden völkerrechtlichen Verpflichtungen und nach den Grundsätzen der Völkercourtoisie rechtswidrig ist. Unter den genannten Bedingungen sind vom Datenimporteur mögliche Rechtsmittel einzulegen. Bei der Anfechtung eines Ersuchens erwirkt der Datenimporteur einstweilige Maßnahmen, um die Wirkung des Ersuchens auszusetzen, bis die zuständige Justizbehörde über dessen Begründetheit entschieden hat. Er legt die angeforderten personenbezogenen Daten erst offen, wenn dies nach den geltenden Verfahrensregeln erforderlich ist. Diese Anforderungen gelten unbeschadet der Pflichten des Datenimporteurs gemäß Klausel 14 Buchstabe (e).

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