Überstunden und Überzeit Musterklauseln

Überstunden und Überzeit. 1 Als Überstunden gelten die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hin- aus geleisteten Stunden bis zur gesetzlichen Höchstarbeitszeit.
Überstunden und Überzeit. Mit Ausnahme der geleisteten Mehrarbeit, bedingt durch die Anwendung von Arbeitszeitmodellen, gilt die 40 Stunden pro Woche übersteigende Arbeitszeit als Überstunden. Als Überzeit gilt diejenige Arbeitszeit, welche die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden übersteigt. Überstunden und Überzeit müssen von der zuständigen Stelle angeordnet oder im Nachhinein als solche genehmigt werden. Die/Der Mitarbeitende ist verpflichtet, Überstunden und Überzeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu leisten, soweit es ihr/ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. Überstunden und Überzeit sind durch Freizeit von gleicher Dauer auszuglei- chen. Ist der zeitliche Ausgleich innert angemessener Frist, spätestens auf das Ende des folgenden Kalenderhalbjahrs, aus zwingenden Gründen nicht möglich und kann das Zeitguthaben in Absprache mit der/dem Vorgesetzten nicht auf ein Langzeitkonto übertragen werden, erfolgt die Kompensation auf Verlangen der/des Mitarbeitenden als Barvergütung. Sie erfolgt bei den Überstunden ohne Zuschlag, bei der Überzeit mit einem Zuschlag von 25% auf den individu- ellen Basislohn. Bei der Berechnung des Stundenansatzes gilt: Jahres-Basislohn für 100% divi- diert durch 2080 Stunden.
Überstunden und Überzeit. Die Arbeitszeit, welche die 41 Stunden pro Woche übersteigt, gilt als Überstunden. Als Überzeit gilt diejenige Arbeitszeit, welche die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden übersteigt. Geleistete Überstunden und Überzeit sind durch die/den Mitarbeitende/n selbständig in Absprache mit der/dem Vorge- setzten innert 6 Monaten zu kompensieren. Sie sind durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Überstunden und Überzeit müssen vom Vorgesetzten angeordnet oder im Nachhinein innert Wochenfrist seit Anhäufung als solche genehmigt werden. Die/Der Mitarbeitende ist verpflichtet, Überstunden und Überzeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, sofern be- trieblich notwendig, zu leisten, soweit es ihr/ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.
Überstunden und Überzeit. 1Überstunden (Arbeitszeit über der Normalarbeitszeit) und Überzeit (über 50 Stunden pro Woche) müssen von der zuständigen Stelle angeordnet oder im Nachhinein als solche genehmigt werden. Sie sind von der/dem Mitarbeitenden zu leisten, sofern sie/er sie zu leisten vermag und sie nach Treu und Glauben zumutbar sind. Für Überstunden besteht kein Anspruch auf einen Zuschlag. 2Für Teilzeitmitarbeitende kann die Barvergütung vereinbart werden. Ein allfälliger Anspruch auf den Zuschlag von 25 % erfolgt nur für Überzeit- leistungen von über 50 Stunden pro Woche. Wenn die Arbeitszeit regel- mässig während längerer Zeit über dem vereinbarten Beschäftigungsgrad liegt und in unmittelbarer Zukunft keine Senkung absehbar ist, kann die/der Mitarbeitende eine entsprechende Erhöhung verlangen.
Überstunden und Überzeit. 1 Die einzelnen Arbeitnehmenden sind zur Leistung von Überstundenarbeit soweit verpflichtet, als sie diese zu leisten vermögen und sie ihnen nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. Den Firmen wird empfohlen, langfristige und umfangreiche Überstundenleistungen soweit möglich durch die Beschäftigung zusätzlicher Arbeit- nehmender zu vermeiden und mit der Arbeitnehmervertretung die entsprechende Entwicklung periodisch zu besprechen. 1 Die einzelnen Arbeitnehmenden sind zur Leistung von Überstundenarbeit soweit verpflichtet, als diese vom Arbeitgeber angeordnet wird, sie diese zu leisten vermögen und sie ihnen nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. Den Firmen wird empfohlen, langfristige und umfangreiche Überstundenleistungen soweit möglich durch die Beschäftigung zusätzlicher Arbeit-nehmender zu vermeiden und mit der Arbeitnehmervertretung die entsprechende Entwicklung periodisch zu besprechen.

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  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.