Abgase und Dämpfe Musterklauseln

Abgase und Dämpfe. Von Exponaten und Geräten abgegebene brennbare, gesundheitsschädliche oder die Veranstaltungs- teilnehmer belästigende Dämpfe und Gase dürfen nicht in die Hallen eingeleitet werden. Sie müssen über entsprechende Rohrleitungen nach Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes ins Freie abgeführt werden.