Common use of Abnahme bei Werkleistungen Clause in Contracts

Abnahme bei Werkleistungen. 6.1 Bei Werkleistungen kann die Telekom Teillieferungen oder Teil- leistungen zur Abnahme bereitstellen (Teilabnahme). Hierzu ge- hören in sich abgeschlossene Phasen zur Erfüllung der spezifizier- ten Phasen oder Leistungen, in sich abgeschlossene und somit funktionsfähige Teile, in sich abgeschlossene Dokumente oder Teile von Dokumenten. 6.2 Der Kunde wird jede Abnahme (Teilabnahme) der von der Tele- kom erbrachten Leistungen unverzüglich durchführen und erklä- ren. Die Telekom ist berechtigt an jeder Abnahme teilzunehmen. 6.3 Die Abnahme von Software erfolgt durch eine Funktionsprüfung. Diese ist erfolgreich durchgeführt, wenn die zu diesem Zweck ver- einbarten Testverfahren keine erheblichen Mängel aufweisen. 6.4 Erfolgt innerhalb von dreißig Kalendertagen oder einer eventuell für die Abnahme vereinbarten Frist, nach Bereitstellung zur Ab- nahme (Teilabnahme), keine Rüge erheblicher Mängel oder über- nimmt der Kunde die Arbeitsergebnisse in seinen Produktiv- betrieb, gilt die Abnahme als erfolgt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Werk Und Dienstleistungen

Abnahme bei Werkleistungen. 6.1 Bei Werkleistungen kann die Telekom T-Systems Teillieferungen oder Teil- leistungen zur Abnahme bereitstellen (Teilabnahme). Hierzu ge- hören in sich abgeschlossene Phasen zur Erfüllung der spezifizier- ten Phasen oder Leistungen, in sich abgeschlossene und somit funktionsfähige Teile, in sich abgeschlossene Dokumente oder Teile von Dokumenten. 6.2 Der Kunde wird jede Abnahme (Teilabnahme) der von der Tele- kom T-Sys- tems erbrachten Leistungen unverzüglich durchführen und erklä- ren. Die Telekom T-Systems ist berechtigt an jeder Abnahme teilzunehmen. 6.3 Die Abnahme von Software erfolgt durch eine Funktionsprüfung. Diese ist erfolgreich durchgeführt, wenn die zu diesem Zweck ver- einbarten Testverfahren keine erheblichen Mängel aufweisen. 6.4 Erfolgt innerhalb von dreißig Kalendertagen oder einer eventuell für die Abnahme vereinbarten Frist, nach Bereitstellung zur Ab- nahme (Teilabnahme), keine Rüge erheblicher Mängel oder über- nimmt der Kunde die Arbeitsergebnisse in seinen Produktiv- betrieb, gilt die Abnahme als erfolgt.

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Abnahme bei Werkleistungen. 6.1 Bei Werkleistungen kann die Telekom Verwenderin Teillieferungen oder Teil- leistungen Teilleistungen zur Abnahme bereitstellen be- reitstellen (Teilabnahme). Hierzu ge- hören gehören in sich abgeschlossene Phasen zur Erfüllung der spezifizier- ten spezifi- zierten Phasen oder Leistungen, in sich abgeschlossene und somit funktionsfähige Teile, in sich abgeschlossene Dokumente oder Teile von Dokumenten. 6.2 Der Kunde wird jede Abnahme (Teilabnahme) der von der Tele- kom Verwenderin erbrachten Leistungen unverzüglich durchführen und erklä- renerklären. Die Telekom Verwenderin ist berechtigt an jeder Abnahme teilzunehmenteilzu- nehmen. 6.3 Die Abnahme von Software erfolgt durch eine Funktionsprüfung. Diese ist erfolgreich durchgeführtdurchge- führt, wenn die zu diesem Zweck ver- einbarten vereinbarten Testverfahren keine erheblichen Mängel aufweisen. 6.4 Erfolgt innerhalb von dreißig Kalendertagen oder einer eventuell für die Abnahme vereinbarten Frist, nach Bereitstellung zur Ab- nahme Abnahme (Teilabnahme), keine Rüge erheblicher Mängel oder über- nimmt der Kunde die Arbeitsergebnisse in seinen Produktiv- betriebProduktivbetrieb, gilt die Abnahme als erfolgt.

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Abnahme bei Werkleistungen. 6.1 2.1 Bei Werkleistungen kann die Telekom T-Systems MMS Teillieferungen oder Teil- leistungen o- der Teilleistungen zur Abnahme bereitstellen (Teilabnahme). Hierzu ge- hören gehören in sich abgeschlossene Phasen zur Erfüllung der spezifizier- ten spezifizierten Phasen oder Leistungen, in sich abgeschlossene und somit funktionsfähige Teile, in sich abgeschlossene Dokumente Doku- mente oder Teile von Dokumenten. 6.2 2.2 Der Kunde wird jede Abnahme (Teilabnahme) der von der Tele- kom T-Sys- tems MMS erbrachten Leistungen unverzüglich durchführen und erklä- renerklären. Die Telekom T-Systems MMS ist berechtigt an jeder Abnahme teilzunehmen. 6.3 2.3 Die Abnahme von Software erfolgt durch eine Funktionsprüfung. Diese ist erfolgreich durchgeführt, wenn die zu diesem Zweck ver- einbarten vereinbarten Testverfahren keine erheblichen Mängel aufweisen. 6.4 2.4 Erfolgt innerhalb von dreißig vierzehn Kalendertagen oder einer eventuell für die Abnahme vereinbarten Frist, nach Bereitstellung zur Ab- nahme (Teilabnahme), keine Rüge erheblicher Mängel oder über- nimmt übernimmt der Kunde die Arbeitsergebnisse in seinen Produktiv- betrieb, gilt die Abnahme als erfolgt.

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