Common use of Abnahme von Werkleistungen Clause in Contracts

Abnahme von Werkleistungen. Werkleistungen der motec-data GmbH hat der Kunde innerhalb von 10 Werktagen nach Anzeige der Abnahmebereitschaft durch motec-data GmbH schriftlich abzunehmen. Unterlässt der Kunde die schriftliche Abnahmeerklärung gegenüber motec-data GmbH, gilt die Werkleistung als vertragsgemäß abgenommen. Ebenso gilt eine Werkleistung als vertragsgemäß abgenommen, wenn sie produktiv von Kunden genutzt wird. Die Abnahme der in der Leistungsbeschreibung definierten Leistungen durch den Kunden erfolgt unverzüglich nach einer entsprechenden Anzeige durch motec-data GmbH, in der Regel am ersten Werktag nach Abschluss der Inbetriebnahme. Entspricht die Leistung von motec-data GmbH den Vereinbarungen gem. Leistungsbeschreibung, erklärt der Kunde unverzüglich nach erfolgreicher Abnahmeprüfung schriftlich die Abnahme. Verweigert der Kunde die schriftliche Abnahmeerklärung gegenüber der motec- data GmbH, gilt das Werk – auch Teilleistungen – mit der Inbetriebnahme durch den Kunden als vertragsgemäß abgenommen. Ein Mitarbeiter der motec- data GmbH steht für die Unterstützung bei der Abnahmeprüfung in angemessenem Umfang zur Verfügung. Einzelheiten zur Abnahmeüberprüfung werden in einem angemessenen Zeitraum vor Übernahme gemeinsam schriftlich festgelegt. Werden Teilabnahmen vereinbart, sind diese nach Abschluss entsprechender Projektphasen zwischen Kunden und motec-data GmbH durchzuführen. Insoweit die Abnahmeüberprüfung gemeinsam durchgeführt wird, führt der Kunde ein Protokoll. Der Kundenwird sofort nach erfolgreichem Abschluss der Abnahmeprüfung schriftlich die Abnahme erklären. Kann die Abnahme wegen eines Fehlers in einem Programm bzw. an sonstigen Leistungen der motec- data GmbH zweimal nicht erfolgen, kann der Kunden eine Verzugsentschädigung für die Zeit des Verzugs von 0,5 % pro vollendeter Woche, insgesamt jedoch höchstens 5% der Vergütung des in Verzug geratenen Leistungsteils verlangen. Gleichzeitig kann der Kunden nach Verstreichen einer der motec- data GmbH gesetzten, angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Die Abnahme durch den Kunden bedeutet die Erbringung der von motec-data GmbH geschuldeten Leistungen als im Wesentlichen vertragsgerecht. Der Kunden wird die Abnahme nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigern. Mängel, die eine Abnahme nicht verhindern, sind während des Abnahmeprozesses auf dem von beiden Parteien zu unterzeichnenden Abnahmeprotokoll aufzunehmen und werden im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung unverzüglich von motec-data GmbH beseitigt.

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Samples: General Terms and Conditions

Abnahme von Werkleistungen. Werkleistungen 7.1 Gegenstand der motec-data Abnahmeprüfung ist die Prüfung, ob die jeweilige der Abnahme unterliegen- de Leistung die vereinbarten Spezifikationen erfüllt und frei von abnahmeverhindernden Män- geln ist. 7.2 Für die Abnahme von Dokumenten gilt: Soweit nicht anders vereinbart, führt der Vertragspartner die Abnahmeprüfung durch und teilt der rms GmbH etwaige Mängel mit eindeutiger Beschreibung innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe der Leistung zur Abnahme schriftlich oder in Textform mit. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Die rms GmbH beseitigt vom Vertragspartner gerügte abnahmeverhindernde Mängel innerhalb einer angemessenen Frist. Nach der Beseitigung erklärt der Vertragspartner die Abnahme. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Vertragspartner innerhalb der oben genannten Frist keine abnahme- verhindernden Mängel mitteilt oder wenn er die abzunehmende Leistung zu anderen als Testzwecken nutzt. 7.3 Für die Abnahme von Softwareleistungen gilt: 7.3.1 Die Parteien vereinbaren zeitliche Lage und Dauer des Abnahmetermins, an dem die abzunehmende Leistung geprüft wird. Ist nichts anderes vereinbart, wird die Abnahmeprüfung innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe bzw. Anzeige der Fertigstellung der abzunehmenden Leistungen durchgeführt. 7.3.2 Für die Abnahmeprüfung erstellt die rms GmbH auf Basis des Pflichtenhefts ein Abnahme- protokoll, in dem die zu testenden Funktionen in Tabellenform aufgeführt werden. Der Vertragspartner stellt die erforderlichen Daten für die Abnahmeprüfung zur Verfügung. Das Abnahmeprotokoll ist Grundlage für die Abnahmeprüfung. 7.3.3 Die Abnahmeprüfung findet auf einem Testsystem statt, welches der Vertragspartner zu stellen hat, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Nach Installation des Testsystems führt der Vertragspartner mit Unterstützung der rms GmbH die Abnahmeprüfung auf Grundlage des abgestimmten Abnahmeprotokolls durch. Während der Abnahmeprüfung fest- gestellte Mängel dokumentiert der Vertragspartner im Abnahmeprotokoll. 7.3.4 Mängel werden einvernehmlich in eine der folgenden Fehlerklassen eingeordnet. Können sich die Parteien nicht einigen, kann der Vertragspartner eine vorläufige Einordnung vornehmen, maßgeblich ist jedoch die tatsächliche Schwere des Mangels. Die Abnahmeprüfung kann nicht gestartet oder muss abgebrochen werden, oder die Leistung oder wesentliche Teile derselben kann/können nicht oder nur mit wirtschaftlich nicht zumutbarem Aufwand genutzt werden, z. B. nicht vermeidbare Systemabstürze, massive Performanceprobleme, Nichtabbildung von vereinbarten Prozessen, erhebliche Schäden an Datenbeständen, Nutzung nur mit umfangreichen manuellen Zusatzaufwänden möglich. Eine Umgehungslösung ist nicht verfügbar. Funktions- und Nutzungseinschränkungen der Leistung oder von wesentlichen Teilen derselben, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der vertragsgemäßen Nutzung führen oder erhebliche manuelle Zusatzaufwände erfordern. Wesentliche Funktions- bzw. Nutzungs- beschränkungen im Sinne dieser Fehlerkategorie sind z. B. die Nichtverfügbarkeit einzelner Funktionen oder die Ausgabe falscher Ergebnisse. Ein Mangel der Fehlerklasse 2 kann auch vorliegen, wenn ein Mangel der Fehlerklasse 1 mit organisatorischen oder sonstigen wirtschaftlich vertretbaren Hilfsmitteln zwar umgangen werden kann, aber die Nutzbarkeit oder Performance der Leistung dennoch erheblich beeinträchtigt oder erhebliche manuelle Zusatzaufwände erfordert. Fehler der Leistung oder in Teilen derselben, die keine erheblichen Auswirkungen auf Funktionalität und vertragsgemäße Nutzbarkeit haben, z. B. kleine Probleme wie etwa unrichtige optische Darstellung auf der Benutzeroberfläche oder in Reports ohne inhaltliche Auswirkungen oder Mängel der Fehlerklasse 2, für die eine belastbare Umgehungslösung existiert oder die mit geringfügigem Zusatzaufwand umgangen werden können. 7.3.5 Soweit eine Umgehungslösung nachträglich eingesetzt wird, kann diese zu einer Herabstufung des Fehlers in eine niedrigere Fehlerklasse führen. Das Recht des Vertrags- partners auf Beseitigung des Mangels bleibt unberührt. 7.3.6 Weist die abzunehmende Leistung keine Mängel der Fehlerklasse 1 auf, ist die Abnahme zu erklären. 7.3.7 Der Vertragspartner übergibt der rms GmbH nach Abschluss des vereinbarten Prüfungs- zeitraums das von ihm erstellte und unterschriebene Abnahmeprotokoll. Soweit das Abnahmeprotokoll keine abnahmeverhindernden Mängel enthält, stellt es die Abnahme- erklärung dar. Enthält das Abnahmeprotokoll abnahmeverhindernde Mängel, hat der Kunde Vertragspartner die Abnahme nach deren Beseitigung zu erteilen. 7.3.8 Weisen Leistungen abnahmeverhindernde Mängel auf, beseitigt die rms GmbH diese unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen nach Anzeige einer vom Vertragspartner gesetzten angemessenen Nachfrist, die mindestens 2 Wochen beträgt. Anschließend stellt die rms GmbH die betroffenen Leistungen erneut zur Abnahme bereit und die Abnahmeprüfung wird soweit wiederholt, wie dies zur Überprüfung der Abnahmebereitschaft durch motec-data GmbH schriftlich abzunehmen. Unterlässt Beseitigung der Kunde abnahmeverhindernden Mängel notwendig ist. 7.3.9 Nutzt der Vertragspartner die schriftliche Abnahmeerklärung gegenüber motec-data GmbHabzunehmende Leistung produktiv, d. h. nicht nur zum Zweck der Durchführung der Abnahmeprüfung, gilt die Werkleistung Abnahme der Leistung als vertragsgemäß abgenommenerteilt. Ebenso gilt eine Werkleistung als vertragsgemäß abgenommenDasselbe gilt, wenn sie produktiv von Kunden genutzt wird. Die Abnahme der in Vertragspartner der Leistungsbeschreibung definierten Leistungen durch den Kunden erfolgt unverzüglich nach einer entsprechenden Anzeige durch motec-data GmbH, in der Regel am ersten Werktag nach Abschluss der Inbetriebnahme. Entspricht die Leistung von motec-data rms GmbH den Vereinbarungen gem. Leistungsbeschreibung, erklärt der Kunde unverzüglich nach erfolgreicher Abnahmeprüfung schriftlich die Abnahme. Verweigert der Kunde die schriftliche Abnahmeerklärung gegenüber der motec- data GmbH, gilt das Werk – auch Teilleistungen – mit der Inbetriebnahme durch den Kunden als vertragsgemäß abgenommen. Ein Mitarbeiter der motec- data GmbH steht für die Unterstützung bei der Abnahmeprüfung in angemessenem Umfang zur Verfügung. Einzelheiten zur Abnahmeüberprüfung werden in einem angemessenen Zeitraum vor Übernahme gemeinsam schriftlich festgelegt. Werden Teilabnahmen vereinbart, sind diese nach Abschluss entsprechender Projektphasen zwischen Kunden und motec-data GmbH durchzuführen. Insoweit die Abnahmeüberprüfung gemeinsam durchgeführt wird, führt der Kunde ein Protokoll. Der Kundenwird sofort nach erfolgreichem weder zum Abschluss der Abnahmeprüfung schriftlich die Abnahme erklären. Kann die Abnahme wegen eines Fehlers noch innerhalb einer von der rms GmbH in einem Programm bzw. an sonstigen Leistungen der motec- data GmbH zweimal nicht erfolgen, kann der Kunden eine Verzugsentschädigung für die Zeit des Verzugs von 0,5 % pro vollendeter Woche, insgesamt jedoch höchstens 5% der Vergütung des in Verzug geratenen Leistungsteils verlangen. Gleichzeitig kann der Kunden nach Verstreichen einer der motec- data GmbH gesetzten, angemessenen Schrift- oder Textform gesetzten Nachfrist ein Abnahmeprotokoll mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Die Abnahme durch den Kunden bedeutet die Erbringung der von motec-data GmbH geschuldeten Leistungen als im Wesentlichen vertragsgerecht. Der Kunden wird die Abnahme nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigern. Mängel, die eine Abnahme nicht verhindern, sind während des Abnahmeprozesses auf dem von beiden Parteien zu unterzeichnenden Abnahmeprotokoll aufzunehmen und werden im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung unverzüglich von motec-data GmbH beseitigtabnahmeverhindernden Mängeln übergibt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Abnahme von Werkleistungen. (§ 13 VOL/B) 10.1 Der AN ist verpflichtet, die Fertigstellung von Werkleistungen bei dem AG anzuzeigen (Fertigstel- lungsanzeige). 10.2 Etwaige Aufbauleistungen sind förmlich abzunehmen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Liefe- rungen und sonstige Leistungen sind nur auf Antrag in Textform einer Vertragspartei hin abzu- nehmen. 10.3 Alle sich bei der motec-data GmbH Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn bereits vor der Abnahme Leistungen an den AG übereignet worden sind oder die Gefahr aufgrund einer Vereinbarung auf den AG überge- gangen ist. 10.4 Die Leistung des AN gilt als vom AG abgenommen, soweit der AG nicht binnen 7 Werktagen nach Fertigstellungsanzeige eine förmliche Abnahme der Leistung verlangt. Sobald der AG eine förmliche Abnahme verlangt, haben sich die Parteien auf einen Abnahmetermin zu verständigen, der innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Fertigstellungsanzeige stattzufinden hat. 10.5 Im Fall einer förmlichen Abnahme wird über die Abnahme ein gemeinsames, schriftliches Proto- koll erstellt, aus dem sich die Abnahme und ggf. nachzubessernde Mängel ergeben. Sollte die Abnahme einer Leistung verweigert werden, hat der Kunde innerhalb von 10 Werktagen nach Anzeige AG dem AN unverzüglich die Gründe der Abnahmebereitschaft durch motec-data GmbH schriftlich abzunehmenAbnahmeverweigerung in Textformmitzuteilen. Unterlässt Ergänzend gilt: • die vorbehaltlose Zahlung der Kunde Vergütung stellt keine stillschweigende Abnahme dar, • die schriftliche Abnahmeerklärung gegenüber motec-data GmbH, Leistung des AN gilt die Werkleistung als vertragsgemäß abgenommen. Ebenso gilt eine Werkleistung als vertragsgemäß stillschweigend abgenommen, wenn sie produktiv von Kunden genutzt wird. Die Abnahme der in der Leistungsbeschreibung definierten Leistungen durch AG den Kunden erfolgt unverzüglich nach einer entsprechenden Anzeige durch motec-data GmbHLeistungsge- genstand, in der Regel am ersten Werktag nach Abschluss der Inbetriebnahme. Entspricht an dem die Leistung von motec-data GmbH den Vereinbarungen gemerfolgt ist, seit mehr als 12 Werktagen in Benutzung genom- men hat, ohne die Mangelhaftigkeit gegenüber dem AN zu rügen. Leistungsbeschreibung• bei Aufbauleistungen 12 Werktage nach Eingang des schriftlichen Antrags auf Abnahme, erklärt soweit der Kunde unverzüglich nach erfolgreicher Abnahmeprüfung schriftlich die Abnahme. Verweigert der Kunde die schriftliche Abnahmeerklärung gegenüber der motec- data GmbH, gilt das Werk – auch Teilleistungen – mit der Inbetriebnahme durch den Kunden als vertragsgemäß abgenommen. Ein Mitarbeiter der motec- data GmbH steht für die Unterstützung bei der Abnahmeprüfung in angemessenem Umfang zur Verfügung. Einzelheiten zur Abnahmeüberprüfung werden in einem angemessenen Zeitraum vor Übernahme gemeinsam schriftlich festgelegt. Werden Teilabnahmen vereinbart, sind diese nach Abschluss entsprechender Projektphasen zwischen Kunden und motec-data GmbH durchzuführen. Insoweit die Abnahmeüberprüfung gemeinsam durchgeführt wird, führt der Kunde ein Protokoll. Der Kundenwird sofort nach erfolgreichem Abschluss der Abnahmeprüfung schriftlich die Abnahme erklären. Kann die Abnahme wegen eines Fehlers in einem Programm bzw. an sonstigen Leistungen der motec- data GmbH zweimal nicht erfolgen, kann der Kunden eine Verzugsentschädigung für die Zeit des Verzugs von 0,5 % pro vollendeter Woche, insgesamt jedoch höchstens 5% der Vergütung des in Verzug geratenen Leistungsteils verlangen. Gleichzeitig kann der Kunden nach Verstreichen einer der motec- data GmbH gesetzten, angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Die Abnahme durch den Kunden bedeutet die Erbringung der von motec-data GmbH geschuldeten Leistungen als im Wesentlichen vertragsgerecht. Der Kunden wird Auftraggeber die Abnahme nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigernverweigert. MängelDie Gefahr geht auf den Auftraggeber über: • bei Lieferungen mit der Entgegennahme durch die Empfangsstelle, • bei Aufbauleistungen mit der Abnahme. 10.6 Aufbauleistungen werden nach der Fertigstellung an der Aufbaustelle, Lieferungen an der Anlie- ferstelle abgenommen. Werden Teilleistungen an der Herstellungsstelle abgenommen, wird dadurch die eine Gesamtabnahme der Aufbauleistung nicht berührt. 10.7 Der AN hat bei Aufbauleistungen die Fertigstellung der Leistung unverzüglich in Textform anzu- zeigen und die Abnahme nicht verhindern, sind während des Abnahmeprozesses auf dem von beiden Parteien zu unterzeichnenden Abnahmeprotokoll aufzunehmen und werden im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung unverzüglich von motec-data GmbH beseitigtbeantragen.

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Samples: Service Agreement

Abnahme von Werkleistungen. Werkleistungen 30.1 SMF wird dem Kunden die Bereitstellung eines Werks (z.B. Individual- softwarekomponente) zur Abnahme jeweils schriftlich mitteilen. Der Kun- de ist verpflichtet, die Abnahmeprüfung jeweils unverzüglich zu beginnen und jedes Werk innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen ab Bereitstellung des jeweiligen Werks, abzunehmen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. 30.2 SMF ist berechtigt, an der motec-data GmbH hat Abnahmeprüfung teilzunehmen. Eine Unter- stützung des Kunden durch SMF bei der Abnahmeprüfung erfolgt gegen gesonderte Vergütung gemäß der jeweils geltenden Preisliste von SMF. 30.3 Die Abnahmeprüfung wird auf der Grundlage des gemeinsam festgeleg- ten Testablaufes und der Testfälle durchgeführt. Bei jedem Schritt wird beobachtet, ob das Werk spezifikationsgemäß reagiert hat. Das Ergebnis wird in einem Protokoll (Abnahmebestätigung) dokumentiert. Alle bei einer Abnahmeprüfung auftretenden Abweichungen im Verhalten des getesteten Werks bzw. Teilwerks gegenüber der Leistungsbeschrei- bung und der festgelegten Beschreibung der Testfälle werden in eine Mängelliste aufgenommen und in abnahmehindernde Mängel und nicht abnahmehindernde Mängel (Restpunkte) eingeteilt. 30.4 Ein Mangel wird nur dann als abnahmehindernd eingestuft, wenn er die vereinbarte Nutzung des Werks erheblich einschränkt, weil eine wesentli- che Funktion gar nicht oder erheblich mangelhaft ausgeführt wird. Alle anderen Mängel werden als nicht abnahmehindernd eingestuft. 30.5 Fristgerecht innerhalb der Abnahmeprüfung vom Kunden gemeldete und zutreffend als abnahmehindernd eingestufte Mängel wird SMF unverzüg- lich prüfen und innerhalb einer angemessenen Frist beheben. 30.6 Die Abnahme gilt als erteilt, sobald sämtliche innerhalb der Abnahmeprü- fung fristgerecht gemeldeten und zutreffend als abnahmehindernd einge- stuften Mängel behoben wurden oder SMF nachgewiesen hat, dass es sich nicht um Mängel i. S. d. § 640 BGB handelt. 30.7 Erklärt der Kunde innerhalb von 10 Werktagen nach Anzeige drei Arbeitstagen ab Ende der Abnahmebereitschaft durch motec-data GmbH schriftlich abzunehmenAbnahme- frist (siehe Ziff. Unterlässt der Kunde die schriftliche Abnahmeerklärung gegenüber motec-data GmbH, gilt die Werkleistung als vertragsgemäß abgenommen. Ebenso gilt eine Werkleistung als vertragsgemäß abgenommen, wenn sie produktiv von Kunden genutzt wird. Die Abnahme der in der Leistungsbeschreibung definierten Leistungen durch den Kunden erfolgt unverzüglich nach einer entsprechenden Anzeige durch motec-data GmbH, in der Regel am ersten Werktag nach Abschluss der Inbetriebnahme. Entspricht die Leistung von motec-data GmbH den Vereinbarungen gem. Leistungsbeschreibung, erklärt der Kunde unverzüglich nach erfolgreicher Abnahmeprüfung 30.1) weder schriftlich die Abnahme. Verweigert , noch teilt er inner- halb von drei Arbeitstagen ab Ende der Kunde die schriftliche Abnahmeerklärung gegenüber der motec- data GmbHAbnahmefrist SMF das Vorhan- densein von abnahmehindernden Mängeln mit, so gilt das Werk – auch Teilleistungen – mit als ab- genommen. Ungeachtet der Inbetriebnahme durch den Kunden vorstehenden Regelungen gilt das Werk als vertragsgemäß abgenommen. Ein Mitarbeiter abgenom- men, wenn der motec- data GmbH steht für die Unterstützung bei Kunde diese außerhalb der Abnahmeprüfung in angemessenem Umfang zur Verfügung. Einzelheiten zur Abnahmeüberprüfung werden in einem angemessenen für einen Zeitraum vor Übernahme gemeinsam schriftlich festgelegt. Werden Teilabnahmen vereinbart, sind diese nach Abschluss entsprechender Projektphasen zwischen Kunden und motec-data GmbH durchzuführen. Insoweit die Abnahmeüberprüfung gemeinsam durchgeführt wird, führt der Kunde ein Protokoll. Der Kundenwird sofort nach erfolgreichem Abschluss der Abnahmeprüfung schriftlich von mindestens fünfzehn Arbeitstagen ohne Benennung die Abnahme erklärenhindernder Mängel (siehe Ziff. Kann die 30.4) produktiv einsetzt. 30.8 SMF kann Abnahmen von in sich geschlossenen Teilen des Angebots (z.B. Softwarekomponenten, einzelne der Abnahme wegen eines Fehlers in einem Programm bzw. an sonstigen Leistungen der motec- data GmbH zweimal nicht erfolgenzugängliche Doku- mente) verlangen, kann der sofern dem Kunden eine Verzugsentschädigung für die Zeit des Verzugs von 0,5 % pro vollendeter Woche, insgesamt jedoch höchstens 5% der Vergütung des in Verzug geratenen Leistungsteils verlangen. Gleichzeitig kann der Kunden nach Verstreichen solche Abnahme einer der motec- data GmbH gesetzten, angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossenTeil- leistung nicht ausnahmsweise unzumutbar sein sollte. Die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziff. 30 gelten auch für derartige Abnahmen. Im Fall der Abnahme durch den Kunden bedeutet die Erbringung der von motec-data GmbH geschuldeten Leistungen als im Wesentlichen vertragsgerecht. Der Kunden wird die Abnahme nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigern. Teilleistungen stehen bei späteren Teilabnah- men auftretende Mängel, die eine ihre Ursache in der bereits abgenommenen Teilleistung haben, der Abnahme der späteren Teilleistung nur dann ent- gegen, wenn (1) der Mangel das Zusammenwirken mit der späteren Teil- leistung nicht verhindern, sind während des Abnahmeprozesses auf dem von beiden Parteien zu unterzeichnenden Abnahmeprotokoll aufzunehmen nur unwesentlich verhindert oder die Funktionalität nicht nur unwesentlich beeinträchtigt und werden (2) dies für den Kunden im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung unverzüglich von motec-data GmbH beseitigtvorangegangenen Abnahme der Teilleistung isoliert nicht erkennbar war.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen