Abnahmeerklärung Musterklauseln

Abnahmeerklärung. Der Auftraggeber erklärt schriftlich die Abnahme, wenn nachgewiesen ist, dass die vollständige und vertragsgemäße Leistung keine wesentlichen Mängel aufweist. Mit dieser Abnahmeerklärung geht die Preis- und Leistungsgefahr auf den Auf- traggeber über. Die Vertragsleistung ist nur dann abgenommen, wenn der Auftraggeber zusammen mit der Abnahmeerklärung das Abnahmeprotokoll über die Gesamtleistung unterschrieben hat. Wird die Abnahme verweigert, obliegt dem Auf- tragnehmer eine erneute Abnahme erst dann, wenn der Auftragnehmer die Beseitigung festge- stellter abnahmeverhindernder Mängel nachweist. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unwesentliche Mängel innerhalb angemessener Frist zu beseiti- gen. Diese kann der Auftragnehmer innerhalb ange- messener Frist auch im Rahmen einer regelmäßi- gen Lieferung von Korrekturen, Patches, Updates, Upgrades, neuen Versionen o. Ä. zusammen mit der jeweils aktualisierten Dokumentation hierzu (gemeinsam „Aktualisierungen“) bereitstellen. Nimmt der Auftraggeber die Vertragsleistung trotz erkannter nicht nur unwesentlicher Mängel ab, so sind diese im Abnahmeprotokoll festzuhal- ten und vom Auftragnehmer unverzüglich zu beseitigen.
Abnahmeerklärung. Mit bzw. nach der Abnahme wird der Kunde ohne schuldhaftes Zögern eine entsprechende Abnahmeerklärung unterzeichnen und Avaya zur Verfügung stellen. Dies kann auch per E-Mail an die von Avaya angegebene Adresse oder über andere vereinbarte elektronische Kommunikationsmittel erfolgen.
Abnahmeerklärung. Nach erfolgreicher Abnahmeprüfung wird der Auftraggeber auf Aufforderung des Auftragnehmers hin schriftlich die Abnahme erklären. Der Auftraggeber darf die Abnahme nicht unbillig verweigern. Bei nur unwesentlichen Mängeln nimmt der Auftraggeber die vertragsgegenständlichen Leistungen ab, erklärt aber im Abnahmeprotokoll einen Vorbehalt wegen der noch vorhandenen geringfügigen Mängel. Sie sind im Abnahmeprotokoll einzeln aufzuführen. Die Mängelkategorien und weitere Einzelheiten können im Vertrag detaillierter geregelt werden.
Abnahmeerklärung. X00.000.00.000.00.X 00/00 Seite 11/14 17.5.1 Der Auftraggeber erklärt schriftlich die Abnahme, wenn nachgewiesen ist, dass die vollständige und vertragsgemäße Leistung nur unwesentliche Mängel aufweist. Mit dieser Abnahmeerklärung geht die Preis- und Leistungsgefahr auf den Auftraggeber über. Die Vertragsleistung ist nur dann abgenommen, wenn der Auftraggeber zusammen mit der Abnahmeerklärung das Abnahmeprotokoll über die Gesamtleistung unter- schrieben hat. 17.5.2 Wird die Abnahme verweigert, obliegt dem Auftraggeber eine erneute Abnahme erst dann, wenn der Auftrag- nehmer die Beseitigung festgestellter abnahmeverhin- dernder Mängel erklärt und durch einen erneuten Test- und Probetrieb nachweist (siehe Ziffer 17.2). 17.5.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unwesentliche Mängel in das Abnahmeprotokoll aufzunehmen und innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Diese kann der Auftragnehmer, sofern nichts anderes vereinbart wird, innerhalb angemessener Frist auch im Rahmen einer regelmäßigen Lieferung von Korrekturen, Patches, Updates, Upgrades, neuen Versionen o.ä. zusammen mit der jeweils aktualisierten Dokumentation hierzu (gemeinsam "Aktualisierungen") bereitstellen. 17.5.4 Nimmt der Auftraggeber die Vertragsleistung trotz erkannter nicht nur unwesentlicher Mängel ab, so sind diese vom Auftragnehmer im Abnahmeprotokoll festzuhalten und vom Auftragnehmer unverzüglich entsprechend des in Ziffer 17.4.5 beschriebenen Vorgehens zu beseitigen.
Abnahmeerklärung. Der AN zeigt (ggf. zeitlich versetzt nach der Fertigstellungsmitteilung) die Abnahmereife unter Vorlage der gesamten Dokumentation gegenüber dem AG an. Die Parteien vereinbaren sodann unverzüglich ei- nen Abnahmetermin. Die Abnahme erfolgt durch eine gemeinsame Begehung, deren Ergebnisse schrift- lich zu protokollieren sind. Das Protokoll wird in zweifacher Ausfertigung erstellt und ist jeweils von bei- den Parteien zu unterzeichnen. Sofern es sich um einen geförderten Netzausbau handelt, erfolgt die Zeichnung des Protokolls unter Vorbehalt, dass auch die Förderstelle die Dokumentation als förderkon- form und korrekt bestätigt. Der AG informiert den AN unverzüglich, sofern die Bestätigung vorliegt bzw. Monierungen erfolgen sollten; in diesem Falle bessert der AN nach und es erfolgt eine weitere Abnahme mit demselben Prozessablauf.

Related to Abnahmeerklärung

  • Teilnahmeerklärung Der koordinierende Vertragsarzt erklärt sich unter Xxxxxx seiner Funktion und entsprechend der Voraussetzungen als koordinierender Vertragsarzt nach § 3 gegenüber der KVH schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 zur Teilnahme am Disease-Management-Programm bereit. Wird die Teilnahme des Arztes am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes nach erneuter Genehmigung durch die KVH kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden.

  • Erklärung Ich habe die Belehrung über das Widerrufsrecht zur Kenntnis genommen.

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Datenschutzerklärung Um mehr über die Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zu erfahren, können die Nutzer die Datenschutzerklärung des Dienstes (diese Website) einsehen.

  • Einverständniserklärung Dieser Vertrag wird mit dem Unternehmen der Gruppe VTX Telecom SA abgeschlossen, das den Kunden am besten bedienen kann. Es ist auf der ersten Rechnung für die betroffene Leistung aufgeführt.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Finanzierung 4.1 Jede Xxxxx regelt ihre Finanzierung selbst. Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) – mindestens jedoch ab Umlagesatz von 4 v.H. – wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt. Im Tarifgebiet West verbleibt es bei den von den Arbeitnehmern bei Zusatzversor- gungskassen geleisteten Beiträgen. 4.2 Für die VBL-West gilt: Ab 2002 betragen die Belastungen der Arbeitgeber 8,45 v.H. Dies teilt sich auf in eine steuerpflichtige, mit 180 DM/Monat pauschal versteuerte Umlage von 6,45 v.H. und steuerfreie pauschale Sanierungsgelder von 2,0 v.H., die zur Deckung eines Fehlbetrages im Zeitpunkt der Schließung dienen sollen. Ab 2002 beträgt der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag der Arbeitnehmer 1,41 v.H. 4.3 Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgeberseite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeber- verband bzw. bei Verbandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ist ein verbandsfreier Arbeitgeber einer Gebietskörperschaft mittelbar oder haushalts- mäßig im Wesentlichen zuzuordnen, wird dieser bei der Gebietskörperschaft einbe- zogen. Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, sind zur Feststellung der Verteilung der Sanierungszuschüsse Renten in dem Ver- hältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherten des Aus- gegliederten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden zum 01.11.2001 entspricht. 4.4 Bei abnehmendem Finanzierungsbedarf für die laufenden Ausgaben werden die übersteigenden Einnahmen – getrennt und individualisierbar – zum Aufbau einer Kapitaldeckung eingesetzt.

  • Schweigepflichtentbindungserklärung Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die, wie z. B. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Schweigepflicht-Entbindungsklausel enthalten. Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und -nutzung nennen.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.