Abnahmeprüfung Musterklauseln

Abnahmeprüfung. 7.1 Sofern der Käufer eine Abnahmeprüfung wünscht, ist diese mit dem Verkäufer ausdrücklich bei Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu vereinbaren. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, ist dabei die Abnahmeprüfung am Herstellungsort bzw. an einem vom Verkäufer zu bestimmenden Ort während der normalen Arbeitszeit des Verkäufers durchzuführen. Dabei ist die für die Abnahmeprüfung allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich. Der Verkäufer muss den Käufer rechtzeitig von der Abnahmeprüfung verständigen, so dass dieser bei der Prüfung anwesend sein bzw. sich von einem bevollmächtigten Vertreter vertreten lassen kann. Erweist sich der Liefergegenstand bei der Abnahmeprüfung als vertragswidrig, so hat der Verkäufer unverzüglich jeglichen Mangel zu beheben und den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes herzustellen. Der Käufer kann eine Wiederholung der Prüfung nur in Fällen wesentlicher Mängel verlangen. Im Anschluss an eine Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen. Hat die Abnahmeprüfung die vertragskonforme Ausführung und einwandfreie Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes ergeben, so ist dies auf jeden Fall von beiden Vertragsparteien zu bestätigen. Ist der Käufer oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Abnahmeprüfung trotz zeitgerechter Verständigung durch den Verkäufer nicht anwesend, so ist das Abnahmeprotokoll nur durch den Verkäufer zu unterzeichnen. Der Verkäufer hat dem Käufer in jedem Fall eine Kopie des Abnahmeprotokolls zu übermitteln, dessen Richtigkeit der Käufer auch dann nicht mehr bestreiten kann, wenn er oder sein bevollmächtigter Vertreter dieses mangels Anwesenheit nicht unterzeichnen konnte. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, trägt der Verkäufer die Kosten für die durchgeführte Abnahmeprüfung. Der Käufer hat aber jedenfalls die ihm bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter in Verbindung mit der Abnahmeprüfung anfallenden Kosten wie z.B. Reise-, Lebenshaltungskosten und Aufwandsentschädigungen selbst zu tragen.
Abnahmeprüfung. Sofern der Käufer eine gemeinsame Abnahmeprüfung wünscht, ist diese mit uns ausdrücklich bei Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu vereinbaren. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, ist dabei die Abnahmeprüfung am Herstellungsort bzw. an einem von uns zu bestimmenden Ort während unserer normalen Arbeitszeit durchzuführen. Dabei ist die für die Abnahmeprüfung allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich. Im Anschluss an eine Abnahme- prüfung ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen. Hat die Abnahmeprüfung die vertragskonforme Ausführung und einwand- freie Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes ergeben, so ist dies auf jeden Fall von beiden Vertragsparteien zu bestätigen. Ist der Käufer oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Abnahmeprüfung trotz unserer zeitgerechten Verständigung nicht anwesend, so ist das Abnahmeprotokoll nur durch uns zu unterzeichnen. Wir werden dem Käufer eine Kopie des Abnahme- protokolls übermitteln, dessen Richtigkeit der Käufer auch dann nicht mehr bestreiten kann, wenn er oder sein bevollmächtigter Vertreter dieses mangels Anwesenheit nicht unterzeichnen konnte.
Abnahmeprüfung. Der Kunde wird unverzüglich nach Mitteilung von der Abnahmebereitschaft durch uns die Abnahmeprüfung vornehmen und die Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen überprüfen. Abnahmeerkärung: Entspricht die Leistung von uns den technischen Spezifikationen und etwaigen ausdrücklich zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Änderungs- und Zusatzwünschen, erklärt der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme. Abnahmefiktion: Erklärt der Kunde sechs Wochen nach Abschluss der Installation durch uns die Abnahme nicht und hat daher in der Zwischenzeit uns auch keine wesentlichen Mängel gemeldet, gilt die Leistung als abgenommen . Die Abnahme erfolgt auch dadurch, dass der Kunde die Leistung in Gebrauch nimmt ohne zu erklären, dass der Gebrauch erheblich herabgesetzt sei. Mängelbeseitigung: Treten während der Prüfung durch den Kunden Mängel auf, werden diese im Abnahmeprotokoll vermerkt. Wir werden diese Mängel in angemessener Frist beseitigen und die Sache sodann erneut zur Abnahme vorstellen. Die Abnahme richtet sich dann nach den vorstehenden Bedingungen.
Abnahmeprüfung. 3.3.1 Der Abnahmeprozess richtet sich nach der Anforderungsdefinition (Leistungsverzeichnis des AG / Angebot des AN), auf dessen Basis sich die Abnahmeobjekte und -kriterien ergeben bzw definiert werden. Für die Abnahme wird das Formular „NÖLGA-MT-Abnahmeprotokoll“ (Anhang./5) und bei Vorführgeräten die „NÖLGA-MT- Vorführgerätevereinbarung“ (Anhang./8) verwendet. 3.3.2 Seitens des AG wird ein verantwortlicher Ansprechpartner namhaft gemacht. Dieser koordiniert die verschiedenen fachlichen und technischen Spezialisten des AG, die die Eingangsprüfung gemeinsam mit dem Technischen Sicherheitsbeauftragten der Abteilung BD4 Anlagentechnik / Referat Sicherheitstechnik im Gesundheitswesen des Amtes der NÖ Landesregierung durchführen. Weiters koordiniert er in den Verfahren zur Erteilung der behördlichen Bewilligungen die Termine mit den zuständigen Behördenvertretern, konsolidiert die Ergebnisse und unterfertigt ebenfalls die Endfreigabe gemäß „NÖLGA-MT-Abnahmeprotokoll“ für den AG. 3.3.3 Der AN hat seine Bereitschaft zur Abnahme der technischen Abteilung der jeweiligen Gesundheitseinrichtung anzuzeigen (feature complete) und einen Termin für die Abnahmeprüfung zu vereinbaren. 3.3.4 Mit Meldung der Abnahmebereitschaft legt der AN dem AG ohne gesonderte Aufforderung für alle abzunehmenden Leistungen das von ihm vorausgefüllte Formular „NÖLGA-MT-Abnahmeprotokoll“ sowie insbesondere die detaillierte Aufstellung sämtlicher durchzuführender und wiederkehrender, sicherheitstechnischer Kontrollen, Wartungen, Kalibrationen und messtechnischer Kontrollen und sämtliche Softwarelizenzen der zum Betrieb notwendigen Programme sowie einen Nachweis gemäß Punkt 3.1.2.1 d (ausgefüllten Anhang ./6 oder sonstiger Nachweis) vor. 3.3.5 Die Abnahme erfolgt sodann - sofern nichts anderes vereinbart wurde – innerhalb von 30 Werktagen ab vertragsgemäßer Leistungserbringung und Anzeige der Abnahmebereitschaft (vgl. Punkt 3.3.3) in Entsprechung des „NÖLGA-MT-Abnahmeprotokolls“ und ist abgeschlossen, wenn in diesem Dokument sämtliche Kapitel (z.B. Einschulungen etc.) erfüllt und unterfertigt wurden. Die Abnahmeprüfung beinhaltet ebenfalls die Eingangsprüfung gemäß MPBV.
Abnahmeprüfung. 9.10.1 Wenn Vita gemäß der Bestellung oder nach geltendem Recht berechtigt oder verpflichtet ist, die Waren und/oder Dienstleistungen auf ihre Übereinstimmung mit den Spezifikationen zu prüfen und zu bestätigen, wird der Verkäufer Vita schriftlich zur Durchführung dieser Abnahmeprüfung auffordern. 9.10.2 Der Verkäufer wird Vita zu den in der Bestellung angegebenen Terminen oder, wenn keine Termine angegeben sind, so schnell wie möglich nach Lieferung der Waren oder Fertigstellung der Dienstleistungen zur Abnahmeprüfung auffordern. Auf Verlangen von Vita hat der Verkäufer auf eigene Kosten geeignetes Personal zur Verfügung zu stellen, um an diesen Prüfungen teilzunehmen. 9.10.3 Vita kann die Waren und/oder Dienstleistungen ganz oder teilweise ablehnen, wenn der Verkäufer eine Übereinstimmung mit den Spezifikationen und/oder anderen Abnahmekriterien nicht nachweist. Nimmt Vita die Waren und/oder Dienstleistungen ganz oder teilweise nicht an, hat der Verkäufer die Nichtkonformität unverzüglich zu untersuchen, zu korrigieren und die Abnahmeprüfung zu wiederholen. Sofern die wiederholte Abnahmeprüfung scheitert, kann Vita nach eigenem Ermessen die Abnahmeprüfung wiederholen oder die in Ziffer 11.4 genannten Rechte geltend machen. 9.10.4 Vor einer erfolgreichen Abnahmeprüfung gilt die Nutzung der Waren und/oder Dienstleistungen durch Vita nicht als Abnahme der Waren und/oder Dienstleistungen.
Abnahmeprüfung. 3.1. Sofern eine Abnahmeprüfung vereinbart ist, werden die sachlichen Kosten der im Herstellerwerk wäh- rend der Normalarbeitszeit durchzu- führenden Abnahmeprüfung vom Ver- käufer getragen. Die persönlichen Kosten der Abnahme wie Reisekosten und Kosten der Unterkunft etc. für das Abnahmeorgan des Kunden bzw. des- sen Beauftragten sind vom Kunden zu tragen. 3.2. Der Kunde hat die Abnahme zu erklären oder Mängel unverzüglich zu rügen. Mangels solcher Rüge oder mit Abnahme gilt die Ware als vertragsge- mäß geliefert. Erfolgt die Abnahme nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so ist der Verkäufer berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Kunden oh- ne Abnahme die Ware zu versenden oder zu lagern, und die Ware gilt als in jeder Hinsicht vertragsgemäß ge- liefert und genehmigt.
Abnahmeprüfung. 21.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, werden Abnahmeprüfungen durchgeführt. In diesem Fall ist der Käufer vom Hersteller schriftlich zu benachrichtigen, sobald das Werk abnahmebereit ist. Diese Benachrichtigung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Käufer alle hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen kann. Die Abnahmeprüfungen sind in Gegenwart beider Parteien zu den im Vertrag vorgesehenen technischen Bedingungen vorzunehmen; bei Fehlen solcher Bestimmungen sind die Abnahmeprüfungen so vorzunehmen, wie es im betreffenden Industriezweig des Herstellungslandes üblich ist. 21.2. Erweist sich das Werk bei den Abnahmeprüfungen als mangelhaft oder vertragswidrig, so hat der Hersteller auf seine Kosten so schnell wie möglich den Mangel zu beseitigen oder den vertragsmäßigen Zustand herzustellen. Auf Verlangen des Käufers sind die Abnahmeprüfungen auf Kosten des Herstellers zu wiederholen. 21.3. Der Käufer hat vorbehaltlich der in Nr. 2 getroffenen Bestimmungen Energie, Schmiermittel, Wasser, Brennstoff und alle sonstigen Materialien in angemessenen Umfang unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Vornahme der Abnahmeprüfung sowie zur betriebsfertigen Einstellung des Werkes notwendig ist. Er hat auf seine Kosten auch alle sonstigen dazu notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
Abnahmeprüfung. Über die Abnahmeprüfung und deren Ergebnis wird ein Protokoll er- stellt, das beide Vertragspartner unterzeichnen. Im gegenseitigen Einverständnis sind auch Teilabnahmen möglich. Diese stehen unter dem Vorbehalt der Gesamtabnahme. Zeigen sich bei der Prüfung keine Mängel, wird die Leistung mit der Unterzeichnung des Protokolls abgenommen. Zeigen sich bei der Prüfung unerhebliche Mängel, wird die Leistung gleichwohl mit der Unterzeichnung des Protokolls abgenommen, so- fern im Vertrag nichts anderes festgehalten ist. Der Vertragspartner behebt die festgestellten Mängel kostenlos innerhalb einer gemein- sam zu vereinbarenden, den Umständen angemessenen Frist im Rahmen der Gewährleistung. Sofern die Vertragspartner nicht etwas anderes vereinbaren, gelten Mängel als unerheblich, wenn die Nutzung der abzunehmenden Leis- tungen keine wesentliche Beeinträchtigung erfährt. Liegen erhebliche Mängel vor, so wird die Abnahme zurückgestellt. Der Vertragspartner behebt umgehend die festgestellten Mängel und lädt das USB rechtzeitig zu einer neuen Prüfung ein. Zeigen sich auch bei dieser Prüfung erhebliche Mängel und einigen sich die Vertrags- parteien nicht über eine Weiterführung, endet der Vertrag und sämt- liche Leistungen werden zurückerstattet. Das USB behält sich Scha- denersatzansprüche vor. Sofern die Vertragspartner nicht etwas an- deres vereinbaren, gilt ein Mangel als erheblich, wenn durch ihn die Nutzung der abzunehmenden Leistungen eine wesentliche Beein- trächtigung erfährt.
Abnahmeprüfung. 10.1. Wurde zwischen RP und dem Lieferanten eine Abnahmeprüfung vereinbart, hat der Lieferant die Ware zum vereinbarten Termin für diese Prüfung vorzulegen. Zuvor haben RP und der Lieferant gemeinsam das Verfahren für die Abnahmeprüfung festzulegen. Der Lieferant legt die Waren nicht zur Prüfung vor, wenn ihm bekannt ist oder er hinreichend vermuten kann, dass die Waren die Prüfung nicht bestehen werden. 10.2. RP wird die Abnahmeprüfung innerhalb von 30 Tagen nach der für diesen Zweck erfolgten Vorlage der Waren durch den Lieferanten in Zusammenarbeit mit dem Lieferanten durchführen. 10.3. Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn: a) der Lieferant von RP eine entsprechende schriftliche Benachrichtigung erhalten hat, in der ggf. kleine Mängel aufgeführt sind, die eine Verwendungen der Waren nicht ausschließen und die der Lieferant innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt der vorstehend aufgeführten Benachrichtigung kostenlos zu beheben hat; oder b) RP den Lieferanten nicht innerhalb von 90 Tagen nach Abschluss der Abnahmeprüfung entsprechend den unter a) aufgeführten Bestimmungen benachrichtigt hat. 10.4. Die Abnahmeprüfung gilt als nicht erfolgreich abgeschlossen, wenn RP den Lieferanten innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Prüfung schriftlich unter Angabe der eine Verwendung der Waren ausschließenden Mängel benachrichtigt. In diesem Fall hat der Lieferant die Waren kostenlos innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt der vorstehend aufgeführten Benachrichtigung so anzupassen, dass sie die nächste Prüfung bestehen. Anschließend werden die Waren erneut einer Abnahmeprüfung entsprechend den vorstehenden Bestimmungen unterzogen. 10.5. Jede Änderung an den Waren unterliegt einer Abnahmeprüfung, sofern RP nicht schriftlich mitgeteilt hat, dass dies nicht erforderlich ist. 10.6. Kommt der Lieferant seinen Pflichten zur Mängelbehebung nicht rechtzeitig nach, ist RP unbeschadet jedes anderen RP zustehenden Rechts berechtigt, diese Mängel nach vorheriger schriftlicher Benachrichtigung auf Kosten des Lieferanten zu beheben oder durch Dritte beheben zu lassen. Der Lieferant ist hierbei zur Zusammenarbeit verpflichtet und dazu, RP die erforderlichen Informationen auf erste Anforderung durch RP zur Verfügung zu stellen.
Abnahmeprüfung. Die vertragsgegenständlichen Leistungen sind lediglich in ihrer Gesamtheit Gegenstand der Abnahmeerklärung. Im Rahmen der Abnahmeprüfung hat der Auftragnehmer die vertraglich geschuldete Funktionsfähigkeit und Performance der vertragsgegenständlichen Leistungen und das Vorliegen der zugesicherten Eigenschaften nachzuweisen.