Abnahmeprüfung Musterklauseln

Abnahmeprüfung. 7.1 Sofern der Käufer eine Abnahmeprüfung wünscht, ist diese mit dem Verkäufer ausdrücklich bei Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu vereinbaren. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, ist dabei die Abnahmeprüfung am Herstellungsort bzw. an einem vom Verkäufer zu bestimmenden Ort während der normalen Arbeitszeit des Verkäufers durchzuführen. Dabei ist die für die Abnahmeprüfung allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich. Der Verkäufer muss den Käufer rechtzeitig von der Abnahmeprüfung verständigen, so dass dieser bei der Prüfung anwesend sein bzw. sich von einem bevollmächtigten Vertreter vertreten lassen kann. Erweist sich der Liefergegenstand bei der Abnahmeprüfung als vertragswidrig, so hat der Verkäufer unverzüglich jeglichen Mangel zu beheben und den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes herzustellen. Der Käufer kann eine Wiederholung der Prüfung nur in Fällen wesentlicher Mängel verlangen. Im Anschluss an eine Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen. Hat die Abnahmeprüfung die vertragskonforme Ausführung und einwandfreie Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes ergeben, so ist dies auf jeden Fall von beiden Vertragsparteien zu bestätigen. Ist der Käufer oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Abnahmeprüfung trotz zeitgerechter Verständigung durch den Verkäufer nicht anwesend, so ist das Abnahmeprotokoll nur durch den Verkäufer zu unterzeichnen. Der Verkäufer hat dem Käufer in jedem Fall eine Kopie des Abnahmeprotokolls zu übermitteln, dessen Richtigkeit der Käufer auch dann nicht mehr bestreiten kann, wenn er oder sein bevollmächtigter Vertreter dieses mangels Anwesenheit nicht unterzeichnen konnte. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, trägt der Verkäufer die Kosten für die durchgeführte Abnahmeprüfung. Der Käufer hat aber jedenfalls die ihm bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter in Verbindung mit der Abnahmeprüfung anfallenden Kosten wie z.B. Reise-, Lebenshaltungskosten und Aufwandsentschädigungen selbst zu tragen.
Abnahmeprüfung. Sofern der Käufer eine gemeinsame Abnahmeprüfung wünscht, ist diese mit uns ausdrücklich bei Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu vereinbaren. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, ist dabei die Abnahmeprüfung am Herstellungsort bzw. an einem von uns zu bestimmenden Ort während unserer normalen Arbeitszeit durchzuführen. Dabei ist die für die Abnahmeprüfung allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich. Im Anschluss an eine Abnahme- prüfung ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen. Hat die Abnahmeprüfung die vertragskonforme Ausführung und einwand- freie Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes ergeben, so ist dies auf jeden Fall von beiden Vertragsparteien zu bestätigen. Ist der Käufer oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Abnahmeprüfung trotz unserer zeitgerechten Verständigung nicht anwesend, so ist das Abnahmeprotokoll nur durch uns zu unterzeichnen. Wir werden dem Käufer eine Kopie des Abnahme- protokolls übermitteln, dessen Richtigkeit der Käufer auch dann nicht mehr bestreiten kann, wenn er oder sein bevollmächtigter Vertreter dieses mangels Anwesenheit nicht unterzeichnen konnte.
Abnahmeprüfung. Der Kunde wird unverzüglich nach Mitteilung von der Abnahmebereitschaft durch uns die Abnahmeprüfung vornehmen und die Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen überprüfen. Abnahmeerkärung: Entspricht die Leistung von uns den technischen Spezifikationen und etwaigen ausdrücklich zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Änderungs- und Zusatzwünschen, erklärt der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme. Abnahmefiktion: Erklärt der Kunde sechs Wochen nach Abschluss der Installation durch uns die Abnahme nicht und hat daher in der Zwischenzeit uns auch keine wesentlichen Mängel gemeldet, gilt die Leistung als abgenommen . Die Abnahme erfolgt auch dadurch, dass der Kunde die Leistung in Gebrauch nimmt ohne zu erklären, dass der Gebrauch erheblich herabgesetzt sei. Mängelbeseitigung: Treten während der Prüfung durch den Kunden Mängel auf, werden diese im Abnahmeprotokoll vermerkt. Wir werden diese Mängel in angemessener Frist beseitigen und die Sache sodann erneut zur Abnahme vorstellen. Die Abnahme richtet sich dann nach den vorstehenden Bedingungen.
Abnahmeprüfung. 9.10.1 Wenn Vita gemäß der Bestellung oder nach geltendem Recht berechtigt oder verpflichtet ist, die Waren und/oder Dienstleistungen auf ihre Übereinstimmung mit den Spezifikationen zu prüfen und zu bestätigen, wird der Verkäufer Vita schriftlich zur Durchführung dieser Abnahmeprüfung auffordern.
Abnahmeprüfung. 3.1. Sofern eine Abnahmeprüfung vereinbart ist, werden die sachlichen Kosten der im Herstellerwerk wäh- rend der Normalarbeitszeit durchzu- führenden Abnahmeprüfung vom Ver- käufer getragen. Die persönlichen Kosten der Abnahme wie Reisekosten und Kosten der Unterkunft etc. für das Abnahmeorgan des Kunden bzw. des- sen Beauftragten sind vom Kunden zu tragen.
Abnahmeprüfung. 3.4.1 Der Abnahmeprozess richtet sich nach der Anforderungsdefinition (Leistungsverzeichnis des AG / Angebot des AN), auf dessen Basis sich die Abnahmeobjekte und -kriterien ergeben bzw definiert werden. Für die Abnahme wird das Formular „NÖLKH-MT-Abnahmeprotokoll“ (Anhang ./2) oder im Falle eines geliehenen Vorführgerätes die „NÖLKH-MT-Vorführgerätevereinbarung“ (Anhang ./5) verwendet.
Abnahmeprüfung. 7.1 Sofern der Käufer eine Abnahmeprüfung wünscht, ist diese mit dem Verkäufer ausdrücklich bei Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu vereinbaren. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, ist dabei die Abnahmeprüfung am Herstellungsort bzw. an einem vom Verkäufer bestimmten Ort während der normalen Arbeitszeit des Verkäufers durchzuführen. Dabei ist die für die Abnahmeprüfung allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweigs maßgeblich.
Abnahmeprüfung. Gelieferte Produkte sowie Ergebnisse von Projektdienst- leistungen sind vom Geschäftspartner zu prüfen und ab- zunehmen, falls dies im Vertrag vereinbart wurde. Die Ab- nahme richtet sich nach dem nachfolgenden Abnahme- prozedere. Sind im jeweiligen Vertrag verschiedene (Teil-
Abnahmeprüfung. 21.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, werden Abnahmeprüfungen durchgeführt. In diesem Fall ist der Käufer vom Hersteller schriftlich zu benachrichtigen, sobald das Werk abnahmebereit ist. Diese Benachrichtigung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Käufer alle hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen kann. Die Abnahmeprüfungen sind in Gegenwart beider Parteien zu den im Vertrag vorgesehenen technischen Bedingungen vorzunehmen; bei Fehlen solcher Bestimmungen sind die Abnahmeprüfungen so vorzunehmen, wie es im betreffenden Industriezweig des Herstellungslandes üblich ist.
Abnahmeprüfung. Der Abnahmeprozess richtet sich nach der Anforderungsdefinition (Leistungsverzeichnis des AG / Angebot des AN), auf dessen Basis sich die Abnahmeobjekte und -kriterien ergeben bzw definiert werden. Seitens des AG wird ein verantwortlicher Ansprechpartner namhaft gemacht. Dieser koordiniert die verschiedenen fachlichen und technischen Spezialisten des AG, die die allfälligen Tests tatsächlich durchführen, konsolidiert die Ergebnisse und unterfertigt die Abnahmeprotokolle. Begleitende Tests von Teilergebnissen stellen keine (Teil-)Abnahme dar. Die Übernahme von Teilkomponenten in den Echtbetrieb stellt keine Abnahme dar.