Abrechnung bei unterjährigem Lieferbeginn und unterjährigem Lieferende im Übrigen. Die vorstehenden Regelungen zur Bestimmung des Arbeitspreises und Grundpreises mittels Hochrechnung gelten entsprechend, sofern es sich nicht um einen unterjährigen Lieferantenwechsel, sondern um einen unterjährigen Lieferbeginn bzw. ein unterjähriges Lieferende im Übrigen handelt. Für die Abrechnung des Leistungspreises im Fall eines unterjährigen Wechsels des Anschlussnutzers sowie der unterjährigen Inbetriebnahme oder Stilllegung einer Marktlokation gilt § 9 Ziffer 7 LRV.
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Abrechnung bei unterjährigem Lieferbeginn und unterjährigem Lieferende im Übrigen. Die vorstehenden Regelungen zur Bestimmung des Arbeitspreises und Grundpreises mittels Hochrechnung gelten entsprechend, sofern es sich nicht um einen unterjährigen Lieferantenwechsel, sondern um einen unterjährigen unter- jährigen Lieferbeginn bzw. ein unterjähriges Lieferende im Übrigen handelt. Für die Abrechnung des Leistungspreises im Fall eines unterjährigen Wechsels des Anschlussnutzers sowie der unterjährigen Inbetriebnahme oder Stilllegung einer Marktlokation gilt § 9 Ziffer 7 LRV.
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Abrechnung bei unterjährigem Lieferbeginn und unterjährigem Lieferende im Übrigen. Die vorstehenden Regelungen zur Bestimmung des Arbeitspreises und Grundpreises mittels Hochrechnung gelten entsprechend, sofern es sich nicht um einen unterjährigen Lieferantenwechsel, sondern um einen unterjährigen Lieferbeginn bzw. ein unterjähriges Lieferende im Übrigen handelt. Für die Abrechnung des Leistungspreises im Fall eines unterjährigen Wechsels des Anschlussnutzers sowie der unterjährigen Inbetriebnahme Inbe- triebnahme oder Stilllegung einer Marktlokation gilt § 9 Ziffer 7 6 LRV.
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Abrechnung bei unterjährigem Lieferbeginn und unterjährigem Lieferende im Übrigen. Die vorstehenden Regelungen zur Bestimmung des Arbeitspreises und Grundpreises mittels Hochrechnung gelten entsprechend, sofern es sich nicht um einen unterjährigen Lieferantenwechsel, sondern um einen unterjährigen Lieferbeginn bzw. ein unterjähriges Lieferende im Übrigen handelt. Für die Abrechnung des Leistungspreises im Fall eines unterjährigen Wechsels des Anschlussnutzers An- schlussnutzers sowie der unterjährigen Inbetriebnahme oder Stilllegung einer Marktlokation Marktlo- kation gilt § 9 Ziffer 7 LRV.
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Abrechnung bei unterjährigem Lieferbeginn und unterjährigem Lieferende im Übrigen. Die vorstehenden Regelungen zur Bestimmung des Arbeitspreises und Grundpreises mittels Hochrechnung gelten entsprechend, sofern es sich nicht um einen unterjährigen Lieferantenwechsel, sondern um einen unterjährigen Lieferbeginn bzw. ein unterjähriges Lieferende im Übrigen handelt. Für die Abrechnung des Leistungspreises im Fall eines unterjährigen Wechsels des Anschlussnutzers sowie der unterjährigen Inbetriebnahme oder Stilllegung einer Marktlokation eines Ausspeisepunktes gilt § 9 Ziffer 7 6 LRV.
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Abrechnung bei unterjährigem Lieferbeginn und unterjährigem Lieferende im Übrigen. Die vorstehenden Regelungen zur Bestimmung des Arbeitspreises und Grundpreises mittels Hochrechnung Hoch- rechnung gelten entsprechend, sofern es sich nicht um einen unterjährigen Lieferantenwechsel, sondern um einen unterjährigen Lieferbeginn bzw. ein unterjähriges Lieferende im Übrigen handelthan- delt. Für die Abrechnung des Leistungspreises im Fall eines unterjährigen Wechsels des Anschlussnutzers Anschlussnut- zers sowie der unterjährigen Inbetriebnahme oder Stilllegung einer Marktlokation gilt § 9 Ziffer 7 LRV.
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Abrechnung bei unterjährigem Lieferbeginn und unterjährigem Lieferende im Übrigen. Die vorstehenden Regelungen zur Bestimmung des Arbeitspreises und Grundpreises Grundpreises] mittels Hochrechnung gelten entsprechend, sofern es sich nicht um einen unterjährigen Lieferantenwechsel, sondern um einen unterjährigen Lieferbeginn bzw. ein unterjähriges Lieferende im Übrigen handelt. Für die Abrechnung des Leistungspreises im Fall eines unterjährigen Wechsels des Anschlussnutzers An- schlussnutzers sowie der unterjährigen Inbetriebnahme oder Stilllegung einer Marktlokation Marktloka- tion gilt § 9 Ziffer 7 6 LRV.
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