Abrechnung und Abschlagszahlungen. (zu §§ 12, 13 StromGVV)
Abrechnung und Abschlagszahlungen. (zu §§ 12, 13 GasGVV)
Abrechnung und Abschlagszahlungen. (§§ 24 f. AVBWasserV)
Abrechnung und Abschlagszahlungen. 9.1 Der Stromverbrauch wird nach Maßgabe des § 40 Abs. 3 EnergieWG abgerechnet. Zum Zwecke der Abrechnung wird der Stromverbrauch des Kunden in der Regel jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres (erstmals 12 Monate nach Lieferbeginn) ermittelt. Ein kürzerer Abrechnungszeitraum, insbesondere zum Ende eines Kalenderjahres ist möglich.
Abrechnung und Abschlagszahlungen. (§§ 12 und 13 Strom/GasGVV)
Abrechnung und Abschlagszahlungen. 8.1 Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende des Abrechnungs- jahres, soweit nicht vorzeitig eine Zwischen- oder Endabrechnung erstellt wird. Das Abrechnungsjahr wird von innogy festgelegt, wobei der Abrechnungszeitraum zwölf Monate nicht wesentlich überstei- gen darf. Während des Abrechnungszeitraums leistet der Kunde in von innogy bestimmten, in der Regel gleichen Abständen Abschlags- zahlungen. innogy wird dem Kunden die Höhe der Abschlagszahlungen rechtzeitig vor Fälligkeit mitteilen. Dabei wird innogy die Höhe der Abschlagszahlungen so gestalten, dass am Ende des Abrechnungs- jahres eine möglichst geringe Ausgleichszahlung fällig wird. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so wird dies angemessen berücksichtigt.
Abrechnung und Abschlagszahlungen. Gemäß §§12, 13 Gas GVV Den voraussichtlichen Betrag der Jahresabrechnung werden monatliche Abschläge (Teilbeträge) erhoben. Die Abschläge enthalten die jeweils gültige Umsatzsteuer.
Abrechnung und Abschlagszahlungen. Die Abrechnung des Fernwärmeverbrauchs erfolgt grundsätzlich in Abständen von einem Jahr. Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH erhebt monatliche Abschlagszahlungen. Abweichend zu Satz 1 bieten die Stadtwerke Karlsruhe an, den Fernwärmeverbrauch auf Kundenwunsch monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich (unterjährige Abrechnung) abzurechnen. Hierfür entstehen dem Kunden allerdings zusätzliche Kosten, die dem nachstehenden Preisblatt entnommen werden können.
Abrechnung und Abschlagszahlungen. 4.1 Die Abrechnung durch den Lieferanten erfolgt in Abhängigkeit vom Ablesezeitraum, zurzeit jährlich, jeweils nach Vorliegen der für die Abrechnung maßgeblichen Daten. Der Lieferant kann die Länge und den Beginn des Abrechnungszeitraumes nach vorheriger schriftli- cher Ankündigung und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ändern.
Abrechnung und Abschlagszahlungen. 1. Die SWE Energie GmbH ist berechtigt, für den Energie- verbrauch jeweils monatliche Abschlagszahlungen vom Kunden zu verlangen. Die Abschläge werden anteilig aus dem Verbrauch des zuletzt abgerechneten Zeitraums berechnet. Die SWE Energie GmbH ist darüber hinaus berechtigt, den Jahresverbrauch zu schätzen und auf dieser Grundlage die Höhe der Abschläge festzulegen.