Abrechnung und Abschlagszahlungen. 9.1 Der Stromverbrauch wird nach Maßgabe des § 40 Abs. 3 EnergieWG abgerechnet. Zum Zwecke der Abrechnung wird der Stromverbrauch des Kunden in der Regel jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres (erstmals 12 Monate nach Lieferbeginn) ermittelt. Ein kürzerer Abrechnungszeitraum, insbesondere zum Ende eines Kalenderjahres ist möglich.
9.2 Der Kunde leistet monatliche Abschlagszahlungen die jeweils zum mitgeteilten Zeitpunkt fällig werden. Die Höhe der Abschlagszahlungen beträgt jeweils 1/12 des voraussichtlichen Jahresentgeltes und wird dem Kunden spätestens zwei Wochen vor Fälligkeit der ersten Abschlagszahlung mitgeteilt. Über die Abschlagszahlungen erhält der Kunde keine gesonderten Rechnungen.
9.3 Ändern sich während eines Abrechnungsjahres die Preise gemäß Ziffer 8, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen werden dabei auf Grundlage maßgeblicher Erfahrungswerte angemessen berücksichtigt.
9.4 Der Kunde erhält von dem Lieferanten Rechnungen mit dem tatsächlichen Stromverbrauch in dem jeweiligen Abrechnungsjahr bzw. dem Abrechnungszeitraum einer Endabrechnung. Die Rechnungen entsprechen den gesetzlichen Vorgaben.
9.5 Ergibt sich bei der Jahresabrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen gezahlt wurden, so ist der übersteigende Betrag dem Kunden unverzüglich zu erstatten und zukünftige Abschlagszahlungen sind anzupassen.
9.6 Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Lieferanten angegeben Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung beim Kunden zur Zahlung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen den Kunden zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit einer aus offensichtlichem Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bleibt unberührt.
Abrechnung und Abschlagszahlungen. (§§ 12 und 13 Strom/GasGVV)
1.1. Der Energieverbrauch wird in der Regel für einen Zeitraum von etwa 12 Monaten abgerechnet (Abrechnungsjahr). Auf den voraussichtlichen Betrag der Jahresrechnung werden im laufenden Abrechnungsjahr zwischenzeitlich Abschlagszahlungen – jeweils für einen Zeitraum von einem bis zu drei Monaten – berechnet.
1.2. Abweichend von Ziffer 1.1. bieten die Stadtwerke Werl GmbH an, den Energieverbrauch monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich (unterjährige Abrechnung) auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung abzurechnen. Eine unterjährige Abrechnung kann immer nur mit Beginn eines Kalendermonats aufgenommen werden. Der Wunsch nach einer unterjährigen Abrechnung ist den Stadtwerken Werl GmbH vom Kunden in Textform spätestens einen Monat vor dem gewünschten Anfangsdatum mitzuteilen. Die Stadtwerke Werl GmbH werden dem Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung des Kunden ein Angebot für eine Vereinbarung über eine unterjährige Abrechnung zusenden.
1.3. Ein eventuell gegebener Vorauszahlungsanspruch gemäß § 14 Strom/GasGVV bleibt unberührt.
Abrechnung und Abschlagszahlungen. (zu §§ 12, 13 StromGVV)
Abrechnung und Abschlagszahlungen. 8.1 Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende des Abrechnungs- jahres, soweit nicht vorzeitig eine Zwischen- oder Endabrechnung erstellt wird. Das Abrechnungsjahr wird von innogy festgelegt, wobei der Abrechnungszeitraum zwölf Monate nicht wesentlich überstei- gen darf. Während des Abrechnungszeitraums leistet der Kunde in von innogy bestimmten, in der Regel gleichen Abständen Abschlags- zahlungen. innogy wird dem Kunden die Höhe der Abschlagszahlungen rechtzeitig vor Fälligkeit mitteilen. Dabei wird innogy die Höhe der Abschlagszahlungen so gestalten, dass am Ende des Abrechnungs- jahres eine möglichst geringe Ausgleichszahlung fällig wird. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so wird dies angemessen berücksichtigt.
8.2 Abweichend von Ziffer 8.1 Satz 1 kann die Rechnungsstellung monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich erfolgen. Der Kunde kann den gewünschten Rechnungsturnus an innogy mitteilen. Jede zusätzliche, unterjährige Rechnung wird dem Kunden mit 11,90 Euro in Rechnung gestellt.
8.3 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die verbrauchs- abhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwan- kungen sind auf der Grundlage der maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Steuer- und Ab- gabensätze. Die nach einer Preisänderung anfallenden Abschläge können entsprechend angepasst werden.
8.4 Rechnungen und Abschläge werden zu dem von innogy angegebenen Zeitpunkt, frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungs- aufforderung, fällig.
Abrechnung und Abschlagszahlungen. (zu §§ 12, 13 GasGVV)
Abrechnung und Abschlagszahlungen. (§§ 24 f. AVBWasserV)
8.1 Der Wasserzähler wird in der Regel einmal im Jahr (zum Jahreswechsel) abgelesen. Der Verbrauch wird dementsprechend in der Regel jährlich abgerechnet. Der Anschlussnehmer ist an das vom VU für die Kundenanlage festgelegte Abrechnungsjahr gebunden.
8.2 Bis zur Jahresabrechnung sind vier gleiche Abschlagszahlungen zu den vorgegebenen Terminen zu leisten. Die endgültige Abrechnung erfolgt nach der Ablesung am Ende des jeweiligen Abrechnungsjahres. Sofern eine Jahresabrechnung nicht erstellt werden kann, sind die Abschlagszahlungen weiterhin analog des letzten Abschlagsrhythmus solange zu entrichten bis eine Endabrechnung erstellt wurde. Das VU kann nach entsprechender öffentlicher Bekanntgabe auch in kürzeren bzw., soweit der Zeitraum von einem Jahr nicht wesentlich überschritten wird, in längeren Zeitabschnitten abrechnen. Die Abschlagszahlung richtet sich nach dem durchschnittlichen Jahresverbrauch des Anschlussnehmers im vorangegangenen Abrechnungsjahr bzw., wenn eine solche Berechnung nicht möglich ist, nach dem durchschnittlichen Jahresverbrauch vergleichbarer Anschlussnehmer. Die für das Abrechnungsjahr festgesetzten Abschlagszahlungen werden bei der Jahresabrechnung berücksichtigt.
8.3 Das durch den Wasserzähler erfasste Wasser hat der Anschlussnehmer auch dann zu bezahlen, wenn es infolge von Schäden an der Kundenanlage oder aus einem anderen Grund ungenutzt abläuft.
Abrechnung und Abschlagszahlungen. Gemäß §§12, 13 Gas GVV Den voraussichtlichen Betrag der Jahresabrechnung werden monatliche Abschläge (Teilbeträge) erhoben. Die Abschläge enthalten die jeweils gültige Umsatzsteuer.
Abrechnung und Abschlagszahlungen. Die Abrechnung des Fernwärmeverbrauchs erfolgt grundsätzlich in Abständen von einem Jahr. Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH erhebt monatliche Abschlagszahlungen. Abweichend zu Satz 1 bieten die Stadtwerke Karlsruhe an, den Fernwärmeverbrauch auf Kundenwunsch monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich (unterjährige Abrechnung) abzurechnen. Hierfür entstehen dem Kunden allerdings zusätzliche Kosten, die dem nachstehenden Preisblatt entnommen werden können.
Abrechnung und Abschlagszahlungen. (§ 12 und § 13 GasGVV)
1. Die Abrechnung des Gasverbrauches erfolgt in der Regel einmal jährlich gem. § 40 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes. Die SWS ist berechtigt, in kürzeren Zeitabständen abzurech- nen. Dies gilt insbesondere bei einem Lieferantenwechsel.
2. Der Kunde leistet auf die jährliche Abrechnung 11 Abschlagsbeträge. Die Abschläge werden jeweils am 28. des laufenden Monats fällig. In besonderen Fällen können die Fälligkeit und die Zahl der jährlichen Abschlagsbeträge gesondert geregelt werden. Die Höhe der Abschlagszahlungen berechnet sich aus dem gültigen Preis und: - bei vorhandenen Anschlüssen nach dem Verbrauch des Vorjahres oder - bei neuen Anschlüssen nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden.
Abrechnung und Abschlagszahlungen. (zu §§ 12, 13 StromGVV)
3.1 Die Abrechnung des Stromverbrauchs findet grundsätzlich einmal jährlich statt. Die Musterstadtwerke erheben 11 monatliche Abschlagszahlungen.
3.2 Abweichend von Ziff. 3.1 bietet die SWG eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung des Stromverbrauchs in Papierform sowie in elektronischer Form an. Für jede zusätzliche Abrechnung in Papierform wird eine Kostenpauschale erhoben, die sich aus dem Preisblatt zu diesen Ergänzenden Bedingungen der SWG ergibt. Abrechnungen in elektronischer Form erfolgen kostenfrei. Soweit ein Kunde, bei dem keine Fernüber- mittlung der Verbrauchsdaten erfolgt, sich für eine elektronische Übermittlung der Abrechnungen entscheidet, erhält er zusätzlich alle sechs Mona- te eine unentgeltliche Abrechnungsinformation, auf Wunsch auch alle drei Monate. Kunden, bei denen eine Fernübermittlung der Daten erfolgt, erhalten monatlich eine unentgeltliche elektronische Abrechnungsinformation.
3.3 Eine unterjährige Abrechnung kann immer nur mit Beginn eines Kalendermonats aufgenommen werden.
3.4 Der Wunsch nach einer unterjährigen Abrechnung ist der SWG vom Kunden möglichst in Textform spätestens einen Monat vor dem gewünschten Anfangsdatum mitzuteilen.