Abrechnung und Abschlagszahlungen. 9.1 Der Stromverbrauch wird nach Maßgabe des § 40 Abs. 3 EnergieWG abgerechnet. Zum Zwecke der Abrechnung wird der Stromverbrauch des Kunden in der Regel jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres (erstmals 12 Monate nach Lieferbeginn) ermittelt. Ein kürzerer Abrechnungszeitraum, insbesondere zum Ende eines Kalenderjahres ist möglich. 9.2 Der Kunde leistet monatliche Abschlagszahlungen die jeweils zum mitgeteilten Zeitpunkt fällig werden. Die Höhe der Abschlagszahlungen beträgt jeweils 1/12 des voraussichtlichen Jahresentgeltes und wird dem Kunden spätestens zwei Wochen vor Fälligkeit der ersten Abschlagszahlung mitgeteilt. Über die Abschlagszahlungen erhält der Kunde keine gesonderten Rechnungen. 9.3 Ändern sich während eines Abrechnungsjahres die Preise gemäß Ziffer 8, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen werden dabei auf Grundlage maßgeblicher Erfahrungswerte angemessen berücksichtigt. 9.4 Der Kunde erhält von dem Lieferanten Rechnungen mit dem tatsächlichen Stromverbrauch in dem jeweiligen Abrechnungsjahr bzw. dem Abrechnungszeitraum einer Endabrechnung. Die Rechnungen entsprechen den gesetzlichen Vorgaben. 9.5 Ergibt sich bei der Jahresabrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen gezahlt wurden, so ist der übersteigende Betrag dem Kunden unverzüglich zu erstatten und zukünftige Abschlagszahlungen sind anzupassen. 9.6 Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Lieferanten angegeben Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung beim Kunden zur Zahlung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen den Kunden zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit einer aus offensichtlichem Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bleibt unberührt.
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Samples: Stromliefervertrag, Stromliefervertrag
Abrechnung und Abschlagszahlungen. 9.1 12.1 Der Stromverbrauch wird nach Maßgabe des § 40 Abs. 3 EnergieWG abgerechnet. Zum Zwecke der Abrechnung wird der Stromverbrauch Wasserverbrauch des Kunden wird in der Regel nur einmal jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres (erstmals 12 Monate festgestellt und berechnet. Als Abrechnungszeitraum gilt das Abrechnungsjahr. Dieses beginnt jeweils nach Lieferbeginn) ermitteltder Stichtagsabrechnung im Kalenderjahr. Ein kürzerer AbrechnungszeitraumFür Abrechnungszeiträume, insbesondere zum Ende eines Kalenderjahres ist möglichdie kein volles Jahr umfassen, erfolgt eine zeitanteilige Abrechnung.
9.2 Der Kunde leistet 12.2 Auf die Verbrauchsabrechnungen im Jahresverfahren werden gem. § 25 AVBWasserV monatliche Abschlagszahlungen die jeweils zum mitgeteilten Zeitpunkt fällig werden. Die Höhe der Abschlagszahlungen beträgt jeweils 1/12 des voraussichtlichen Jahresentgeltes und wird dem Kunden spätestens zwei Wochen vor Fälligkeit der ersten Abschlagszahlung mitgeteilt. Über die Abschlagszahlungen erhält der Kunde keine gesonderten Rechnungenerhoben.
9.3 Ändern 12.3 Ein sich während eines Abrechnungsjahres die Preise gemäß Ziffer 8, so aus der Jahresabrechnung nach Abzug der geleisteten Abschlagszahlungen ergebender Mehr- oder Minderbetrag wird mit der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnetnächsten Abschlagszahlung verrechnet oder nachgefordert. Jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses werden dabei auf Grundlage maßgeblicher Erfahrungswerte angemessen berücksichtigt.
9.4 Der Kunde erhält von dem Lieferanten Rechnungen mit dem tatsächlichen Stromverbrauch in dem jeweiligen Abrechnungsjahr bzwzuviel gezahlte Abschläge unverzüglich erstattet. dem Abrechnungszeitraum einer Endabrechnung. Die Rechnungen entsprechen den gesetzlichen Vorgaben.
9.5 Ergibt sich bei der Jahresabrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen gezahlt wurden, so ist der übersteigende Betrag dem Kunden unverzüglich zu erstatten und zukünftige Abschlagszahlungen Nachforderungen sind anzupassen.
9.6 Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Lieferanten angegeben Zeitpunkt, frühestens jedoch spätestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung beim Kunden zur Zahlung Rechnung fällig.
12.4 Bei leerstehenden Gebäuden haftet der Kunde für den monatlichen Grundpreis und evtl. Einwände gegen Rechnungen anfallende Verbräuche.
12.5 Bei Vorliegen besonderer Betriebsverhältnisse (z.B. bei Reserve- oder Zusatzversorgung) oder bei außergewöhnlich hohem Verbrauch können Sondervereinbarungen getroffen werden.
12.6 Die infra ist berechtigt, einen defekten oder nach eichrechtlichen Vorschriften zu wechselnden Wasserzähler durch einen elektronischen Wasserzähler mit Funkmodul zu ersetzen. Mithilfe dieser elektronischen Wasserzähler dürfen verbrauchsbezogene und Abschlagsberechnungen berechtigen den Kunden zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nursystemtechnische relevante Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die in einem elektronischen Wasserzähler mit Funkmodul gespeicherten Daten dürfen durch Empfang des Funksignals turnusmäßig (in der Regel einmal jährlich) ausgelesen werden, soweit die ernsthafte Möglichkeit einer aus offensichtlichem Fehlers besteht dies zur Abrechnung oder sofern der Zwischenabrechnung erforderlich ist. Sie dürfen in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch gleicher Weise anlassbezogen ausgelesen werden, soweit dies im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für den ordnungsgemäßen Betrieb der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt Wasserversorgungsanlage erforderlich ist. § 315 Zu anderen Zwecken ist eine Auslesung der gespeicherten Daten, auch durch Empfang des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bleibt unberührtFunksignals, nicht zulässig.
12.7 Mechanische sowie elektronische Wasserzähler ohne Funkmodul werden von einem Beauftragten der infra möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen der infra vom Betroffenen selbst abgelesen bzw. ausgelesen. Bei elektronischen Wasserzählern mit Funkmodul, bei denen nicht sämtliche gespeicherte Daten per Funk übermittelt werden, erfolgt eine Auslesung vor Ort mit Zustimmung des Betroffenen. Dieser hat dafür zu sorgen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich sind.“
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Abrechnung und Abschlagszahlungen. 9.1 (§§ 24 und 25 AVBWasserV)
11.1 Der Stromverbrauch wird nach Maßgabe des § 40 AbsAbrechnungszeitraum beträgt ein Jahr, sofern Kunde nicht eine Abrechnung gemäß Ziffer 8.2 verlangt. 3 EnergieWG abgerechnet. Zum Zwecke der Abrechnung wird der Stromverbrauch des Kunden in der Regel Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres Jahres, soweit nicht vorzeitig eine Endabrechnung erstellt wird. Erfolgt eine Fernübertragung der Verbrauchsdaten über ein intelligentes Messsystem (erstmals 12 Monate nach Lieferbeginn) ermitteltsmart meter), übermittelt SW Dülmen eine elektronische monatliche Abrechnung. Ein kürzerer Abrechnungszeitraum, insbesondere zum Ende eines Kalenderjahres ist möglichXxxxx hat in diesem Fall seine/ihre E-Mail-Adresse und deren etwaige Änderung während der Laufzeit dieses Vertrages unverzüglich mitzuteilen.
9.2 Der 11.2 Wünscht Kunde davon abweichend eine unterjährige Rechnungsstellung (monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich), ist dies SW Dülmen in Textform mitzuteilen. Sofern keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt, verpflichtet sich Xxxxx, die in diesem Fall benötigten Zählerstände selbst abzulesen und bis spätestens zu den mitgeteilten Abrechnungsterminen unaufgefordert zu übermitteln. Erfolgt keine rechtzeitige Übermittlung der Zählerstände, ist SW Dülmen berechtigt, die zur Abrechnung benötigten Werte zu schätzen.
11.3 Unterjährige Rechnungen in Papierform werden pauschal mit einem Betrag von 11,90 Euro/brutto bzw. 10,00 Euro/netto berechnet. Soweit Kunde eine elektronische Abrechnung verlangt, erfolgen diese kostenfrei.
11.4 Kunde leistet 11 gleich hohe monatliche Abschlagszahlungen auf die jeweils zum mitgeteilten Zeitpunkt fällig werdenzu erwartende Jahresverbrauchsabrechnung. Die SW Dülmen wird Kunde die Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen beträgt jeweils 1/12 des voraussichtlichen Jahresentgeltes und rechtzeitig mitteilen. Dabei wird dem Kunden spätestens zwei Wochen vor Fälligkeit der ersten Abschlagszahlung mitgeteilt. Über SW Dülmen die monatlichen Abschlagszahlungen erhält der Kunde keine gesonderten Rechnungen.
9.3 Ändern sich während eines Abrechnungsjahres die Preise gemäß Ziffer 8, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen werden dabei auf Grundlage maßgeblicher Erfahrungswerte angemessen berücksichtigt.
9.4 Der Kunde erhält von dem Lieferanten Rechnungen mit dem tatsächlichen Stromverbrauch in dem jeweiligen Abrechnungsjahr bzw. dem Abrechnungszeitraum einer Endabrechnung. Die Rechnungen entsprechen den gesetzlichen Vorgaben.
9.5 Ergibt sich bei der Jahresabrechnunggestalten, dass zu hohe Abschlagszahlungen gezahlt wurden, so ist am Ende der übersteigende Betrag dem Kunden unverzüglich zu erstatten und zukünftige Abschlagszahlungen sind anzupassen.
9.6 Rechnungen und Abschläge Abrechnungszeitspanne eine möglichst geringe Ausgleichszahlung fällig wird. Guthaben werden zu dem vom Lieferanten angegeben Zeitpunkt, frühestens jedoch mit der nächsten Abschlagszahlung vollständig verrechnet oder binnen zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung beim Kunden zur Zahlung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen den Kunden zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit einer aus offensichtlichem Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bleibt unberührtAbrech- nung ausgezahlt.
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Samples: Wasserliefervertrag
Abrechnung und Abschlagszahlungen. 9.1 10.1 Der Stromverbrauch wird nach Maßgabe des § 40 Abs. 3 EnergieWG abgerechnet. Zum Zwecke der Abrechnung wird der Stromverbrauch des Kunden wird vorbehaltlich Ziffer 10.2 in der Regel jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres (erstmals 12 Monate nach Lieferbeginn) ermittelt. Ein kürzerer Abrechnungszeitraum, insbesondere zum Ende eines Kalenderjahres ist möglichAbrechnungszeitraums ermittelt und abgerechnet.
9.2 10.2 Abweichend von Ziffer 10.1 erfolgt die Rechnungsstellung auf Wunsch des Kunden auch monatlich, viertel- oder halbjährlich, die hiermit verbundenen Mehraufwendungen können dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Der Kunde hat ferner Anspruch auf eine unentgeltliche elektronische Übermittlung der Abrechnungen oder Abrechnungsinformationen sowie eine unentgeltliche jährliche Übermittlung in Papierform. Im Falle der elektronischen Übermittlung werden dem Kunden die Abrechnungsinformationen mindestens alle sechs Monate, auf Verlangen alle drei Monate, unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Kunden, bei denen eine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt, werden Abrechnungsinformationen elektronisch vom Lieferanten monatlich unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
10.3 Der Kunde leistet monatliche Abschlagszahlungen Abschlagszahlungen, die jeweils zum mitgeteilten Zeitpunkt fällig werden. Die Höhe der Abschlagszahlungen beträgt jeweils 1/12 des voraussichtlichen Jahresentgeltes und wird dem Kunden spätestens zwei Wochen vor Fälligkeit der ersten Abschlagszahlung mitgeteilt. Über die Abschlagszahlungen erhält der Kunde keine gesonderten Rechnungen.
9.3 10.4 Ändern sich während eines Abrechnungsjahres die Preise gemäß Ziffer 88 oder die Entgelte gemäß Ziffer 9, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen werden dabei auf Grundlage maßgeblicher Erfahrungswerte angemessen berücksichtigt.
9.4 10.5 Der Kunde erhält von dem Lieferanten Rechnungen mit dem tatsächlichen Stromverbrauch in dem jeweiligen Abrechnungsjahr bzw. dem Abrechnungszeitraum einer Endabrechnung. Die Rechnungen entsprechen den gesetzlichen Vorgabendie Verbrauchsabrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und eine Abschlussrechnung spätestens 6 Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses.
9.5 10.6 Ergibt sich bei der Jahresabrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen gezahlt wurden, so ist der übersteigende Betrag dem Kunden unverzüglich binnen zwei Wochen zu erstatten und zukünftige erstatten. Zukünftige Abschlagszahlungen sind anzupassen. Guthaben aus einer Abschlussrechnung sind binnen zwei Wochen auszuzahlen.
9.6 10.7 Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Lieferanten angegeben Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung beim Kunden zur Zahlung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen den Kunden zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit einer aus offensichtlichem eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bleibt unberührt.
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Samples: Stromliefervertrag
Abrechnung und Abschlagszahlungen. 9.1 (zu §§ 12, 13 GasGVV)
3.1 Der Stromverbrauch Gasverbrauch wird in der Regel einmal jährlich oder zum Ende des Lieferverhältnisses abgelesen und unter Zugrundelegung der abgelesenen Werte abgerechnet. Abrechnungsjahr ist das Kalen- derjahr. Die Abrechnung erfolgt spätestens 6 Wochen nach Maßgabe Been- digung des abzurechnenden Zeitraumes.
3.2 Der Kunde ist verpflichtet, monatliche Abschlagszahlungen an die nvb zu entrichten.
3.3 Die Höhe und der Zeitpunkt der Fälligkeit der Abschlagsbeträge werden nach Ablauf eines Abrechnungszeitraums nach Ziff. 3.1 durch die nvb nach Ziff. 3.1 neu ermittelt und festgesetzt. Als Be- rechnungsgrundlage für die Höhe der Abschlagszahlungen wird der Verbrauch aus bereits abgerechneten Zeiträumen herangezogen. Bei Neukunden bemessen sich die Abschläge nach dem durch- schnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Der Kunde erhält mit der Jahresverbrauchsabrechnung bzw. bei Neukunden mit der Vertragsbestätigung die Mitteilung.
3.4 Ergibt sich im Rahmen der Abrechnung eine Differenz zwischen dem durchschnittlich ermittelten Verbrauch und der tatsächlich be- zogenen Gasmenge, so wird eine sich unter Berücksichtigung der geleisteten Abschlagszahlungen ergebende Differenz dem Kunden erstattet oder nachberechnet.
3.5 Abweichend von Ziff. 3.1. bietet die nvb an, den Gasverbrauch monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich (unterjährige Abrech- nung) gem. § 40 Abs. 3 EnergieWG abgerechnet. Zum Zwecke EnWG auf der Grundlage einer gesonder- ten Vereinbarung abzurechnen.
3.6 Der Wunsch nach einer unterjährigen Abrechnung wird ist der Stromverbrauch des nvb vom Kunden in Textform spätestens einen Monat vor dem gewünschten Anfangsdatum mitzuteilen. In der Regel jährlich Mitteilung sind anzugeben: ▪ die Angaben zum Ende des Abrechnungsjahres Kunden (erstmals 12 Monate nach Lieferbeginn) ermittelt. Ein kürzerer AbrechnungszeitraumFirma, insbesondere Familienname, Vorname, Xxxxxxx, Xxxxxxxxxxxx), ▪ die Zählernummer, ▪ die Angaben zum Ende eines Kalenderjahres ist möglichMessstellenbetreiber (Firma, Registerge- richt, Registernummer, Adresse), falls der Messstellenbetrieb nicht durch den örtlichen Netzbetreiber sondern durch ein an- deres Unternehmen durchgeführt wird, ▪ der Zeitraum der gewünschten unterjährigen Abrechnung (monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich), ▪ das gewünschte Anfangsdatum der unterjährigen Abrechnung.
9.2 Der Kunde leistet monatliche Abschlagszahlungen die jeweils zum mitgeteilten Zeitpunkt fällig werden. 3.7 Die Höhe der Abschlagszahlungen beträgt jeweils 1/12 des voraussichtlichen Jahresentgeltes und nvb wird dem Kunden spätestens zwei Wochen vor Fälligkeit der ersten Abschlagszahlung mitgeteilt. Über die Abschlagszahlungen erhält der Kunde keine gesonderten Rechnungen.
9.3 Ändern sich während eines Abrechnungsjahres die Preise gemäß Ziffer 8, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen werden dabei auf Grundlage maßgeblicher Erfahrungswerte angemessen berücksichtigt.
9.4 Der Kunde erhält innerhalb von dem Lieferanten Rechnungen mit dem tatsächlichen Stromverbrauch in dem jeweiligen Abrechnungsjahr bzw. dem Abrechnungszeitraum einer Endabrechnung. Die Rechnungen entsprechen den gesetzlichen Vorgaben.
9.5 Ergibt sich bei der Jahresabrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen gezahlt wurden, so ist der übersteigende Betrag dem Kunden unverzüglich zu erstatten und zukünftige Abschlagszahlungen sind anzupassen.
9.6 Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Lieferanten angegeben Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang Ein- gang der Zahlungsaufforderung beim Mitteilung des Kunden zur Zahlung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen den ein Angebot für eine Vereinbarung über eine unterjährige Abrechnung übersenden.
3.8 Eine unterjährige Abrechnung kann immer nur mit Beginn eines Kalendermonats aufgenommen werden.
3.9 Für eine vom Kunden zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit einer aus offensichtlichem Fehlers besteht oder sofern der in verlangte Neuausstellung einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde aufgrund von Änderungen, die vom Kunden zu vertreten sind, wird eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt istPauschale gem. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bleibt unberührtZiff. 7.2 berechnet.
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Samples: Ergänzende Bedingungen Zur Gasgrundversorgungsverordnung
Abrechnung und Abschlagszahlungen. 9.1 Der Stromverbrauch wird nach Maßgabe 7.1. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.
7.2. SYNVIA ist berechtigt, vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen.
7.3. SYNVIA erstellt am Ende des § 40 AbsAbrechnungszeitraums eine Turnusrechnung. 3 EnergieWG abgerechnet. Zum Zwecke der Abrechnung wird der Stromverbrauch des Kunden in der Regel jährlich Im Fall eines unterjährigen Vertragsendes erstellt SYNVIA die Schlussrechnung zum Ende des Abrechnungsjahres (erstmals 12 Monate nach Lieferbeginn) ermittelt. Ein kürzerer Abrechnungszeitraum, insbesondere zum Ende eines Kalenderjahres ist möglichder Vertragslaufzeit.
9.2 Der Kunde leistet monatliche 7.4. Ergeben sich Abweichungen zwischen den Abschlagszahlungen die jeweils zum mitgeteilten Zeitpunkt fällig werdenund der Turnus- bzw. Die Höhe Schlussrechnung, so ist der Abschlagszahlungen beträgt jeweils 1/12 des voraussichtlichen Jahresentgeltes und wird dem Kunden spätestens zwei Wochen vor Fälligkeit zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich zu erstatten bzw. nachzuentrichten oder mit der ersten Abschlagszahlung mitgeteiltnächsten Abschlagsforderung bzw. Über die Abschlagszahlungen erhält der Kunde keine gesonderten RechnungenMonatsrechnung zu verrechnen.
9.3 Ändern 7.5. Ändert sich während innerhalb eines Abrechnungsjahres Abrechnungszeitraums der verbrauchsunabhängige Bruttopreis (Grundpreis), so erfolgt die Preise gemäß Ziffer 8Anpassung des Grundpreises tagesgenau. Ändert sich der verbrauchsabhängige Bruttopreis (Arbeitspreis), so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig Abrechnungszeitraum mengenanteilig aufgeteilt und mit den im jeweiligen Zeitraum gültigen Preisen berechnet. Jahreszeitliche Hierbei werden jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen werden dabei auf der Grundlage maßgeblicher der für den Kunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen berücksichtigt.
9.4 Der Kunde erhält von dem Lieferanten Rechnungen mit dem tatsächlichen Stromverbrauch 7.6. Monatliche Abschlagszahlungen bemisst SYNVIA in dem jeweiligen Abrechnungsjahr bzw. dem Abrechnungszeitraum einer Endabrechnung. Die Rechnungen entsprechen den gesetzlichen Vorgaben.
9.5 Ergibt sich der Höhe so, dass bei der JahresabrechnungTurnusrechnung eine möglichst geringe Ausgleichszahlung zu erfolgen hat. Hierzu berechnet SYNVIA die Abschlagszahlungen nach dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass zu hohe Abschlagszahlungen gezahlt wurdensein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist der übersteigende Betrag dem Kunden unverzüglich dies von SYNVIA angemessen zu erstatten und zukünftige Abschlagszahlungen sind anzupassenberücksichtigen.
9.6 Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Lieferanten angegeben Zeitpunkt7.7. Ändert sich das Verbrauchsverhalten des Kunden, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung beim Kunden zur Zahlung fälligso ist SYNVIA berechtigt, die Abschlagszahlungen unterjährig an den tatsächlich festgestellten Verbrauch anzupassen. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen den Kunden zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nurAußerdem ist SYNVIA berechtigt die Abschlagszahlungen entsprechend anzupassen, soweit wenn sich die ernsthafte Möglichkeit einer aus offensichtlichem Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bleibt unberührtBruttopreise ändern.
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Samples: Stromlieferungsvertrag
Abrechnung und Abschlagszahlungen. 9.1 Der Stromverbrauch wird nach Maßgabe des § 40 Abs. 3 EnergieWG EnWG abgerechnet. Zum Zwecke der Abrechnung wird der Stromverbrauch des Kunden in der Regel jährlich juhrlich zum Ende des Abrechnungsjahres (erstmals 12 Monate nach Lieferbeginn) ermittelt. Ein kürzerer kurzerer Abrechnungszeitraum, insbesondere zum Ende eines Kalenderjahres ist möglich.
9.2 Der Kunde leistet monatliche Abschlagszahlungen die jeweils zum mitgeteilten Zeitpunkt fällig fullig werden. Die Höhe der Abschlagszahlungen beträgt betrugt jeweils 1/12 des voraussichtlichen Jahresentgeltes und wird dem Kunden spätestens sputestens zwei Wochen vor Fälligkeit Fulligkeit der ersten Abschlagszahlung mitgeteilt. Über die Abschlagszahlungen erhält erhult der Kunde keine gesonderten Rechnungen.
9.3 Ändern sich während wuhrend eines Abrechnungsjahres die Preise gemäß gemuß Ziffer 8, so wird der für fur die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen werden dabei auf Grundlage maßgeblicher Erfahrungswerte angemessen berücksichtigtberucksichtigt.
9.4 Der Kunde erhält erhult von dem Lieferanten Rechnungen mit dem tatsächlichen tatsuchlichen Stromverbrauch in dem jeweiligen Abrechnungsjahr bzw. dem Abrechnungszeitraum einer Endabrechnung. Die Rechnungen entsprechen den gesetzlichen Vorgaben.
9.5 Ergibt sich bei der Jahresabrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen gezahlt wurden, so ist der übersteigende ubersteigende Betrag dem Kunden unverzüglich unverzuglich zu erstatten und zukünftige zukunftige Abschlagszahlungen sind anzupassen.
9.6 Rechnungen und Abschläge Abschluge werden zu dem vom Lieferanten angegeben Zeitpunkt, frühestens fruhestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung beim Kunden zur Zahlung fälligfullig. Einwände Einwunde gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen den Kunden zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit einer aus offensichtlichem Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung Nachprufung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung Nachprufung nicht die ordnungsgemäße ordnungsgemuße Funktion des Messgeräts Messgeruts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Burgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bleibt unberührtunberuhrt.
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Abrechnung und Abschlagszahlungen. 9.1 10.1 Der Stromverbrauch Gasverbrauch wird nach Maßgabe des § 40 Abs. 3 EnergieWG EnWG abgerechnet. Zum Zwecke der Abrechnung wird der Stromverbrauch Gasverbrauch des Kunden in der Regel jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres (erstmals 12 Monate nach Lieferbeginn) ermittelt. Ein kürzerer Abrechnungszeitraum, insbesondere zum Ende eines Kalenderjahres Kalenderjahres, ist möglich.
9.2 10.2 Der Kunde leistet monatliche Abschlagszahlungen Abschlagszahlungen, die jeweils zum mitgeteilten Zeitpunkt fällig werden. Die Höhe der Abschlagszahlungen beträgt jeweils 1/12 des voraussichtlichen Jahresentgeltes und wird dem Kunden spätestens zwei Wochen vor Fälligkeit der ersten Abschlagszahlung mitgeteilt. Über die Abschlagszahlungen erhält der Kunde keine gesonderten Rechnungen.
9.3 10.3 Ändern sich während eines Abrechnungsjahres die Preise gemäß Ziffer 88 oder die Entgelte gemäß Ziffer 9, so wird der für erfolgt die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig Anpassung des Grundpreises tagesgenau. Die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnet. Jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen werden dabei auf Grundlage maßgeblicher Erfahrungswerte angemessen berücksichtigtDie nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.
9.4 10.4 Der Kunde erhält von dem Lieferanten Rechnungen mit dem tatsächlichen Stromverbrauch Gasverbrauch in dem jeweiligen Abrechnungsjahr bzw. dem Abrechnungszeitraum einer Endabrechnung. Die Rechnungen entsprechen den gesetzlichen Vorgaben.
9.5 10.5 Ergibt sich bei der Jahresabrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen gezahlt wurden, so ist der übersteigende Betrag dem Kunden unverzüglich zu erstatten und zukünftige erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Zukünftige Abschlagszahlungen sind anzupassen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.
9.6 10.6 Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Lieferanten angegeben Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt. nach Zugang der Zahlungsaufforderung beim Kunden zur Zahlung fällig. Einwände gegen Rechnungen und
7.2 Der Kunde wird auf die bevorstehende Ablesung durch Mitteilung an ihn oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus benachrichtigt. Die Benachrichtigung hat mindestens eine Woche vor dem beabsichtigten Termin zu erfolgen. Es ist mindestens ein Ersatztermin anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.
7.3 Der Kunde hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Lieferanten, des Messstellenbetreibers oder des Netzbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist.
7.4 Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern bei einer Überprüfung die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet oder ist nachzuentrichten. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkungen des Fehlers können über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. In diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jahre beschränkt. Abschlagsberechnungen berechtigen den Kunden zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit einer aus offensichtlichem eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bleibt unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Belieferung Von Erdgas
Abrechnung und Abschlagszahlungen. 9.1 Der Stromverbrauch wird nach Maßgabe des (§§ 12 und 13 StromGVV, § 40 Abs. Absatz 3 EnergieWG abgerechnet. Zum Zwecke der Abrechnung wird der Stromverbrauch EnWG)
2.1 Der Energieverbrauch des Kunden wird durch rhenag im rollierenden Verfahren in der Regel ein Mal jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres (erstmals 12 Monate nach Lieferbeginn) ermitteltfest- gestellt. Ein kürzerer Abrechnungszeitraum, insbesondere zum Ende eines Kalenderjahres ist möglichÜber den festgestellten Verbrauch wird dem Kun- den eine Verbrauchsabrechnung erstellt.
9.2 2.2 Wünscht der Kunde davon abweichend eine unterjähri- ge Rechnungsstellung (monatlich, vierteljährlich oder halb- jährlich), ist dies rhenag in Textform mitzuteilen. Der Kunde leistet monatliche Abschlagszahlungen verpflichtet sich, die in diesem Fall benötigten Zählerstände selbst abzulesen und der rhenag bis spätestens zu den von ihr mitgeteilten Abrechnungsterminen unaufgefordert zu übermitteln. Erfolgt keine rechtzeitige Übermittlung der Zählerstände, ist rhenag berechtigt, die zur Abrechnung benötigten Werte zu schätzen. Wünscht der Kunde eine unterjährige Rechnungsstellung, so berechnet rhenag hier- für brutto 12,00 € (10,08 € netto) je Abrechnung.
2.3 Sollte sich der Kunde für einen anderen Messstellenbe- treiber als seinen Netzbetreiber entscheiden, hat der Kun- de rhenag hierüber unverzüglich zu unterrichten. rhenag wird eine etwaige Änderung in der Bepreisung der Entgelte für die Messung im Rahmen einer Gutschrift in der Rech- nung berücksichtigen.
2.4 rhenag erhebt, außer bei monatlicher Rechnungsstel- lung, in gleichen Abständen gleich bleibende Abschläge auf die zu erwartende Verbrauchsabrechnung.
2.5 Die Abschläge sind spätestens an den von rhenag in der jeweils zum mitgeteilten Zeitpunkt fällig werdenletzten Rechnung festgesetzten Fälligkeitstagen zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen beträgt jeweils 1/12 Abschläge wird von rhenag ent- sprechend des voraussichtlichen Jahresentgeltes und wird dem Verbrauchs im zuletzt abgerechneten Zeit- raum bestimmt. rhenag kann die Höhe der Abschläge auf Antrag des Kunden spätestens zwei Wochen vor Fälligkeit jederzeit ändern, wenn dieser einen erheblich veränderten Verbrauch nachweist. Mit der ersten Abschlagszahlung mitgeteilt. Über zu er- teilenden Verbrauchsabrechnung werden die Abschlagszahlungen erhält geleisteten Abschläge abgerechnet; zuviel oder zuwenig bezahlte Be- träge werden ausgeglichen.
2.6 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die verbrauchsabhängigen Preise, so berechnet rhenag zeitanteilig den Verbrauch bis zum Datum der Preisände- rung, es sei denn, der Kunde keine gesonderten Rechnungenteilt den tatsächlichen Zähler- stand mit.
9.3 Ändern sich während eines Abrechnungsjahres die Preise gemäß Ziffer 8, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen werden dabei auf Grundlage maßgeblicher Erfahrungswerte angemessen berücksichtigt2.7 Zahlungen an rhenag sind gebührenfrei zu entrichten.
9.4 Der Kunde erhält von dem Lieferanten Rechnungen mit dem tatsächlichen Stromverbrauch in dem jeweiligen Abrechnungsjahr bzw. dem Abrechnungszeitraum einer Endabrechnung. Die Rechnungen entsprechen den gesetzlichen Vorgaben.
9.5 Ergibt sich bei der Jahresabrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen gezahlt wurden, so ist der übersteigende Betrag dem Kunden unverzüglich zu erstatten und zukünftige Abschlagszahlungen sind anzupassen.
9.6 Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Lieferanten angegeben Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung beim Kunden zur Zahlung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen den Kunden zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit einer aus offensichtlichem Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bleibt unberührt.
Appears in 1 contract
Samples: Gas Supply Agreement
Abrechnung und Abschlagszahlungen. 9.1 Der Stromverbrauch wird nach Maßgabe des (§§ 12 und 13 GasGVV, § 40 Abs. Absatz 3 EnergieWG abgerechnet. Zum Zwecke der Abrechnung wird der Stromverbrauch EnWG)
2.1 Der Energieverbrauch des Kunden wird durch rhenag im rollierenden Verfahren in der Regel ein Mal jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres (erstmals 12 Monate nach Lieferbeginn) ermitteltfestge- stellt. Ein kürzerer Abrechnungszeitraum, insbesondere zum Ende eines Kalenderjahres ist möglichÜber den festgestellten Verbrauch wird dem Kunden eine Verbrauchsabrechnung erstellt.
9.2 2.2 Wünscht der Kunde davon abweichend eine unterjährige Rechnungsstellung (monatlich, vierteljährlich oder halbjähr- lich), ist dies rhenag in Textform mitzuteilen. Der Kunde leistet monatliche Abschlagszahlungen ver- pflichtet sich, die in diesem Fall benötigten Zählerstände selbst abzulesen und der rhenag bis spätestens zu den von ihr mitgeteilten Abrechnungsterminen unaufgefordert zu übermitteln. Erfolgt keine rechtzeitige Übermittlung der Zäh- lerstände, ist rhenag berechtigt, die zur Abrechnung benötig- ten Werte zu schätzen. Wünscht der Kunde eine unterjährige Rechnungsstellung, so berechnet rhenag hierfür brutto 12,00 € (10,08 € netto) je Abrechnung.
2.3 Sollte sich der Kunde für einen anderen Messstellenbe- treiber als seinen Netzbetreiber entscheiden, hat der Kunde rhenag hierüber unverzüglich zu unterrichten. rhenag wird eine etwaige Änderung in der Bepreisung der Entgelte für die Messung im Rahmen einer Gutschrift in der Rechnung be- rücksichtigen.
2.4 rhenag erhebt, außer bei monatlicher Rechnungsstel- lung, in gleichen Abständen gleich bleibende Abschläge auf die zu erwartende Verbrauchsabrechnung.
2.5 Die Abschläge sind spätestens an den von rhenag in der jeweils zum mitgeteilten Zeitpunkt fällig werdenletzten Rechnung festgesetzten Fälligkeitstagen zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen beträgt jeweils 1/12 Abschläge wird von rhenag entspre- chend des voraussichtlichen Jahresentgeltes und wird dem Verbrauchs im zuletzt abgerechneten Zeitraum bestimmt. rhenag kann die Höhe der Abschläge auf Antrag des Kunden spätestens zwei Wochen vor Fälligkeit jederzeit ändern, wenn dieser einen erheblich veränderten Verbrauch nachweist. Mit der ersten Abschlagszahlung mitgeteilt. Über zu erteilenden Verbrauchsabrechnung werden die Abschlagszahlungen erhält geleisteten Abschläge abgerechnet; zuviel oder zuwenig bezahlte Beträge werden ausgeglichen.
2.6 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die verbrauchsabhängigen Preise, so berechnet rhenag zeitan- teilig den Verbrauch bis zum Datum der Preisänderung, es sei denn, der Kunde keine gesonderten Rechnungenteilt den tatsächlichen Zählerstand mit.
9.3 Ändern sich während eines Abrechnungsjahres die Preise gemäß Ziffer 8, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen werden dabei auf Grundlage maßgeblicher Erfahrungswerte angemessen berücksichtigt2.7 Zahlungen an rhenag sind gebührenfrei zu entrichten.
9.4 Der Kunde erhält von dem Lieferanten Rechnungen mit dem tatsächlichen Stromverbrauch in dem jeweiligen Abrechnungsjahr bzw. dem Abrechnungszeitraum einer Endabrechnung. Die Rechnungen entsprechen den gesetzlichen Vorgaben.
9.5 Ergibt sich bei der Jahresabrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen gezahlt wurden, so ist der übersteigende Betrag dem Kunden unverzüglich zu erstatten und zukünftige Abschlagszahlungen sind anzupassen.
9.6 Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Lieferanten angegeben Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung beim Kunden zur Zahlung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen den Kunden zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit einer aus offensichtlichem Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bleibt unberührt.
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Samples: Gas Supply Agreement