Abrechnungen Musterklauseln

Abrechnungen. 76.1. Der Nettobetrag der Einzahlung wird dem Konto des Einzahlers erst nach dem tatsächlichen Inkasso gutgeschrieben oder ausgezahlt. Der Betrag kann dem Einzahler jedoch nichtsdestotrotz unter Vorbehalt gutgeschrieben werden, nachdem das Finanzinstitut seitens des Korrespondenten eine Inkassoanzeige erhalten hat. Das Finanzinstitut verfügt dann weiterhin über die Möglichkeit, das Konto nach eigenem Gutdünken mit dem Gegenwert der Einzahlung zu belasten, falls diese unbezahlt bleibt. Sämtliche seitens des Finanzinstituts bewilligten Vorauszahlungen werden zuzüglich der Gebühren für die Nichtzahlung fälliger Beträge dem Einzahler belastet. 76.2. Effekte, die auf Devisen lauten, die nicht Teil der Länder der Eurozone sind und deren Gegenwert in Euro umgewandelt werden muss, werden im Rahmen der geltenden Vorschriften zum anwendbaren Geldkurs eingezogen. Sollte das entsprechende Dokument nicht seitens des Vermittlers des Finanzinstituts einkassiert werden können, so wird es zum besten Preis verrechnet. Eventuelle Berichtigungen aufgrund einer Kursänderung können auch noch zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Konto vorgenommen werden. 76.3. Das Risiko von Inkassi im Ausland liegt beim Einzahler. Das Finanzinstitut lehnt jede Haftung aufgrund von Einschränkungen oder Maßnahmen ab, welche die betroffenen Luxemburger oder ausländischen Behörden möglicherweise einleiten oder auferlegen. Gleiches gilt für Rückzahlungen, zu denen Personen, welche Schecks oder Wechsel einreichen, kraft der ausländischen gesetzlichen Bestimmungen über die betrügerische Nachahmung oder die Fälschung von Unterschriften oder Angaben auf den entsprechenden Effekten möglicherweise verpflichtet sind. Der Betrag der unter derartigen Bedingungen zurückgesandten Effekten kann dem Konto des Einzahlers zuzüglich sämtlicher durch die entsprechende Einzahlung erwachsenden Gebühren ohne vorherige Genehmigung desselben belastet werden. 76.4. Das Finanzinstitut behält sich das Recht vor, Schecks oder sonstige Zahlungsinstrumente als Zahlung für Inkassodokumente anzunehmen, ohne haftpflichtig zu werden, falls die entsprechenden Schecks oder Zahlungsinstrumente nicht eingelöst werden.
Abrechnungen. 4.1 Soweit sich nicht aus dem Kaufvertrag etwas anderes ergibt, sind alle Rechnungen des Verkäufers durch den Käufer per Überweisung auf das Bankkonto des Verkäufers in voller Höhe und ohne Abzug der Bankspesen für die Überweisung zu bezahlen. 4.2 Bei nicht fristgerechter Zahlung der Forderung werden Zinsen in der nach den geltenden Vorschriften für jeden vollen Tag der Verspätung in Rechnung gestellt. Im Falle des Verzugs in der Zahlung kann der Verkäufer des Weiteren die Wiedergutmachung des getragenen Schadens verlangen. 4.3 Wenn das vom Verkäufer gewährte Warenkreditlimit überschritten wurde, oder eine Verspätung in der Zahlung vom Käufer gibt, werden Lieferungen vom Verkäufer erst nach der Regulierung der ausstehenden Beträge, die das oben genannte Limit überschreiten sowie nach Regulierung aller anderen ausstehenden Beträge vom Käufer realisiert. Überschreitung des Warenkreditlimits oder Verspätung in der Zahlung kann auch die Grundlage bilden, Realisierung von weiteren Lieferungen abzusagen, drin schon bestätigten Lieferungen. Alle Zahlungen des Käufers können in erster Linie auf Zinsen sowie auf längst fällige ausstehende Beträge angerechnet werden. 4.4 Der Käufer nimmt sich zur Kenntnis, dass sein Warenkreditlimit ändern kann, ohne einen Grund anzugeben. 4.5 Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, es sei denn, der Kaufvertrag legt etwas anderes fest. 4.6 Die Ansprüche des Käufers aus dem Kaufvertrag dürfen für den Käufer keine Grundlage oder Einstellung der Zahlung für die Ware sein. Ausgeschlossen ist die Aufrechnung durch den Käufer dieser Ansprüche mit Forderungen des Verkäufers aus dem Verkauf der Ware. 4.7 Jeweilige Änderung der Bankrechnung vom Verkäufer erfordert für ihre Wirksamkeit eine zusätzliche Bestätigung des Verkäufers.
Abrechnungen. SWISSPERFORM bzw. die von ihr beauftragte Organisation ist verpflichtet, dem Auftraggeber und/oder Einziehungsberechtigten mindestens einmal jährlich den ihm zustehenden Anteil aus dem Verwertungserlös gemäss ihrem Verteilreglement oder denjenigen der Schwestergesellschaften ab- zurechnen. Die Abrechnungen werden an die vom Auftraggeber und/oder Einzie- hungsberechtigten zuletzt mitgeteilte (postalische oder elektronische) Adresse zugestellt. Liegt SWISSPERFORM keine gültige Zustelladresse des Auftraggebers und/oder Einziehungsberechtigten vor, gelten die Bestim- mungen von Ziffer 8.1 Absätze 2 und 3 dieser Allgemeinen Wahrnehmungs- und Geschäftsbedingungen.
Abrechnungen. Die S Broker AG & Co. KG rechnet gegenüber dem Kunden auf der Basis der Abrechnung ab, die sie ihrerseits vom jeweiligen Kontrahenten erhält.
Abrechnungen. Der Kunde erhält über Wertpapiergeschäfte unverzüglich eine Abrechnung.
Abrechnungen. Über jedes Guthaben, das auf einem OeKB CSD-Depot bei Geschäftsende am entsprechenden Record Date oder je nach Maßgeblichkeit bei Geschäftsbeginn am entsprechenden Ex-Tag verbucht war, erstellt die OeKB CSD für jeden eingelösten Wert eine Abrechnung pro Anschaffung eines Betrages zugunsten der OeKB CSD. Die Abrechnung wird taggleich mit der Anschaffung des Betrages zugunsten der OeKB CSD erstellt, sofern diese Anschaffung bis spätestens zu dem in Anhang 21 (Leitfaden Weiterleitung von Erträgnissen) genannten Zeitpunkt der OeKB CSD bestätigt worden ist, andernfalls zum nächstfolgenden T2S Opening Day (Betriebstag). Die Abrechnungen stehen dem OeKB CSD-Depotinhaber über die Kommunikationsmittel gemäß Anhang 24 (Kommunikationsmittel für Abrechnungen) zur Verfügung.
Abrechnungen. Über ein Guthaben, das auf einem OeKB CSD-Depot bei Geschäftsende am Record Date oder je nach Maßgeblichkeit bei Geschäftsbeginn am Ex-Tag verbucht war, erstellt die OeKB CSD für jede Kapitalmaßnahme eine Abrechnung. Die Abrechnung wird taggleich mit der Gut- oder Lastschrift des Geldbetrages oder des Wertpapieres zugunsten der OeKB CSD erstellt, sofern diese der OeKB CSD bis zu dem in Anhang 28 (Leitfaden Durchführung von Kapitalmaßnahmen) angeführten Zeitpunkt bestätigt worden ist, andernfalls zum nächstfolgenden T2S Opening Day (Betriebstag). Die Abrechnungen stehen dem OeKB CSD- Depotinhaber über die Kommunikationsmittel gemäß Anhang 24 (Kommunikationsmittel für Abrechnungen) zur Verfügung.
Abrechnungen. Der Auftraggeber hat die Angaben zum Rechnungsempfänger selbst zu hinterlegen und auf dem aktuellen Stand zu halten. Rechnungen werden zum Zeitpunkt der Erstellung an die angegebene Rechnungsempfängerin ausgestellt. Sämtliche Rechnungen werden dem Auftraggeber über das MultiConnect Portal zugestellt und können von dort heruntergeladen werden. Zu jeder Monatsrechnung wird auch eine Liste mit den zugehörigen Vorgängen bereitgestellt.
Abrechnungen. 9.1 Der Bilanzzonenverantwortliche stellt dem Bilanzgruppenverantwortlichen bis spätestens am 10. Arbeitstag des dem Abrechnungsmonat folgenden Monats eine Monatsabrechnung zu, aus der zumindest folgende Angaben ersichtlich sind: • an der Einspeisestelle des schweizerischen Erdgasnetzes gelieferte monatliche Ener- giemengen der gesamten Bilanzgruppe • an der oder den Netzanschlussstellen abgenommene monatliche Energiemengen der gesamten Bilanzgruppe • Veränderungen beim beanspruchten Bilanzkontosaldo • allfällige Überschreitungs- und Unterschreitungsmengen des dem Bilanzgruppenver- antwortlichen zur Verfügung stehenden Toleranzbandes gemäss Ziffer 4 und die für die entsprechende Überschreitung in Rechnung gestellten Preise A, A1, B, B1 gemäss Zif- fer 5.3. 9.2 Der Bilanzgruppenverantwortliche hat die Abrechnung zu prüfen. Falls bis am 15. Arbeitstag nach Empfang der Rechnung keine Beanstandung erfolgt, gilt die Abrech- nung als genehmigt. 9.3 Die Differenz in kWh zwischen den ein- und ausgespiesenen Mengen am Ende der Ver- tragsperiode ist vom Bilanzzonenverantwortlichen dem Bilanzgruppenverantwortlichen ge- mäss Beilage 2 zu vergüten (negativer Saldo) oder ihm vom Bilanzgruppenverantwortli- chen zu bezahlen (positiver Saldo). 9.4 Der Bilanzzonenverantwortliche hat Anspruch auf den Deckungs-Anteil am Preis C für die Deckung des Eigenverbrauchs, Verluste, Messdifferenzen, etc. sowie für Odoriermittel (THT) gemäss Beilage 2.
Abrechnungen. SWISSPERFORM bzw. die von ihr beauftragte Organisation ist verpflichtet, dem Mitglied mindestens einmal jährlich den Ertrag seiner Leistungen gemäss ihrem Verteilreglement oder denjenigen der Schwestergesellschaf- ten abzurechnen. Die Abrechnungen werden an die vom Mitglied zuletzt mitgeteilte (postali- sche oder elektronische) Adresse zugestellt. Liegt SWISSPERFORM keine gültige Zustelladresse des Mitglieds vor, gelten die Bestimmungen von Ziffer 8.1 Absätze 2 und 3 dieser Allgemeinen Wahrnehmungsbedingungen.