Abrechnungen Musterklauseln

Abrechnungen. 76.1. Der Nettobetrag der Einzahlung wird dem Konto des Einzahlers erst nach dem tatsächlichen Inkasso gutgeschrieben oder ausgezahlt. Der Betrag kann dem Einzahler jedoch nichtsdestotrotz unter Vorbehalt gutgeschrieben werden, nachdem das Finanzinstitut seitens des Korrespondenten eine Inkassoanzeige erhalten hat. Das Finanzinstitut verfügt dann weiterhin über die Möglichkeit, das Konto nach eigenem Gutdünken mit dem Gegenwert der Einzahlung zu belasten, falls diese unbezahlt bleibt. Sämtliche seitens des Finanzinstituts bewilligten Vorauszahlungen werden zuzüglich der Gebühren für die Nichtzahlung fälliger Beträge dem Einzahler belastet.
Abrechnungen. 4.1 Soweit sich nicht aus dem Kaufvertrag etwas anderes ergibt, sind alle Rechnungen des Verkäufers durch den Käufer per Überweisung auf das Bankkonto des Verkäufers in voller Höhe und ohne Abzug der Bankspesen für die Überweisung zu bezahlen.
Abrechnungen. SWISSPERFORM bzw. die von ihr beauftragte Organisation ist verpflichtet, dem Auftraggeber und/oder Einziehungsberechtigten mindestens einmal jährlich den ihm zustehenden Anteil aus dem Verwertungserlös gemäss ihrem Verteilreglement oder denjenigen der Schwestergesellschaften ab- zurechnen. Die Abrechnungen werden an die vom Auftraggeber und/oder Einzie- hungsberechtigten zuletzt mitgeteilte (postalische oder elektronische) Adresse zugestellt. Liegt SWISSPERFORM keine gültige Zustelladresse des Auftraggebers und/oder Einziehungsberechtigten vor, gelten die Bestim- mungen von Ziffer 8.1 Absätze 2 und 3 dieser Allgemeinen Wahrnehmungs- und Geschäftsbedingungen. SWISSPERFORM ist berechtigt, von den abgerechneten Verwertungserlö- sen allfällige aufgrund schweizerischer oder ausländischer Gesetzgebung oder internationaler Abkommen geschuldete Steuern und sonstige Abga- ben abzuziehen. Mit Vertragsabschluss teilt der Auftraggeber SWISSPERFORM mit, ob er mehrwertsteuerpflichtig ist oder nicht. Ändert sich der Mehrwertsteuerstatus des Auftraggebers, teilt dieser SWISSPERFORM die Änderung mit. SWISSPERFORM zahlt den mehrwertsteuerpflichtigen Auftraggebern die Verwertungserlöse unter Hinzurechnung der vom Auftraggeber geschulde- ten Mehrwertsteuer aus, so dass der Verwertungserlös netto beim Auftrag- geber verbleibt. Der Auftraggeber stellt SWISSPERFORM bezüglich der Auszahlung des Verwertungserlöses eine Rechnung, die eine allenfalls geschuldete Mehr- wertsteuer ausweist. SWISSPERFORM übernimmt die Rechnungsstellung an sich im Namen des Auftraggebers, so dass der Versand der Rechnung an SWISSPERFORM nicht nötig ist. Ist der Auftraggeber bei SWISSPERFORM nicht bereits als mehrwertsteuer- pflichtig registriert, muss die Meldung der Mehrwertsteuerpflicht des Auf- traggebers spätestens 7 Tage vor Auszahlung des Verwertungserlöses erfolgen (bei SWISSPERFORM eingehend). Erfolgt die Meldung nicht recht- zeitig, verliert der Auftraggeber seinen Anspruch auf Hinzurechnung der Mehrwertsteuer für die betreffende Auszahlung. SWISSPERFORM kündigt die Auszahlung der Verwertungserlöse mindestens 14 Tage vor Auszahlung an (bei SWISSPERFORM ausgehend). Ist der Auftraggeber bei SWISSPERFORM als mehrwertsteuerpflichtig regis- triert, muss die Meldung des Wegfalls der Mehrwertsteuerpflicht des Auf- traggebers spätestens 7 Tage vor Auszahlung des Verwertungserlöses erfolgen (bei SWISSPERFORM eingehend). Geht die Meldung nicht rechtzei- tig ein, erfolgt die Auszahlung des Verwertungserlö...
Abrechnungen. Über jedes Guthaben, das auf einem OeKB CSD-Depot bei Geschäftsende am entsprechenden Record Date oder je nach Maßgeblichkeit bei Geschäftsbeginn am entsprechenden Ex-Tag verbucht war, erstellt die OeKB CSD für jeden eingelösten Wert eine Abrechnung pro Anschaffung eines Betrages zugunsten der OeKB CSD. Die Abrechnung wird taggleich mit der Anschaffung des Betrages zugunsten der OeKB CSD erstellt, sofern diese Anschaffung bis spätestens zu dem in Anhang 21 (Leitfaden Weiterleitung von Erträgnissen) genannten Zeitpunkt der OeKB CSD bestätigt worden ist, andernfalls zum nächstfolgenden T2S Opening Day (Betriebstag). Die Abrechnungen stehen dem OeKB CSD-Depotinhaber über die Kommunikationsmittel gemäß Anhang 24 (Kommunikationsmittel für Abrechnungen) zur Verfügung.
Abrechnungen. Über ein Guthaben, das auf einem OeKB CSD-Depot bei Geschäftsende am Record Date oder je nach Maßgeblichkeit bei Geschäftsbeginn am Ex-Tag verbucht war, erstellt die OeKB CSD für jede Kapitalmaßnahme eine Abrechnung. Die Abrechnung wird taggleich mit der Gut- oder Lastschrift des Geldbetrages oder des Wertpapieres zugunsten der OeKB CSD erstellt, sofern diese der OeKB CSD bis zu dem in Anhang 28 (Leitfaden Durchführung von Kapitalmaßnahmen) angeführten Zeitpunkt bestätigt worden ist, andernfalls zum nächstfolgenden T2S Opening Day (Betriebstag). Die Abrechnungen stehen dem OeKB CSD- Depotinhaber über die Kommunikationsmittel gemäß Anhang 24 (Kommunikationsmittel für Abrechnungen) zur Verfügung.
Abrechnungen. Der Kunde erhält über Wertpapiergeschäfte unverzüglich eine Abrechnung.
Abrechnungen. Die S Broker AG & Co. KG rechnet gegenüber dem Kunden auf der Basis der Abrechnung ab, die sie ihrerseits vom jeweiligen Kontrahenten erhält.
Abrechnungen. Der Auftraggeber hat die Angaben zum Rechnungsempfänger selbst zu hinterlegen und auf dem aktuellen Stand zu halten. Rechnungen werden zum Zeitpunkt der Erstellung an die angegebene Rechnungsempfängerin ausgestellt. Sämtliche Rechnungen werden dem Auftraggeber über das MultiConnect Portal zugestellt und können von dort heruntergeladen werden. Zu jeder Monatsrechnung wird auch eine Liste mit den zugehörigen Vorgängen bereitgestellt.
Abrechnungen. SWISSPERFORM bzw. die von ihr beauftragte Organisation ist verpflichtet, dem Mitglied mindestens einmal jährlich den Ertrag seiner Leistungen gemäss ihrem Verteilreglement oder denjenigen der Schwestergesellschaf- ten abzurechnen. Die Abrechnungen werden an die vom Mitglied zuletzt mitgeteilte (postali- sche oder elektronische) Adresse zugestellt. Liegt SWISSPERFORM keine gültige Zustelladresse des Mitglieds vor, gelten die Bestimmungen von Ziffer 8.1 Absätze 2 und 3 dieser Allgemeinen Wahrnehmungsbedingungen. SWISSPERFORM ist berechtigt, von den abgerechneten Verwertungserlö- sen allfällige aufgrund schweizerischer oder ausländischer Gesetzgebung oder internationaler Abkommen geschuldete Steuern und sonstige Abga- ben abzuziehen. Mit Vertragsabschluss teilt das Mitglied SWISSPERFORM mit, ob es mehr- wertsteuerpflichtig ist oder nicht. Ändert sich der Mehrwertsteuerstatus des Mitglieds, teilt dieses SWISSPERFORM die Änderung mit. SWISSPERFORM zahlt den mehrwertsteuerpflichtigen Mitgliedern die Ver- wertungserlöse unter Hinzurechnung der vom Mitglied geschuldeten Mehrwertsteuer aus, so dass der Verwertungserlös netto beim Mitglied verbleibt. Das Mitglied stellt SWISSPERFORM bezüglich der Auszahlung des Verwer- tungserlöses eine Rechnung, die eine allenfalls geschuldete Mehrwert- steuer ausweist. SWISSPERFORM übernimmt die Rechnungsstellung an sich im Namen des Mitglieds, so dass der Versand der Rechnung an SWISSPERFORM nicht nötig ist. Ist das Mitglied bei SWISSPERFORM nicht bereits als mehrwertsteu- erpflichtig registriert, muss die Meldung der Mehrwertsteuerpflicht des Mitglieds spätestens 7 Tage vor Auszahlung des Verwertungserlöses erfol- gen (bei SWISSPERFORM eingehend). Erfolgt die Meldung nicht rechtzeitig, verliert das Mitglied seinen Anspruch auf Hinzurechnung der Mehrwert- steuer für die betreffende Auszahlung. SWISSPERFORM kündigt die Aus- zahlung der Verwertungserlöse mindestens 14 Tage vor Auszahlung an (bei SWISSPERFORM ausgehend). Ist das Mitglied bei SWISSPERFORM als mehrwertsteuerpflichtig registriert, muss die Meldung des Wegfalls der Mehrwertsteuerpflicht des Mitglieds spätestens 7 Tage vor Auszahlung des Verwertungserlöses erfolgen (bei SWISSPERFORM eingehend). Geht die Meldung nicht rechtzeitig ein, erfolgt die Auszahlung des Verwertungserlöses unter Hinzurechnung der Mehr- wertsteuer, und die Mehrwertsteuer wird in der Rechnung des Mitglieds ausgewiesen. Ein Anspruch auf Berichtigung der Rechnung besteht nicht. SWISSPERFORM kündigt die...
Abrechnungen. 4.1 Die Rechnung gilt als Abrechnungsdokument der Parteien.