Abschleppen. Stellt der Mieter sein Kfz entgegen der vorgenannten Bestimmungen außerhalb der Stellplatzmarkierung ab, ist der Vermieter berechtigt, das Kfz auf Kosten des Mieters umzustellen bzw. abzuschleppen.
Abschleppen. Kann das Fahrrad an der Schadenstelle oder dem Leistungsort nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgen wir für das Abschleppen des Fahrrades einschließlich Gepäck bis zur nächsten geeigneten Fahrrad-Werkstatt und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zu 150 €. Liegt der Wohnort näher als die nächste geeignete Fahrrad-Werkstatt, erfolgt das Abschleppen bis zum Wohnsitz. Ist ein von der versicherten Person gewünschter Zielort näher gelegen oder in gleicher Entfernung erreichbar, so kann der Abtransport nach einvernehmlicher Abstimmung mit der versicherten Person anstelle des Abschleppens zur Fahrrad-Werkstatt bzw. zum Wohnsitz auch dorthin erfolgen. Für nicht von uns organisiertes Abschleppen erstatten wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 150 €. Zusätzlich übernehmen wir die Kosten für den separaten Transport von Gepäck und Ladung bis zu 200 €, wenn ein Transport zusammen mit dem Fahrrad nicht möglich ist.
Abschleppen. Bei Beschädigung oder Totalschaden des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Repara- tur geeigneten Werkstatt. Dies gilt nicht, soweit ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist. Wenn Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an uns wenden, sind wir Ihnen gegenüber zur Vorleistung verpflichtet.
Abschleppen. Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt. Dabei darf einschließlich unserer Leistungen wegen der Beschädigung des Fahrzeugs die jeweilige Obergrenze nach A.2.6.2.a nicht überschritten werden. Wir zahlen nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, diese Kosten zu übernehmen.
Abschleppen. A.2.7.2 Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgele- genen für die Reparatur geeigneten Werkstatt, wenn nicht ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen. Das gilt nur, soweit einschließlich unserer Leistungen wegen der Beschädigungen des Fahrzeugs nach A.2.7.1 die Obergrenze nach A.2.7.1.a nicht über- schritten wird. A.2.7.3 Werden bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile aus- getauscht oder das Fahrzeug ganz oder teilweise neu la- ckiert, ziehen wir von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung einen dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entsprechenden Betrag ab (neu für alt). Bei Omnibussen ist der Abzug neu für alt auf die Berei- fung, Batterie beschränkt, wenn das Schadenereignis in den ersten 8 Jahren nach der Erstzulassung eintritt. Bei den übrigen Fahrzeugarten gilt dies in den ersten 3 Jah- ren. Bei Pkw und Krafträdern verzichten wir – unabhängig von dem Alter des Fahrzeugs – darauf, von den Kosten der Er- satzteile und der Lackierung einem dem Alter und der Ab- nutzung der alten Teile entsprechenden Betrag abzuzie- hen.
Abschleppen. A.2.5.2.2 Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Ab- schleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt. Dabei darf einschließlich unserer Leistungen wegen der Beschädigung des Fahrzeugs nach A.2.5.2.1 die Obergren- ze nach A.2.5.2.1.a oder A.2.5.2.1.b nicht überschritten werden. Wir zahlen nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, diese Kosten zu übernehmen. Abzug neu für alt
Abschleppen. Stellt der Mieter sein KfZ entgegen der vorgenannten Bestimmungen außerhalb der Stellplatzmarkierung ab, ist der Vermieter berechtigt, das KfZ auf Kosten des Mieters auf eine freie und adäquate Parkeinrichtung umzustellen und sollte eine solche nicht zur Verfügung stehen, diese abzuschleppen
Abschleppen. A.2.5.3.2 Ist Ihr Fahrzeug aufgrund einer Beschädigung nicht mehr fahrbereit, ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Repara- tur geeigneten Werkstatt. Wir ersetzen die Kosten nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegen- über verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen. A.3.12.2 gilt entsprechend. Das gilt nur, soweit einschließlich unserer Leistungen wegen der Beschädigung des Fahrzeuges nach A.2.5.3.1 die Obergrenze nach A.2.5.3.1a oder A.2.5.3.1b nicht überschritten wird. A.2.5.3.3 Werden bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht oder wird das Fahr- zeug ganz oder teilweise neu lackiert, ziehen wir ab dem vierten Jahr nach der Erst- zulassung von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung einen dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entsprechenden Betrag ab (neu für alt). Bei Pkw, Krafträdern, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen und Campingfahrzeugen ist der Abzug neu für alt auf Akkus beschränkt. Die Entschädigungsleistung für Akkus von Elektrofahrzeugen richtet sich nach der An- zahl der Betriebsjahre des Akkus. Wir ziehen für jedes angefangene Betriebsjahr vom Kaufpreis einen Abzug neu für alt in Höhe von 10 % ab. Haben Sie einen Pkw versichert und mit uns den Werkstattservice vereinbart, gelten hierfür die Bestimmungen der Kaskoversicherung, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes vereinbart ist. A.2.5.4.1 Sie informieren uns im Schadenfall und wir wählen die Werkstatt aus, in der das Fahr- zeug repariert wird und tragen die Kosten der Fahrzeugreparatur. Den Reparaturauf- trag müssen Sie der Werkstatt erteilen.
Abschleppen. Bei Beschädigung des Fahrzeugs zahlen wir die Kosten für das Abschlep- pen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigne- ten Werkstatt. Wir zahlen jedoch nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen. A.2.6.3 Was leisten wir bei Kasko SELECT (Kaskoversicherung mit Werk- stattbindung)? Haben Sie mit uns Kasko SELECT vereinbart? Dann gelten hierfür die Bestimmungen der Kasko, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes vereinbart ist: Sie überlassen uns die Auswahl einer geeigneten Werkstatt im Repa- raturfall Sie informieren uns im Reparaturfall. Dann wählen wir eine für die Fahr- zeugreparatur geeignete Werkstatt aus unserem Werkstattnetz aus, beauftragen die Werkstatt mit der Reparatur und bezahlen die Kosten.
Abschleppen. A.2.7.4 Ist Ihr Fahrzeug aufgrund einer Beschädigung nicht mehr fahrbereit, ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt, wenn nicht ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen. A.3.11.2 gilt entsprechend. A.2.7.5 Wir verzichten auf den Abzug „neu für alt“. Bei Elektro- oder Hybridfahrzeugen ist der Abzug neu für alt auf Antriebsakkumulatoren beschränkt.