Abschluss des Vertrages. 1 Die Berufung auf Irrtum ist unstatthaft, wenn sie Treu und Glauben widerspricht. 2 Insbesondere muss der Irrende den Vertrag gelten lassen, wie er ihn verstanden hat, sobald der andere sich hierzu bereit erklärt. 1 Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens ver- pflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen. 2 Wo es der Billigkeit entspricht, kann der Richter auf Ersatz weiteren Schadens erkennen.
Appears in 13 contracts
Samples: Obligation Law, Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht), Schweizerisches Zivilgesetzbuch