Abtretung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte. 7.1 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückbehalten, soweit ihm tatsächlich Zahlungsansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln der Leistung zustehen. Wegen sonstiger Mängelansprüche kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Mangelanspruch verjährt ist. Im Übrigen kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder eine Zurückbehaltung ausüben.
Abtretung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte. (1) Abtretungen sowie sonstige Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftragnehmers au- ßerhalb des Anwendungsbereiches des § 354 a HGB sind ausgeschlossen. Ausnahmefälle be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Einwilligung.