Abtretung von Ansprüchen. (1) Der Teilnehmer ist verpflichtet, alle Ansprüche gegen den Händler aufgrund der bestellten aber nicht ge- lieferten beweglichen Sachen, einschließlich sämtlicher Gestaltungsrechte (z. X. Xxxxxxxx, Rücktritt, Minde- rung), an die Bank oder an einen von der Bank zu benennenden Dritten abzutreten. Die Abtretung der Zahlungsansprüche erfolgt in Höhe des von der Bank erstatteten Betrags. (2) Der Teilnehmer bevollmächtigt die Bank, nach der Erstattung die Abtretung in seinem Namen entspre- chend Nr. 14.6 (1) zu erklären. Die Bank ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
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