Abtretung von Ansprüchen. (1) Der Teilnehmer ist verpflichtet, alle Ansprüche gegen den Händler aufgrund der bestellten aber nicht ge- lieferten beweglichen Sachen, einschließlich sämtlicher Gestaltungsrechte (z. X. Xxxxxxxx, Rücktritt, Minde- rung), an die Bank oder an einen von der Bank zu benennenden Dritten abzutreten. Die Abtretung der Zahlungsansprüche erfolgt in Höhe des von der Bank erstatteten Betrags.
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