Abwehrkosten Musterklauseln

Abwehrkosten. Der Versicherer übernimmt die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten, die durch die Verteidigung gegen den von einem Dritten geltend gemachten Anspruch entstehen, soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist. Davon umfasst sind auch die Kosten einer mit Zustimmung des Versicherers vom Versicherungs- nehmer betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention. Bei der Beauftragung eines Rechtsanwaltes übernimmt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen Kosten nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG), den Allgemeinen Honorarkriterien (AHK), dem Gerichtsgebührengesetz oder entsprechenden ausländischen Gebührenordnungen. Sofern gesondert mit dem Versicherer vorab vereinbart, be- steht Versicherungsschutz auch für darüber hinausgehende Kosten im Rahmen von Honorarvereinbarungen, soweit diese insbesondere im Hinblick auf die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache angemessen sind. Sofern der Versicherungsnehmer sich selbst vertritt oder durch einen Sozius/Mitgesellschafter oder Mitarbeiter ver- treten lässt, werden eigene Kosten und Gebühren nicht erstattet. Ist der Versicherungsnehmer eine Gesellschaft, werden keine Kosten oder Gebühren erstattet, sofern der Versicherungsnehmer sich von für die Gesellschaft tätigen Personen vertreten lässt. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Abwehrkosten. Abwehrkosten sind alle notwendigen und angemessenen Kosten (einschließlich Gebühren und Auslagen), die den Versicherten zur Abwehr eines Drittanspruchs gemäß Ziffer 1.3 AVB entstehen. Darunter fallen insbesondere: Gerichts- oder Schiedsgerichtskosten, Rechtsanwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bzw. vergleichbarer ausländischer Kostenregelungen und Kosten aufgrund von mit Rechtsanwälten oder anderen Beratern mit Zustimmung des Versicherers getroffenen Honorarvereinbarungen, Kosten nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG; Zeugen- und Sachverständigenkosten), vergleichbare Kosten nach ausländischen Rechtsordnungen. Ferner gilt: Übernimmt der Versicherer die Führung eines Rechtsstreits, so gelten die damit verbundenen Kosten des Versicherers als Abwehrkosten. Keine Abwehrkosten sind interne Betriebskosten der Versicherten sowie Vergütungen (z.B. Gehälter, Löhne, Honorare, Bezüge, Boni, Gewinnausschüttungen, Gratifikationen, Ausgleichszahlungen oder Abgangsentschädigungen) der Versicherten an ihre Führungskräfte, Arbeitnehmer oder Berater. Keine Abwehrkosten sind die den Versicherten zur Erfüllung ihrer vertraglichen Obliegenheiten entstehenden Kosten.
Abwehrkosten. Der Versicherer ersetzt alle außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten, die zur Abwehr eines versicherten Haftpflichtanspruchs notwendig sind. Übersteigt der geltend gemachte Haftpflichtanspruch die vereinbarte Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Abwehrkosten nur in dem Umfang, in welchem diese bei einem Anspruch in Höhe der Versicherungssumme entstanden wären. Der Versicherer trägt jedoch – unabhängig von der Höhe der geltend gemachten Haftpflichtansprüche – die Abwehrkosten in voller Höhe bis zur vereinbarten Versicherungssumme, wenn die Gesamtheit der Leistungen des Versicherers in Bezug auf einen Versicherungsfall die vereinbarte Versicherungssumme nicht übersteigt. Als Kosten gelten unter anderem - Anwalts- und Steuerberaterkosten, - Konfliktmanagementkosten, - Gerichtskosten, - Sachverständigenkosten und Kosten forensischer Dienstleistungen, - Kosten durch die Vernehmung von Xxxxxx, - Reisekosten, - Schadenminderungs- und Schadenregulierungskosten, - Kosten der Stellung einer Sicherheitsleistung zur Abwehr einer Zwangsvollstreckung. Keine Kosten sind - Kosten einer Streitverkündung gegen den Versicherer, - Kosten, die einer versicherten Person für den aus Anlass eines Versicherungsfalles notwendigen Schriftwechsel entstehen.
Abwehrkosten. Abwehrkosten sind alle Kosten, Aufwendungen und Honorare sowie Gebühren für Experten, Rechtsanwälte, Zeugen, Sachverständige, Ermittlungen, Gerichtstermine, Untersuchungen bzw. Verfahren, die zur Verteidigung des Versicherungsnehmers in zivil-, handels-, verwaltungs- bzw. strafrechtlichen Verfahren erforderlich sind. Anspruch Aktivitäten in Online-Medien Back-up
Abwehrkosten. Abwehrkosten sind unter anderem

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  • Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.

  • Reisekosten Die Reisekosten sind in den Nebenkosten nach § 11 Nummer 11.1 enthalten und werden nicht separat vergütet.

  • Sachverständigenkosten Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.

  • Nebenkosten Die Nebenkosten (wie Strom, Gas, Heizung usw.) sind im Mietpreis inbegriffen, es sei denn, sie werden im Vertrag ausdrücklich ausgewiesen. Nicht im Mietpreis inbegriffene Nebenkosten werden am Mietende abgerechnet und sind vor der Abreise bar in CHF zu bezahlen. Abgaben wie Kurtaxen sind in der Regel nicht im Mietpreis enthalten.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Bergungskosten 2.7.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person hat einen unter den Versicherungsvertrag fal- lenden Unfall erlitten. 2.7.2 Höhe der Leistung: 2.7.2.1 Wir leisten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten und im Vertrag festgelegten Versicherungssumme die entstandenen not- wendigen Kosten für • Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Hat die versicherte Person für Kosten einzustehen, obwohl sie kei- nen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, sind wir eben- falls ersatzpflichtig. • den Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet. • den Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anord- nungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren. • die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfall. 7002021182 2.7.2.2 Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstat- tungsanspruch gegen uns nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, können Sie sich unmittelbar an uns halten. 2.7.2.3 Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallver- sicherungen, können mitversicherte Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.