Common use of Abweichende Bauausgestaltung Clause in Contracts

Abweichende Bauausgestaltung. a) Sind im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die im Versicherungsvertrag beschriebenen Gebäude in der konkreten Bauausgestaltung geringer wertig beschaffen, so ist der Versicherer nicht verpflichtet, mehr als den tatsächlich eingetretenen Schaden zum ortsüblichen Neubauwert zu ersetzen. b) Sollte im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die konkrete Bauausgestaltung hingegen höherwertig sein, werden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten (§ 11.1 a) bzw. die notwendigen Reparaturkosten (§ 11.1 b) nur auf der‚ Grundlage des im Versicherungsvertrag in seiner konkreten Ausgestaltung (Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung oder sonstiger vereinbarter Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich sind) beschriebene Gebäude ersetzt. Unberührt bleiben die Vorschriften über den Umfang und die Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe Abschnitt A § 10), die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (siehe Abschnitt B § 1) und der Gefahrerhöhung (siehe Abschnitt A § 15 sowie Abschnitt B § 9).

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Samples: Wohngebäudeversicherung, Wohngebäudeversicherung, Wohngebäudeversicherung

Abweichende Bauausgestaltung. a) Sind im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die im Versicherungsvertrag Versicherungsver- trag beschriebenen Gebäude in der konkreten Bauausgestaltung geringer wertig gerin- gerwertig beschaffen, so ist der Versicherer nicht verpflichtet, mehr als den tatsächlich eingetretenen Schaden zum ortsüblichen Neubauwert zu ersetzen. b) Sollte im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die konkrete Bauausgestaltung Bauausge- staltung hingegen höherwertig sein, werden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten Wieder- herstellungskosten (§ 11.1 Nr. 1 a) bzw. die notwendigen Reparaturkosten (§ 11.1 Nr. 1 b) nur auf der‚ der Grundlage des im Versicherungsvertrag in seiner konkreten Ausgestaltung Bauausgestaltung (FlächeWohn- und Nutzfläche, Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung oder sonstiger vereinbarter Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich sind) beschriebene Gebäude beschriebenen Gebäudes ersetzt. Unberührt bleiben die Vorschriften über den Umfang und die Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe Abschnitt A § 10), die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (siehe Abschnitt B § 1) und der Gefahrerhöhung (siehe Abschnitt A § 15 sowie Abschnitt B § 9).

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Samples: Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen, Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen

Abweichende Bauausgestaltung. a) Sind im Zeitpunkt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls die im Versicherungsvertrag Versiche- rungsvertrag beschriebenen Gebäude in der konkreten Bauausgestaltung geringer wertig Bau- ausgestaltung geringerwertig beschaffen, so ist der Versicherer Versiche- rer nicht verpflichtet, mehr als den tatsächlich eingetretenen Schaden zum ortsüblichen Neubauwert zu ersetzen. b) Sollte im Zeitpunkt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls die konkrete Bauausgestaltung hingegen höherwertig sein, werden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten (§ 11.1 a) bzwliegt eine Unter- versicherung vor. die notwendigen Reparaturkosten (§ 11.1 b) Es wird nur auf der‚ Grundlage der Teil des im Versicherungsvertrag in seiner konkreten Ausgestaltung Gesamtschadenbe- trags ersetzt, der sich zu dem Gesamtschadenbetrag verhält wie der gezahlte Jahresbeitrag zu dem zu zahlenden Jahres- beitrag gemäß tatsächlich vorhandener Bauausgestaltung (Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung oder sonstiger vereinbarter sonstige vereinbarte Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich sind) beschriebene Gebäude ersetzt). Unberührt bleiben die Vorschriften über den Umfang und die Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe Abschnitt A § 1011), die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (siehe Abschnitt B § 1) und der Gefahrerhöhung (siehe Abschnitt A § 15 sowie Abschnitt 18 und B § 9).

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Samples: Wohngebäudeversicherung, Wohngebäudeversicherung

Abweichende Bauausgestaltung. a) Sind im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die im Versicherungsvertrag beschriebenen Gebäude in der konkreten Bauausgestaltung geringer wertig Bauausgestal- tung geringerwertig beschaffen, so ist der Versicherer nicht verpflichtet, mehr als den tatsächlich eingetretenen Schaden zum ortsüblichen orts- üblichen Neubauwert zu ersetzen. b) Sollte im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die konkrete Bauausgestaltung hingegen höherwertig sein, werden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten (§ 11.1 Nr. 1 a) bzw. die notwendigen Reparaturkosten (§ 11.1 Nr. 1 b) nur auf der‚ der ‚Grundlage des im Versicherungsvertrag Versicherungs- vertrag in seiner konkreten Ausgestaltung (Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung oder sonstiger vereinbarter Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich sind) beschriebene Gebäude ersetzt. Unberührt bleiben die Vorschriften über den Umfang und die Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe Abschnitt A § 1012 VGB 2008-Komfortschutz), die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (siehe Abschnitt B § 11 Allgemeiner Teil der Versicherungsbedingungen (Privatkonzepte) und der Gefahrerhöhung (siehe Abschnitt A § 15 sowie Abschnitt B § 917 VGB 2008- Komfortschutz).

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Samples: Wohngebäudeversicherung

Abweichende Bauausgestaltung. a) Sind im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die im Versicherungsvertrag beschriebenen Gebäude in der konkreten Bauausgestaltung geringer wertig beschaffengeringerwertig be- schaffen, so ist der Versicherer sind wir nicht verpflichtet, mehr als den tatsächlich eingetretenen Schaden zum ortsüblichen Neubauwert zu ersetzen. b) Sollte im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die konkrete kon- krete Bauausgestaltung hingegen höherwertig sein, werden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten (§ 11.1 Ziffer 13.1 a) bzw. die notwendigen Reparaturkosten Reparaturkos- ten (§ 11.1 Ziffer 13.1 b) nur auf der‚ der Grundlage des im Versicherungsvertrag in seiner konkreten Ausgestaltung Bauausge- staltung (Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung oder sonstiger vereinbarter Merkmale, die für die Beitragsberechnung Prämienberechnung erheblich sind) beschriebene Gebäude be- schriebenen Gebäudes ersetzt. Unberührt bleiben die Vorschriften über den Umfang und die Anpassung Anpas- sung des Versicherungsschutzes (siehe Abschnitt A § 10Ziffer 11), die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (siehe Abschnitt B § C3, Ziffer 1) und der Gefahrerhöhung (siehe Abschnitt A § sie- he Ziffer 15 sowie Abschnitt B § 9C3, Ziffer 2).

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Samples: Wohngebäude Versicherung

Abweichende Bauausgestaltung. a) Sind im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die im Versicherungsvertrag beschriebenen Gebäude in der konkreten Bauausgestaltung geringer wertig geringerwertig beschaffen, so ist der Versicherer nicht verpflichtet, mehr als den tatsächlich eingetretenen Schaden zum ortsüblichen Neubauwert zu ersetzen. b) Sollte im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die konkrete Bauausgestaltung hingegen höherwertig sein, werden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten (§ 11.1 Nr. 1 a) bzw. die notwendigen Reparaturkosten (§ 11.1 Nr. 1 b) nur auf der‚ der ‚Grundlage des im Versicherungsvertrag Versicherungs- vertrag in seiner konkreten Ausgestaltung (Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung - ausstattung oder sonstiger vereinbarter Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich er- heblich sind) beschriebene Gebäude ersetzt. Unberührt bleiben die Vorschriften über den Umfang und die Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe Abschnitt A „A“ § 10), die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (siehe Abschnitt B „B“ § 1) und der Gefahrerhöhung (siehe Abschnitt A „A“ § 15 sowie Abschnitt B „B“ § 9).

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Samples: Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen

Abweichende Bauausgestaltung. a) Sind im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die im Versicherungsvertrag Versicherungs- vertrag beschriebenen Gebäude in der konkreten Bauausgestaltung geringer wertig Bauausgestal- tung geringerwertig beschaffen, so ist der Versicherer nicht verpflichtetver- pflichtet, mehr als den tatsächlich eingetretenen Schaden zum ortsüblichen Neubauwert zu ersetzen. b) Sollte im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die konkrete Bauausgestaltung Bauaus- gestaltung hingegen höherwertig sein, werden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten (§ 11.1 Nr. 1 a) bzw. die notwendigen Reparaturkosten Repara- turkosten (§ 11.1 Nr. 1 b) nur auf der‚ der Grundlage des im Versicherungsvertrag Versicherungs- vertrag in seiner konkreten Ausgestaltung (Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung oder sonstiger vereinbarter sonstige vereinbarte Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich sind) beschriebene Gebäude be- schriebenen Gebäudes ersetzt. Unberührt bleiben die Vorschriften über den Umfang und die Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe Abschnitt A § 1011), die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (siehe Abschnitt B Teil E § 1) 8) und der Gefahrerhöhung (siehe Abschnitt A § 15 sowie Abschnitt B § 916).

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Samples: Versicherungsbedingungen

Abweichende Bauausgestaltung. a) Sind im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die im Versicherungsvertrag beschriebenen Gebäude in der konkreten Bauausgestaltung geringer wertig geringerwertig beschaffen, so ist der Versicherer nicht verpflichtetverpflich> tet, mehr als den tatsächlich eingetretenen Schaden Scha> den zum ortsüblichen Neubauwert zu ersetzen. b) Sollte im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die konkrete Bauausgestaltung hingegen höherwertig sein, werden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten Wiederherstellungs> kosten (§ 11.1 Nr. 1 a) bzw. die notwendigen Reparaturkosten Reparatur> kosten (§ 11.1 Nr. 1 b) nur auf der‚ der Grundlage des im Versicherungsvertrag Ver> sicherungsvertrag in seiner konkreten Ausgestaltung Bauaus> gestaltung (Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung >ausstattung oder sonstiger vereinbarter Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich Prämienberechnung erheb> lich sind) beschriebene Gebäude beschriebenen Gebäudes ersetzt. Unberührt Unbe> rührt bleiben die Vorschriften über den Umfang und die Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe Abschnitt A § 1011), die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (siehe Abschnitt B § 1) und der Gefahrerhöhung Ge> fahrerhöhung (siehe Abschnitt A § 15 16 sowie Abschnitt B § 9e).

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Samples: Wohngebäude Und Glasversicherungsbedingungen

Abweichende Bauausgestaltung. a) Sind im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die im Versicherungsvertrag beschriebenen Gebäude in der konkreten Bauausgestaltung geringer wertig geringerwertig beschaffen, so ist der Versicherer nicht verpflichtetverpflich- tet, mehr als den tatsächlich eingetretenen Schaden zum ortsüblichen Neubauwert zu ersetzenerset- zen. b) Sollte im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die konkrete Bauausgestaltung hingegen höherwertig höherwer- tig sein, werden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten Wiederherstel- lungskosten (§ 11.1 Nr. 1 a) bzw. die notwendigen Reparaturkosten Re- paraturkosten (§ 11.1 Nr. 1 b) nur auf der‚ der ‚Grundlage des im Versicherungsvertrag in seiner konkreten Ausgestaltung (Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung Bauausfüh- rung und -ausstattung oder sonstiger vereinbarter vereinbar- ter Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich er- heblich sind) beschriebene Gebäude ersetzt. Unberührt bleiben die Vorschriften über den Umfang Um- fang und die Anpassung des Versicherungsschutzes Versicherungs- schutzes (siehe Abschnitt A § 10), die Verletzung der vorvertraglichen vorver- traglichen Anzeigepflicht (siehe Abschnitt B § 119) und der Gefahrerhöhung (siehe Abschnitt A § 15 17 sowie Abschnitt B § 927).

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Samples: Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen

Abweichende Bauausgestaltung. a) Sind im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die im Versicherungsvertrag beschriebenen Gebäude in der konkreten Bauausgestaltung geringer wertig Bauausgestal- tung geringerwertig beschaffen, so ist der Versicherer nicht verpflichtet, mehr als den tatsächlich eingetretenen Schaden zum ortsüblichen orts- üblichen Neubauwert zu ersetzen. b) Sollte im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die konkrete Bauausgestaltung hingegen höherwertig sein, werden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten (§ 11.1 Nr. 1 a) bzw. die notwendigen Reparaturkosten (§ 11.1 Nr. 1 b) nur auf der‚ der Grundlage des im Versicherungsvertrag Versicherungs- vertrag in seiner konkreten Ausgestaltung (Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung oder sonstiger vereinbarter Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich sind) beschriebene Gebäude ersetzt. Unberührt bleiben die Vorschriften über den Umfang und die Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe Abschnitt A § 1012 VGB 2008), die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (siehe Abschnitt B § 11 Allgemeiner Teil der Versicherungsbedingungen (Privatkonzepte) und der Gefahrerhöhung (siehe Abschnitt A § 15 sowie Abschnitt B § 917 VGB 2008).

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Samples: Wohngebäudeversicherung

Abweichende Bauausgestaltung. a) Sind im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die im Versicherungsvertrag Versicherungs- vertrag beschriebenen Gebäude in der konkreten Bauausgestaltung geringer wertig Bauausgestal- tung geringerwertig beschaffen, so ist der Versicherer nicht verpflichtetver- pflichtet, mehr als den tatsächlich eingetretenen Schaden zum ortsüblichen Neubauwert zu ersetzen. b) Sollte im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die konkrete Bauausgestaltung Bauaus- gestaltung hingegen höherwertig sein, werden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten (§ 11.1 Nr. 1 a) bzw. die notwendigen Reparaturkosten Repa- raturkosten (§ 11.1 Nr. 1 b) nur auf der‚ der Grundlage des im Versicherungsvertrag Versiche- rungsvertrag in seiner konkreten Ausgestaltung (Fläche, GebäudetypGebäu- detyp, Bauausführung und -ausstattung oder sonstiger vereinbarter verein- barter Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich sind) beschriebene Gebäude beschriebenen Gebäudes ersetzt. Unberührt bleiben die Vorschriften Vor- schriften über den Umfang und die Anpassung des Versicherungsschutzes Versiche- rungsschutzes (siehe Abschnitt A § 1011 Abs. 3), die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (siehe Abschnitt B Teil C § 1) 8) und der Gefahrerhöhung (siehe Abschnitt A § 15 sowie Abschnitt B § 9)19.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Abweichende Bauausgestaltung. a) Sind im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die im Versicherungsvertrag beschriebenen Gebäude Gebäu- de in der konkreten Bauausgestaltung geringer wertig geringerwertig beschaffen, so ist der Versicherer nicht verpflichtet, mehr als den tatsächlich eingetretenen Schaden zum ortsüblichen Neubauwert zu ersetzen. b) Sollte im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die konkrete Bauausgestaltung hingegen höherwertig höher- wertig sein, werden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten (§ 11.1 Nr. 1 a) bzw. die notwendigen Reparaturkosten (§ 11.1 Nr. 1 b) nur auf der‚ der Grundlage des im Versicherungsvertrag in seiner konkreten Ausgestaltung konkre- ten Bauausgestaltung (Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung oder sonstiger vereinbarter Merkmale, die für die Beitragsberechnung Prämienberechnung erheblich sind) beschriebene Gebäude beschriebenen Gebäu- des ersetzt. Unberührt bleiben die Vorschriften über den Umfang und die Anpassung des Versicherungsschutzes Versi- cherungsschutzes (siehe Abschnitt A § 10), die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (siehe Abschnitt B § 1) und der Gefahrerhöhung (siehe Abschnitt A § 15 sowie Abschnitt B § §9).

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Samples: Wohngebäudeversicherung