Abwerbung Musterklauseln

Abwerbung. (1) Das Anstellungsverhältnis von BITWORKS Mitarbeitern wird durch den Einsatz beim Kunden nicht beeinflusst. Der Kunde verpflichtet sich, ohne schriftliche Einwilligung der BITWORKS, die nicht ohne triftigen Grund verweigert wird, während der Dau- er des Dienstleistungsauftrages und innerhalb des darauffol- genden Jahres, kein Arbeitsverhältnis oder ähnlich gelagertes Rechtsverhältnis mit einem BITWORKS Mitarbeiter einzugehen. (2) Im Widerhandlungsfalle ist der Kunde verpflichtet, BIT- WORKS eine Entschädigung in der Höhe von 50.000,- Euro pro Einzelfall im Sinne einer Konventionalstrafe zu bezahlen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
Abwerbung. Der AG verpflichtet sich, während Verrichtung des Auftrages und für die Folgezeit von einem Jahr kein Personal von SACHS abzuwerben, unabhängig davon, ob dies auf Veranlassung des Mitarbeiters oder des AG geschieht. Die Abwerbung oder versuchte Abwerbung der Arbeitskräfte von XXXXX stellt eine grobe Vertragsverletzung dar. Der AG ist im Falle der Abwerbung zur Bezahlung eines Schadensersatzanspruches in Höhe des halben Jahresbruttogehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters verpflichtet. XXXXX verpflichtet sich keine Abwerbung von Mitarbeitern des AG zu betreiben.
Abwerbung. Die Abwerbung von Mitarbeitern ist gegenseitig ausgeschlossen.
Abwerbung. Die Abwerbung von Mitarbeitern ist gegenseitig ausge- schlossen.
Abwerbung. Dem Personalvermittler ist es nicht gestattet, Abwerbungen beim Auftraggeber vorzunehmen.
Abwerbung. Die Parteien verpflichten sich, es zu unterlassen, Mitarbeiter der anderen Partei abzuwerben.
Abwerbung. Die Parteien verpflichten sich, während der Vertrags- dauer und innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeen- digung keine Mitarbeiter (Angestellte und freie Mitar- beiter) gegenseitig abzuwerben. Bei Verletzung dieser Verpflichtung durch eine der Parteien schuldet diese der anderen Partei eine Konventionalstrafe in Höhe des mit dem abgeworbenen Mitarbeiter vereinbarten Nettojahresgehaltes. Die Geltendmachung zusätzli- cher Schadenersatzansprüche bleibt jedoch ausdrück- lich vorbehalten. Die Bezahlung der Konventional- strafe befreit nicht von der Einhaltung des vorliegen- den Abwerbeverbotes.
Abwerbung. 10.1. Der Auftraggeber verpflichten sich, keine Arbeitskraft(-kräfte) des Auftragnehmers abzuwerben bzw. für seine Objekte keine Dienstleistungsaufträge an (ausgeschiedene) Mitarbeiter oder Subunternehmen des Auftragnehmers zu vergeben. 10.2. Der Auftraggeber und seine Mitarbeiter verpflichten sich, keine von der Robi-Prompt Pfister GmbH in seinem Objekt eingesetzte Person/en und Subunternehmen während eines aufrechten Dienst- oder Vertragsverhältnisses mit dem Auftragnehmer abzuwerben und innerhalb von 12 Monaten nach Austritt aus dem Unternehmen bzw. nach Kündigung des Vertrages zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu beschäftigen, sei es in irgendeinem selbständigen oder unselbständigen arbeitsrechtlichen Verhältnis bzw als Drittperson über ein Fremdunternehmen oder über eine Drittperson. Als Arbeitskräfte gelten Objekt-, Abteilungsleiter, Vorarbeiter, Angestellte und Arbeiter, als auch vom Auftragnehmer eingesetzte Subunternehmen bzw. deren Inhaber, ArbeiterInnen, Erfüllungsgehilfen und Angestellte. 10.3. Der Auftraggeber und seine Mitarbeiter verpflichten sich, die an den Auftragnehmer beauftragten Objekte während eines aufrechten Vertragsverhältnisses aber auch innerhalb einer Sperrfrist von 12 Monaten nach Vertragsende zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nicht an Mitarbeiter bzw. ausgeschiedene Mitarbeiter des Auftragnehmers in Auftrag zu geben (Abwerbung), sei es in irgendeinem selbständigen oder unselbständigen arbeitsrechtlichen Verhältnis bzw als Drittperson über ein Fremdunternehmen oder über eine Drittperson. Als Arbeitskräfte gelten Objekt-, Abteilungsleiter, Vorarbeiter, Angestellte und. Arbeiter, als auch vom Auftragnehmer eingesetzte Subunternehmen bzw. deren Inhaber, ArbeiterInnen, Erfüllungsgehilfen und Angestellte. 10.4. Bei einem Verstoß gegen die Pkt. 10.1. bis 10.3. verpflichtet sich der gegen diese Bestimmungen verstoßende Auftraggeber eine Vertragsstrafe von € 8.500,00 (in Worten: achttausendfünfhundert) pro Person bzw. Objekt und pro Vorfall zu bezahlen, egal welche Höhe der Auftrag pro Objekt bzw. der Reingewinn pro Objekt ausmacht bzw. ausgemacht hätte. Außerdem steht es dem geschädigten Auftragnehmer zusätzlich zu, gegen den vertragsbrüchigen Vertragspartner wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG) idgF gerichtlich vorzugehen. Bezüglich der Vertragsstrafe gilt ein richterliches Mäßigungsrecht dezidiert als ausgeschlossen.
Abwerbung a. Der Kunde wird es für die Dauer des Vertrages und für einen Zeitraum von 12 (zwölf) Monaten nach dessen Ende unterlassen, Mitarbeitern von rabbit ein Anstellungs- oder sonstiges Mitarbeitsangebot zu unterbreiten oder auf sie in anderer Art und Weise einzuwirken, ihren Anstellungsvertrag bei rabbit zu kündigen oder auf andere Weise zu beenden. b. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Abwerbungsverbot wird der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe des halben Bruttojahresgehalts des betreffenden Mitarbeiters, mindestens jedoch € 25.000,00 (fünfundzwanzigtausend Euro) an rabbit zahlen. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
Abwerbung. Dem Beschäftiger ist es untersagt, überlassene MitarbeiterInnen von CARPE DIEM zur Kündigung zu veranlassen. Auch sonstige Abwerbehandlungen hat der Beschäftiger zu unterlassen. Kommt zwischen Beschäftiger und ZeitarbeitnehmerInnen – aus welchem Grund auch immer – nach einer Überlassung ein Dienst – oder ein sonstiges Beschäftigungsverhältnis zustande und wurde zuvor keine spezielle Vereinbarung im Sinne von Integrationsleasing bzw. Übernahme getroffen, so gebühren CARPE DIEM unbeschadet sonstiger Rechtsfolgen folgende Kosten zuzüglich Umsatzsteuer als Vermittlungsprovision, fällig mit Abschluss des Beschäftigungsvertrages zwischen dem Beschäftiger und dem/der betreffenden ZeitarbeitnehmerIn: • im 1. Monat der Überlassung: 3 Bruttomonatsentgelte • ab 2. Monat der Überlassung: 2 Bruttomonatsentgelte • ab 6. Monat der Überlassung: 1 Bruttomonatsentgelt jeweils inklusive Prämien, Zuschläge, Überstunden uä.