Abwerbung Musterklauseln

Abwerbung. (1) Das Anstellungsverhältnis von BITWORKS Mitarbeitern wird durch den Einsatz beim Kunden nicht beeinflusst. Der Kunde verpflichtet sich, ohne schriftliche Einwilligung der BITWORKS, die nicht ohne triftigen Grund verweigert wird, während der Dau- er des Dienstleistungsauftrages und innerhalb des darauffol- genden Jahres, kein Arbeitsverhältnis oder ähnlich gelagertes Rechtsverhältnis mit einem BITWORKS Mitarbeiter einzugehen.
Abwerbung. Die Abwerbung von Mitarbeitern ist gegenseitig ausge- schlossen.
Abwerbung. Der AG verpflichtet sich, während Verrichtung des Auftrages und für die Folgezeit von einem Jahr kein Personal von SACHS abzuwerben, unabhängig davon, ob dies auf Veranlassung des Mitarbeiters oder des AG geschieht. Die Abwerbung oder versuchte Abwerbung der Arbeitskräfte von XXXXX stellt eine grobe Vertragsverletzung dar. Der AG ist im Falle der Abwerbung zur Bezahlung eines Schadensersatzanspruches in Höhe des halben Jahresbruttogehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters verpflichtet. XXXXX verpflichtet sich keine Abwerbung von Mitarbeitern des AG zu betreiben.
Abwerbung. Die Abwerbung von Mitarbeitern ist gegenseitig ausgeschlossen.
Abwerbung. Die Parteien verpflichten sich, es zu unterlassen, Mitarbeiter der anderen Partei abzuwerben.
Abwerbung. Dem Personalvermittler ist es nicht gestattet, Abwerbungen beim Auftraggeber vorzunehmen.
Abwerbung. 10.1. Der Auftraggeber verpflichten sich, keine Arbeitskraft(-kräfte) des Auftragnehmers abzuwerben bzw. für seine Objekte keine Dienstleistungsaufträge an (ausgeschiedene) Mitarbeiter oder Subunternehmen des Auftragnehmers zu vergeben.
Abwerbung. Die Parteien verpflichten sich, während der Vertrags- dauer und innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeen- digung keine Mitarbeiter (Angestellte und freie Mitar- beiter) gegenseitig abzuwerben. Bei Verletzung dieser Verpflichtung durch eine der Parteien schuldet diese der anderen Partei eine Konventionalstrafe in Höhe des mit dem abgeworbenen Mitarbeiter vereinbarten Nettojahresgehaltes. Die Geltendmachung zusätzli- cher Schadenersatzansprüche bleibt jedoch ausdrück- lich vorbehalten. Die Bezahlung der Konventional- strafe befreit nicht von der Einhaltung des vorliegen- den Abwerbeverbotes.
Abwerbung. Dem Beschäftiger ist es untersagt, überlassene MitarbeiterInnen von XXXX zur Kündigung zu veranlassen. Auch sonstige Abwerbehandlungen hat der Beschäftiger zu unterlassen. Kommt zwischen Beschäftiger und ZeitarbeitnehmerInnen unmittelbar nach einer Überlassung ein Dienst – oder ein sonstiges Beschäftigungsverhältnis zustande und wurde zuvor keine spezielle Vereinbarung im Sinne von Integrationsleasing bzw. Übernahme getroffen, so gebühren XXXX unbeschadet sonstiger Rechtsfolgen folgende Kosten zuzüglich Umsatzsteuer als Vermittlungsprovision, fällig mit Abschluss des Beschäftigungsvertrages zwischen dem Beschäftiger und dem betreffenden Zeitarbeitnehmer: • im 1. Monat der Überlassung: 24 %, • ab 2. Monat der Überlassung: 20 %, • ab 4. Monat der Überlassung: 12 %, • ab 6. Monat der Überlassung: 4 % je des Bruttojahreseinkommens des/der Zeitarbeitnehmers/in (inklusive Prämien, Zuschläge, Überstunden uä).
Abwerbung. Der Kunde verpflichtet sich, Mitarbeiter von uns nicht ohne unsere vorhe- rige schriftlich erklärte Zustimmung abzuwerben. Diese Verpflichtung gilt auch noch für eine Dauer von einem Jahr nach Beendigung eines Vertra- ges zwischen dem Kunden und uns. Für jeden Fall des Verstoßes ver- pflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe eines Jahresgehalts, mindestens jedoch € 50.000.--. Die Darlegungs- und Beweislast, dass die Einstellung des früheren Mitarbeiters von uns als ehemaliger Arbeitgeberin nicht auf gezielter Abwerbung beruht, obliegt dem Kunden als neuem Arbeitgeber. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt durch das Verlangen auf Zahlung der Vertragsstrafe vorbehalten. Die Regelungen in Ziffer 27.2. Satz 2 und 3 finden ergänzend Anwendung.