Abwässer. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der in Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.3.1.1.bis 6.3.1.5. versicherten Immobilien des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließ- lich für Schäden durch häusliche Abwässer, sowie für Schäden durch Rückstau des Straßenkanals der gem. Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.3.1.1. bis 6.3.1.5. selbstgenutzten Immobilien.
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Abwässer. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der in Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.3.1.1.bis 6.3.1.53.3.1.1. bis 3.3.1.5. versicherten Immobilien des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließ- lich für Schäden durch häusliche Abwässer, sowie für Schäden durch Rückstau des Straßenkanals der gem. Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.3.1.13.3.1.1. bis 6.3.1.53.3.1.5. selbstgenutzten Immobilien.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Abwässer. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der in Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.3.1.1.bis 6.3.1.5. versicherten Immobilien des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließ- lich für Schäden durch häusliche Abwässer, sowie für Schäden durch Rückstau des Straßenkanals der gem. genannten Immobilien gemäß Teil A Abschnitt 1 Ziffer 6.3.1.1. bis 6.3.1.5. selbstgenutzten Immobilien.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung