Access-Providing Musterklauseln

Access-Providing. Für den sicheren Betrieb der DDB ist die Überlassung von Derivaten (neben den Metadaten) wünschenswert. Derivate können, wie dies für digitale Inhalte vorgesehen ist, über die DDB aber auch zugänglich gemacht werden, indem sie in den Metadaten mit einem eindeutigen Permanentlink referenziert werden. Der Kooperationspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass der Link dauerhaft funktioniert und dass die verlinkten digitalen Inhalte auch bei hohen Zugriffszahlen abrufbar sind.
Access-Providing. 256 Die Zugangsvermittlung zum Internet erfolgt durch einen Access Provider. Die ver- tragstypologische Einordnung des Access-Providing-Vertrages war und ist unklar. Schwierig ist zunächst, die Leistung der reinen Zugangsvermittlung einem bestimmten Schuldverhältnis des BGB zuzuordnen. Zudem beschränken sich Access-Provider- Verträge nicht auf die reine Zugangsvermittlung, sondern Access-Provider bieten meist ein Bündel unterschiedlicher Leistungen an, deren Rechtsnatur je nach Fallge- staltung voneinander abweichen kann. 257 Unstreitig ist, dass es sich bei dem Access-Provider-Vertrag um ein Dauerschuldver- hältnis handelt. Hinsichtlich seiner Rechtsnatur wird das Vorliegen eines Dienst-, Miet- oder Werkvertrages sowie das Vorliegen eines Vertrages sui generis in Betracht gezogen.310 Bei Verträgen, die ausschließlich die Zugangsvermittlung zum Inhalt haben, wird es sich in der Regel um Dienstverträge handeln. Durch ein obiter dictum des BGH wurde eine Tendenz zur Einordnung des Access-Providing-Vertrages vorge- geben, denn der BGH neigt dazu, den Vertrag bzw. die Vertragspflicht der Zugangs- vermittlung schwerpunktmäßig als Dienstvertrag anzusehen. Gegen einen Mietvertrag 308 Schneider EDV-Recht, O Rn. 60. 309 Zu zusammengesetzten/gemischten Verträgen vgl. 9. Kap. Rn. 30 ff. 310 Vgl. Xxxxxx Internet-Verträge, § 1 Rn. 49; Xxxxxxxxx MMR 2000, 461, jeweils m.w.N. spreche, dass es dem Nutzer nicht schwerpunktmäßig auf den Gebrauch des Rechners des Providers ankomme. Zudem würde die Einordnung als Mietvertrag für den Access Provider bedeuten, dass ihm eine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung eines ständigen Zugangs aufgebürdet wird, welche er tatsächlich nicht garantieren kann.311 Auch die werkvertraglichen Regelungen der §§ 631 ff. BGB würden der geschuldeten Leistung nicht gerecht, da die Leistungskapazitäten des Providers begrenzt sind und ein Erfolg von dem Provider nicht versprochen und von dem Kunden nicht erwartet werden könne.312 Übernimmt der Access-Provider weitere Leistungen, z.B. im Bereich der E-Mail oder Newsdienste, so können diese unterschiedlich typisiert werden.313 Je nach Ausgestal- tung können die zusätzlichen Leistungen dienst-, werk- oder mietvertraglichen Cha- rakter aufweisen oder es kann sich um eine Geschäftsbesorgung handeln. Zu diesen Leistungen hat sich der BGH in oben angesprochenem Urteil jedoch nicht geäußert. Jeweils zu prüfen ist, ob dem Vertrag durch die weitere Leistungspflicht ein anderes Gepräge, ein anderer Schwerpunkt zu...

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  • Updates Die Software kann regelmäßig nach Updates suchen, sie herunterladen und für Sie installieren. Sie sind nur berechtigt, Updates von Microsoft oder autorisierten Quellen zu beziehen. Microsoft muss möglicherweise Ihr Systems aktualisieren, um Ihnen Updates bereitzustellen. Sie erklären sich damit einverstanden, diese automatischen Updates ohne weitere Benachrichtigung zu erhalten. Updates enthalten oder unterstützen unter Umständen nicht alle vorhandenen Softwarefunktionen, Dienste oder Peripheriegeräte.

  • Service Level Agreement Das folgende Verfügbarkeits-Service-Level-Agreement („SLA“) wird von IBM, so wie im Berechtigungsnachweis angegeben, für den Cloud-Service bereitgestellt. Das SLA stellt keine Gewährleistung dar. Es wird nur Kunden zur Verfügung gestellt und gilt ausschließlich für Produktionsumgebungen.

  • Support Der Kontaktweg des Supports für SAP Qualtrics Digital CX ist xxxxx://xxx.xxxxxxxxx.xxx/xxxxxxx/. Wenn SAP den Kontaktweg ändert, weist SAP auf xxxxx://xxx.xxxxxxxxx.xxx/xxxxxxx/ darauf hin. Alle sonstigen Aspekte im Hinblick auf den Support werden gemäß den Support-Richtlinien von SAP für Cloud Services bereitgestellt.

  • Qualität und Dokumentation 1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Xxxxxx Xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG HRA 361077 | Registergericht Stuttgart Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Band 2 Sicherung der Qualität von Lieferungen Produktionsprozess und Produktfreigabe PPF“, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren. 2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und - methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Mess- unsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesen. 3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit "D", gekennzeichneten Merkmalen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung wird auf die VDA Schrift „Band 1 Dokumentation und Archivierung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie auf die VDA-Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)“ hingewiesen. 4. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.

  • Roaming 1. Der Kunde ist berechtigt mit der Ladekarte die E-Ladesäulen der Roamingpartner von xxxxxxxx.xx zu nutzen. 2. Die Nutzung der E-Ladesäule der Roamingpartner erfolgt zu den Nutzungsbedingungen der jeweiligen Roamingpartner. 3. Eine aktuelle Liste der Roamingpartner kann der Kunde unter xxxxxxxx.xx einsehen. Ein Anspruch auf Nutzung der Ladeinfrastruktur eines Roamingpartners besteht für den Kunden nicht. Die Zusammensetzung der Roamingpartner kann sich verändern. 4. Die SWU behält sich vor, die Roamingfunktion der Ladekarte zu sperren, wenn innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinander folgenden Monaten mehr als 50 % der Ladevorgänge im Rahmen des Roaming erfolgen.

  • Dokumentation Jede Person, die über einen gültigen Zugriff auf Ihren Computer oder Ihr internes Netzwerk verfügt, ist berechtigt, die Dokumentation zu Ihren internen Referenzzwecken zu kopieren und zu verwenden.

  • Hardware Der Anbieter wird im Rahmen einer Überwachung und Untersuchung auf Abruf die im Leistungsschein aufgeführten Leistungen erbringen, die die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der Hardware des Kunden unterstützen. Er unterstützt diesen ferner bei der Beseitigung gemeldeter Störungen oder Ausfälle sowie allgemeinen Instandhaltungsarbeiten; Ziffer 5.1.1 und 5.1.2 gelten entsprechend.

  • FINAL PROVISIONS Amendments and supplements to the contract, the acceptance of offers or these general terms and conditions should be made in written form. Unilateral amendments or supplements by the customer are invalid.

  • Confidentiality Insofar as it is not in the public domain or legitimately known to the supplier in other ways, the supplier shall not make any information obtained from us available to third parties, during or after our business relationship, and shall only use it for the implementation of orders that have been placed.

  • Installation Das Netzabschlussgerät wird auf dem Postweg versendet. Der Anschluss des Netzabschlussgerätes und der Anschluss der kundeneigenen Endgeräte er- folgt durch den Verbraucher selbst.