Rechtsnatur. Art. 31 Legal Nature
Rechtsnatur. Dieser GAV ist privatrechtlicher Natur. Soweit in diesem GAV oder in den einzelnen Arbeitsverträgen nichts anderes geregelt ist, gelten die einschlägigen Bestimmungen von Artikel 319ff Obligationenrecht (OR).
Rechtsnatur. 1. Gibt ein Werkunternehmer seinen Auftrag gänzlich oder teilweise an einen Dritten weiter, spricht man von Subwerkvertrag; ist Gegenstand dieser Vertragskette eine Planung, von Subplanungsvertrag. Seiner Rechtsnatur nach ist der Subwerkvertrag (Subplanungsvertrag) auch nur ein Werkvertrag, für den die allgemeinen Strukturen dieses Vertragstyps gelten und zwar insbesondere
Rechtsnatur. 278 Die rechtliche Einordnung des Webhosting-Vertrages wird in Literatur und Recht- sprechung diskutiert und nicht einheitlich beantwortet. Einigkeit besteht lediglich darüber, dass ein Webhosting-Vertrag auf unbestimmte, jedenfalls längere Dauer abgeschlossen wird und ein Dauerschuldverhältnis darstellt.326 279 Teilweise wird der Webhosting-Vertrag als Ganzes einem typisierten Schuldverhältnis des BGB zugeordnet. So entschied ein Instanzgericht, dass ein Webhosting-Vertrag insgesamt als Werkvertrag zu qualifizieren sei, wenn er so ausgestaltet ist, dass die Administration des Servers allein in den Verantwortungsbereich des Kunden fällt, der Webhoster aber den Erfolg schuldet, dass der Server und die Internetpräsenz des Kunden rund um die Uhr gewährleistet wird.327 Ebenso ordnete der BGH eine „Web- Hosting“-Vertrag in seiner Entscheidung „Internet-System-Vertrag“ jedenfalls dann dem Werkvertragsrecht zu, wenn der Vertragszweck seinen Schwerpunkt in der Gewährleistung der Abrufbarkeit der Webseite des Kunden im Internet finde.328Nach anderer Ansicht ist der Webhosting-Vertrag insgesamt dem Mietrecht zuzuordnen.329 326 Wulf XX 0000, 43. 000 XXX Xxxxxxxxxx MMR 2003, 474; für einen einheitlichen Werkvertrag auch Bulst in Kaminski, E-Business, 3. Kap. C Rn. 15. 328 BGH NJW 2010, 1449, 1451.
Rechtsnatur. 8 1. Gesetzlicher Ausgangspunkt. Der historische Gesetzgeber des Jahres 1951 betrachtete das WE als besonders gestaltetes Miteigentum an einem bebauten Grundstück. So definiert Abs 2 das WE als das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentums- anteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Die Besonderheit besteht sachen- 7 Pause NJW 1990, 807 ff. 8 Schleswig, DNotZ 2000, 779 ff; Milzer ZNotP 2006, 290, 291 f.
Rechtsnatur. Der Name ist ganz allgemein die sprachliche Kennzeichnung einer Person, durch die sie von anderen unterschieden wird.8 Durch § 12 BGB erhält der Namensträger ein Recht an dem ihm zukommenden Namen und damit einen gegen jedermann wirkenden Rechtsschutz.9 Das Recht am Namen ist nach allgemeiner Ansicht ein absolutes Recht10, das den Einzelnen bei rechtswidriger Beeinträchtigung durch Abwehransprüche, bei rechtswidriger schuldhafter Beeinträchtigung durch einen Schadensersatzanspruch aus § 823 I BGB (Namensrecht als „sonstiges Recht“) schützt.11 Allerdings sollen auch juristische Personen und eingetragene Vereine von dem Schutz des § 12 BGB profitieren.12 Der Anwendungsbereich der Vorschrift wurde von der Rechtsprechung in der Vergangenheit kontinuierlich ausgebaut, wodurch
Rechtsnatur. Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind gesellschaftsrechtlicher Natur und begründen keine individuellen Leistungsansprüche. 5.
Rechtsnatur. Die Grundstruktur des Speditionsvertrages ist kommissionsrechtlich: statt wie der Kommissionär im eigenen Namen auf fremde Rechnung Kaufverträge abzuschliessen, schliesst der Spediteur als "Frachtvertragskommissionär" Frachtverträge ab. Dies gilt aber nur für die Vorbereitung des Transports; betreffend die Ausführung des Transports wird der Spediteur nach OR 439 bis zu einem gewissen Grade als Frachtführer betrachtet und derselben Haftung unterstellt.
Rechtsnatur. Die Richtlinien dienen als Grundlage für die Entscheidung der Gemeinde über die Gewährung von gemeindli- chen Zuschüssen. Sie haben keine bindende Außenwirkung. Zuschüsse nach diesen Richtlinien sind freiwillige Leistungen. Sie werden nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt. Bei nicht aus- reichenden Mitteln können die Leistungen gekürzt oder eingestellt werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung besteht nicht.
Rechtsnatur. Die private Unfallversicherung ist eine Personenversicherung: Sie schützt die versicherten Personen vor gewissen, durch einen Unfall eingetretenen wirtschaftlichen Nachteilen für ihre Person. Sie ist Summenversicherung, weil sie (überwiegend) Geldleistungen ohne Nachweis eines konkret eingetretenen finanziellen Schadens verspricht (Invaliditätsentschädigung). Sie ist aber teilweise auch Schadensversicherung: Zu ihren Leistungen gehört die Zahlung von Tagegeld oder von Heilungskosten. Ob einzelne Vorschriften über die Schadensversicherung – vor allem § 81 VVG oder § 86 VVG – gelten, ist abhängig davon, ob die Vorschriften über die Unfallversicherung abweichende Regelungen enthalten (§§ 183, 184, 189 VVG) und inwieweit die Unfallversicherung Deckung eines konkreten Schadenbedarfs verspricht. Grundsätzlich ist das allerdings nicht der Fall.