Rechtsnatur Musterklauseln

Rechtsnatur. 8 1. Gesetzlicher Ausgangspunkt. Der historische Gesetzgeber des Jahres 1951 betrachtete das WE als besonders gestaltetes Miteigentum an einem bebauten Grundstück. So definiert Abs 2 das WE als das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentums- anteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Die Besonderheit besteht sachen- 7 Pause NJW 1990, 807 ff. 8 Schleswig, DNotZ 2000, 779 ff; Milzer ZNotP 2006, 290, 291 f.
Rechtsnatur. 278 Die rechtliche Einordnung des Webhosting-Vertrages wird in Literatur und Recht- sprechung diskutiert und nicht einheitlich beantwortet. Einigkeit besteht lediglich darüber, dass ein Webhosting-Vertrag auf unbestimmte, jedenfalls längere Dauer abgeschlossen wird und ein Dauerschuldverhältnis darstellt.326 279 Teilweise wird der Webhosting-Vertrag als Ganzes einem typisierten Schuldverhältnis des BGB zugeordnet. So entschied ein Instanzgericht, dass ein Webhosting-Vertrag insgesamt als Werkvertrag zu qualifizieren sei, wenn er so ausgestaltet ist, dass die Administration des Servers allein in den Verantwortungsbereich des Kunden fällt, der Webhoster aber den Erfolg schuldet, dass der Server und die Internetpräsenz des Kunden rund um die Uhr gewährleistet wird.327 Ebenso ordnete der BGH eine „Web- Hosting“-Vertrag in seiner Entscheidung „Internet-System-Vertrag“ jedenfalls dann dem Werkvertragsrecht zu, wenn der Vertragszweck seinen Schwerpunkt in der Gewährleistung der Abrufbarkeit der Webseite des Kunden im Internet finde.328Nach anderer Ansicht ist der Webhosting-Vertrag insgesamt dem Mietrecht zuzuordnen.329 326 Wulf XX 0000, 43. 000 XXX Xxxxxxxxxx MMR 2003, 474; für einen einheitlichen Werkvertrag auch Bulst in Kaminski, E-Business, 3. Kap. C Rn. 15. 328 BGH NJW 2010, 1449, 1451.
Rechtsnatur. Seiner Rechtsnatur nach ist der direkt zwischen dem Nutzungsberechtigten und dem zur Leistung Ver- pflichteten abgeschlossene Dauergrabpflegevertrag ein Vertrag eigener Art mit überwiegendem Werk- vertragscharakter.
Rechtsnatur. Die private Unfallversicherung ist eine Personenversicherung: Sie schützt die versicherten Personen vor gewissen, durch einen Unfall eingetretenen wirtschaftlichen Nachteilen für ihre Person. Sie ist Summenversicherung, weil sie (überwiegend) Geldleistungen ohne Nachweis eines konkret eingetretenen finanziellen Schadens verspricht (Invaliditätsentschädigung). Sie ist aber teilweise auch Schadensversicherung: Zu ihren Leistungen gehört die Zahlung von Tagegeld oder von Heilungskosten. Ob einzelne Vorschriften über die Schadensversicherung – vor allem § 81 VVG oder § 86 VVG – gelten, ist abhängig davon, ob die Vorschriften über die Unfallversicherung abweichende Regelungen enthalten (§§ 183, 184, 189 VVG) und inwieweit die Unfallversicherung Deckung eines konkreten Schadenbedarfs verspricht. Grundsätzlich ist das allerdings nicht der Fall.
Rechtsnatur. Eine Spaltung greift unmittelbar in die Vermögenssphäre der Gesell- schafter ein und ist deshalb nicht lediglich Geschäftsführungsmaßnahme, sondern Grundlagengeschäft. Zwar wird der zugrunde liegende Vertrag von den Vertretungs- organen des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers oder der überneh- menden Rechtsträger geschlossen, dessen Wirksamkeit ist aber von der Zustimmung der Gesellschafter abhängig (§§ 125, 13). Deshalb ist er gesellschaftsrechtlicher Orga- nisationsakt. Der Spaltungsvertrag, der zwischen den beteiligten Rechtsträgern geschlossen wird, legt die Modifikationen der Spaltung fest und begründet für die am Vertrag Beteiligten Rechte und Pflichten; der Vertrag ist insoweit auch schuldrechtli- cher Natur. Der Vertrag hat auch mittelbare dingliche Wirkung (vgl § 4 Rn 8). 8 3. Abschluss. – a) Abschlusskompetenz. § 125 iVm § 4 Abs 1 weisen den Vertretungsor- ganen der beteiligten Rechtsträger die Abschlusskompetenz zu. Die Vertretungsorgane müssen in vertretungsberechtigter Zahl handeln. Ist nach Satzung oder Gesellschafter- vertrag unechte Gesamtvertretung zulässig, kann zusammen mit einem Vertretungsor- gan auch ein Prokurist den Vertrag schließen. Ist Einzelprokura erteilt, so genügt diese jedoch nicht, um einen Spaltungsvertrag abzuschließen (allgM vgl nur § 4 Rn 14; Lutter/ Drygala in Lutter, § 4 Rn 8). Gleiches gilt bei Gesamtprokura für den Abschluss durch zwei Prokuristen. Da es sich nicht um einen höchstpersönlichen Akt handelt, ist Bevoll- mächtigung der Handelnden – oder auch Genehmigung – möglich. Grds gilt § 167 Abs 2 BGB, wobei Schriftform zum Nachweis gegenüber dem Registergericht erforder- lich ist (vgl oben § 4 Rn 15; Xxxxxxx/Mayer Rn 35, 36), wenn der Notar ohne schriftli- che Vollmacht überhaupt beurkundet. Hier kann auch mit Vollmachtsbestätigungen gehandelt werden, indem die zunächst aufgrund mündlich erteilter Vollmacht abgege- benen Erklärungen und Rechtshandlungen nachfolgend bestätigt werden. Abw hiervon ist bei einer Spaltung zur Neugründung einer GmbH oder AG auf strengere Form der Vollmacht zu achten. Hier bedarf die Vollmacht, die Vollmachtsbestätigung oder die Genehmigung der notariellen Beglaubigung oder Beurkundung (vgl § 2 Abs 2 GmbHG; § 56 Rn 18; zur Neugründung § 136 Rn 3 f; zum Formerfordernis beim Spaltungsbe- schluss des übernehmenden Rechtsträgers vgl § 55 Rn 3). Sind Grundstücke Gegen- stand der Spaltung, ist es wegen § 29 GBO sinnvoll, die Vollmacht oder Genehmigung beglaubigen zu lassen; wirks...
Rechtsnatur. Nach § 1333 Abs 1 ABGB sollen Verzugszinsen den Schaden „vergüten“, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung zugefügt hat. Nach herrschender Auffassung ist der Normzweck von § 1333 ABGB ein schadenersatzrechtlicher, weil der Nachteil des Gläubigers aufgrund der Zahlungsverspätung 24 Vgl dazu eingehend Fabich/Stempkowski in X. Xxxxxx/Stemp- kowski, Claim-Management2, 582 ff; Reckerzügl, bau aktuell 2014, 13 ff; Tautschnig/Xxxxxxxx, bau aktuell 2017, 225 ff.
Rechtsnatur. Die Grundstruktur des Speditionsvertrages ist kommissionsrechtlich: statt wie der Kommissionär im eigenen Namen auf fremde Rechnung Kaufverträge abzuschliessen, schliesst der Spediteur als "Frachtvertragskommissionär" Frachtverträge ab. Dies gilt aber nur für die Vorbereitung des Transports; betreffend die Ausführung des Transports wird der Spediteur nach OR 439 bis zu einem gewissen Grade als Frachtführer betrachtet und derselben Haftung unterstellt.
Rechtsnatur. Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind gesellschaftsrechtlicher Natur und begründen keine individuellen Leistungsansprüche. 5.
Rechtsnatur. IX.1. Der Nutzer ist auf eigene Rechnung und Gefahr und im eigenen Namen tätig.