Administrator Musterklauseln

Administrator. Das ICAV hat BNY Mellon Fund Services (Ireland) Designated Activity Company gemäss dem Verwaltungsvertrag zum Verwalter ernannt. Der Verwalter erbringt bestimmte allgemeine Dienstleistungen für Anteilinhaber, einschliesslich der Führung des Anlegerregisters des ICAV und der Bearbeitung bestimmter Dokumente zur Verhinderung von Geldwäsche, sowie bestimmte Bewertungs- und Buchführungsdienstleistungen für das ICAV. Die Verwaltungsstelle ist eine Designated Activity Company, die am 31. Mai 1994 in Irland gegründet wurde und Dienstleistungen in den Bereichen Fondsverwaltung, Rechnungslegung, Registerführung, Transferstellenaufgaben und damit verbundene Anteilinhaber-Serviceleistungen für Organismen für gemeinsame Anlagen und Investmentfonds erbringt. Die Verwaltungsstelle wurde von der Zentralbank von Irland nach dem Investment Intermediaries Act von 1995 zugelassen. Die Verwaltungsstelle ist eine hundertprozentige indirekte Tochtergesellschaft von The Bank of New York Mellon Corporation. The Bank of New York Mellon Corporation ist eine globale Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Schwerpunkt auf der Betreuung von Kunden bei der Verwaltung ihrer Finanzanlagen. Sie ist in 35 Ländern und auf über 100 Märkten tätig. The Bank of New York Mellon Corporation ist ein führender Anbieter von Finanzdienstleistungen für institutionelle Anleger, Unternehmen und vermögende Privatpersonen, für die es überragende Anlage- und Vermögensverwaltungs-, Vermögensbetreuungs-, Emittenten-, Clearing- und Treasury-Dienstleistungen über ein weltweites kundenorientiertes Team erbringt. Zum 30. Juni 2016 hat die Verwaltungsstelle Vermögenswerte im Wert von USD 29,5 Billionen unter Verwahrung und Vermögenswerte im Wert von USD 1,7 Billionen unter Verwaltung. Der Verwalter kann seine Aufgaben delegieren, und für eine solche Delegierung an Dritte ist die vorherige Zustimmung des ICAV und des AIFM erforderlich, wobei diese Zustimmung nicht ohne Grund verweigert werden darf. Die Verwaltungsstelle ist nicht verantwortlich für Handelsentscheidungen des ICAV und haftet nicht für diese. Der Verwaltungsstelle wird für das ICAV keine Anlageberatungs- oder Investment-Management- Dienstleistungen erbringen. Die Überwachung bzw. Einhaltung der Anlagebeschränkungen liegt nicht in der Verantwortung der Verwaltungsstelle, und dieser übernimmt keine diesbezügliche Haftung. Die Verwaltungsstelle wird den Nettoinventarwert pro Anteil gemäss den von dem ICAV verabschiedeten Bewertungsrichtlinien und -verfahr...
Administrator. (1) The Administrator is appointed by the Corporate user. (2) After his activation, the Administrator can register other persons and himself as an Individual User. In this case, the Administrator shall provide the Individual User within 3 weeks in a suitable manner with the „Data Protection Information for persons affected“ which can be called up under xxxxx://xxx-xxxxxx.xxxx.xx/xxxxxxx/xxx/xxxx/xxx-xx-xxx- content/de/documents/dsi/20211122%20Data%20Protection%20Information%20for%20persons (3) The actions and declarations made by the Administrator within the scope of his assignment are attributable to the Corporate User.
Administrator. Die Verwaltungsgesellschaft hat die BNY Mellon Fund Services (Ireland) Designated Activity Company als Administrator, Registerführer und Übertragungsagent der Gesellschaft mit Verantwortung für die tägliche Verwaltung der Gesellschaft einschließlich der Berechnung des Nettoinventarwerts der Teilfonds und des Nettoinventarwerts je Anteil jedes Teilfonds bestellt. Der Administrator ist eine Private Limited Company, die in Irland am 31. Mai 1994 gegründet würde, und die Fondsverwaltungs-, Buchhaltungs-, Eintragungs-, Übertragungsagentur- und damit verbundene Anteilsinhaber-Dienstleistungen für Organismen für gemeinsame Anlagen und Investmentfonds erbringt. Der Administrator ist von der Zentralbank gemäß dem Investment Intermediaries Act von 1995 autorisiert.
Administrator. Der oder die Nutzer des Kunden, der/die zu derzeitigen und künftigen Administratorfunktionen, gem. Administrator- vereinbarung, berechtigt ist/sind.
Administrator. (1) Der Administrator wird durch den Nutzer benannt. (2) Nach seiner Freischaltung kann der Administrator weitere Personen und sich selbst als Benutzer anlegen. (3) Die vom Administrator im Rahmen seines Auftrags vorgenommenen Handlungen und Erklärungen sind dem Nutzer zuzurechnen.
Administrator a) Der Auftraggeber ist alleiniger Administrator seines VPS. Die Überwachung des Servers auf Verfügbarkeit, das installieren von aktuellen Programmversionen obliegt, sofern nicht anders vereinbart, dem Auftraggeber. Er ist für die Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich. Der Auftraggeber erhält einen Zugang zum VPS per SSH. Telution ist nicht verpflichtet, Datensicherungen vorzunehmen, es sei denn es ist ausdrücklich vereinbart b) Telution kümmert sich um die Verwaltung das Host-Servers und um die Hardware- und Netzwerkinfrastruktur, auf dem der VPS des Auftraggebers installiert ist. c) Telution hat das Recht, die von ihm vorinstallierten Betriebssysteme und Anwendungen zu aktualisieren, insbesondere durch die Ausführung sämtlicher Updates/Version Upgrades, die Telution für notwendig erachtet. d) Aufgrund des hochtechnischen Charakters der zur Verfügung gestellten Dienste besteht für Telution lediglich eine Sorgfaltspflicht.
Administrator. State Street Fund Services (Ireland) Limited wurde vom Verwalter gemäss den Bedingungen des Administrationsvertrags zum Administrator und zur Transferstelle ernannt. Der Administrator untersteht der Aufsicht der irischen Zentralbank und wurde am 23. Xxxx 1992 unter der Registernummer 186184 als Limited Liability Company (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) in Irland gegründet. Die Geschäftstätigkeit des Administrators besteht in der Erbringung von Verwaltungs- und Buchführungsdienstleistungen für Anlagefonds. Die Geschäftstätigkeit des Administrators besteht unter anderem in der Erbringung von Fondsverwaltungsdienstleistungen für Organismen für gemeinsame Anlagen. Der Administrator ist für die Verwaltung der Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, darunter die Berechnung des Nettoinventarwerts und die Vorbereitung des Rechnungsabschlusses der Gesellschaft, steht jedoch unter der Oberaufsicht des Verwaltungsrats. Zu den Aufgaben des Administrators gehören (i) die Berechnung des Nettoinventarwerts der Gesellschaft und der einzelnen Teilfonds sowie die Berechnung von Erträgen und Aufwandsrückstellungen, (ii) die Führung aller Rechnungslegungsunterlagen und die Erstellung von Jahres- und (ggf.) Halbjahresabschlüssen sowie detaillierten Erläuterungen und allgemein die Führung der Bücher und Aufzeichnungen der Gesellschaft und der einzelnen Teilfonds, (iii) die Pflege des Aktionärsregisters für die Gesellschaft, (iv) die Korrespondenz mit den Aktionären der Gesellschaft und (v) die Aufbewahrung der gesamten Dokumentation in Bezug auf die Gesellschaft zur Prüfung und Einsichtnahme durch die Zentralbank.
Administrator. (1) Der Administrator wird durch den Nutzer benannt. (2) Nach seiner Freischaltung kann der Administrator weitere Personen und sich selbst als Benutzer an- legen. In diesem Fall hat der Administrator dem Benutzer die „Datenschutzinformation für Beteiligte“ ab- rufbar unter xxxxx://xxx-xxxxxx.xxxx.xx/xxxxxxx/xxx/xxxx/xxx-xx-xxx-xxx- tent/de/documents/dsi/20211122%20DSI%20Beteiligte.pdf auf geeignetem Wege zur Verfügung zu stellen. (3) Die vom Administrator im Rahmen seines Auftrags vorgenommenen Handlungen und Erklärungen sind dem Nutzer zuzurechnen.

Related to Administrator

  • Versicherte Person Person, auf dessen Leben der Versicherungsschutz besteht.

  • Versicherte Personen Versichert ist die Haftpflicht: a) des Versicherungsnehmers; Ist der Versicherungsnehmer eine Personengesellschaft (z.B. Kollek- tivgesellschaft), Gemeinschaft zu gesamter Hand (z.B. Erbengemein- schaft) oder hat er die Versicherung für Rechnung Dritter abgeschlossen, so sind ihm in Rechten und Pflichten gleichgestellt die Gesellschafter, die Angehörigen der Gemeinschaft zu gesamter Hand bzw. die übrigen Personen, auf welche die Versiche- rung lautet; b) der Vertreter des Versicherungsneh- mers sowie der mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes be- trauten Personen aus ihren Verrich- tungen für den versicherten Betrieb; c) der Arbeitnehmer und übrigen Hilfs- personen des Versicherungsneh- mers aus ihren Verrichtungen für den versicherten Betrieb und aus ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit den versicherten Grundstücken, Gebäu- den, Räumlichkeiten und Anlagen. Ausgeschlossen bleiben jedoch Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, die sie den Geschädigten ausgerichtet haben; Nicht versichert ist die Haftpflicht von Unternehmen und selbständi- gen Berufsleuten, deren sich der Versicherungsnehmer bedient, wie Subunternehmer. Versichert bleiben gegen einen Ver- sicherten erhobene Ansprüche aus Schäden, die solche Unternehmen und Berufsleute verursachen. d) des Grundstückeigentümers, wenn der Versicherungsnehmer nur Eigen- tümer des Gebäudes, nicht aber des Grundstückes ist (Baurecht). Wird in der Police oder in den AVB vom VERSICHERUNGSNEHMER gesprochen, sind damit stets die unter lit. a) erwähnten Personen, unter Ein- schluss der im Versicherungsvertrag mitversicherten Gesellschaften und Institutionen (z.B. Tochtergesellschaf- ten) gemeint, während der Ausdruck VERSICHERTE alle unter lit. a) – d) genannten Personen umfasst.

  • Verarbeitung personenbezogener Daten 15.1. Verisure nimmt die Sicherheit der personenbezogenen Daten des Kunden ernst und verarbeitet die Daten des Kun- den gemäß den Anweisungen des Kunden (Aktionsplan) und den anwendbaren Vorschriften, indem solide interne Sicher- heitsvorkehrungen zum Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden vorgenommen und dem Kunden Maßnahmen in Bezug auf die Rechte von personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden. 15.2. Die Datenschutzerklärung und die Videoüberwachungsrichtlinie von Verisure, sowie Anhang 5.3. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, beschreiben wie personenbezogene Daten des Kunden erhoben, verwendet, verarbeitet, über- tragen und gespeichert werden. Die Datenschutzerklärung von Verisure ist in einem separaten Dokument enthalten, wel- ches unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx abrufbar ist. Die Videoüberwachungsrichtlinie finden Sie unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxx-xxxxxxxxxxx. Falls die Bestimmungen der Datenschutzerklärung und die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht miteinander vereinbar sein sollten, haben die Bestimmungen der Daten- schutzerklärung Vorrang. 15.3. Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten und die Informationen, die er von seinen registrierten Kontakten zur Verfügung gestellt hat, wie personenbezogene Daten / Fotos / Videos / Tonaufnahmen, Daten die vom Alarmsystem stammen oder zwischen dem Alarmsystem und dem Kunden (über Verisure Mobilanwendungen) ausgetauscht werden, sowie alle aufgezeichneten Telefongespräche zwischen Verisure und dem Kunden, sowie seiner registrierten Kontakte, die im Aktionsplan angegebene Adresse und Angaben zum Grundstück sowie Gespräche, die über eine der Komponenten des Alarmsystems geführt werden (sofern das System dies zulässt), registriert, verarbeitet und verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Der Kunde verpflichtet sich die von ihm ange- gebenen registrierten Kontakte selbstständig und eigenverantwortlich über diese Verarbeitung zu informieren und die Einwilligung dieser Kontakte einzuholen, soweit dies rechtlich erforderlich ist. 15.4. Verisure gewährleistet sowohl für sich als auch für seine Mitarbeiter und Beauftragten die Vertraulichkeit der vom Kunden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten, insbesondere der Alarmdienste, und schützt diese durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen vor Dritten. Der Kunde ermächtigt Verisure, seine personenbezogenen Daten nach Ein- satz angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen (gemäß 28 DSGVO) an jedes Unternehmen weiterzu- geben, das zu derselben Unternehmensgruppe wie Verisure gehört, und an andere Dritte, die für Verisure den Vertrag ausführen. 15.5. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass Verisure Video-, Bild- oder Tonaufnahmen an Strafverfolgungsbehörden (z. B. Polizei oder Justiz) oder an Versicherungsgesellschaf- ten weitergibt, um Schadensfälle zu klären oder die Straftäter zu ermitteln, soweit der Kunde und Verisure eine solche Dienstleistung vereinbart haben. 15.6. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass Verisure einige Telefongespräche mit dem Kunden und/oder seinen registrierten Kontakten zu Trainings- und Qualitätszwecken aufzeichnen wird. Sollte der Kunde telefonisch die Aufzeichnung ablehnen, wird die Aufzeichnung gelöscht.

  • Schutz personenbezogener Daten Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den höchsten europäischen und internationalen Standards, einschließlich der einschlägigen Übereinkünfte des Europarats, zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Austausch von Informationen und von Experten umfassen.

  • Aufhebung der Sperre Die Bank wird eine Sperre aufheben oder die betroffenen Authentifizierungselemente austauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich.

  • Mitversicherte Personen 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Per- sonen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestim- mungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht. 27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.

  • Mitwirkung am Datenclearing gemäß MaBiS 3.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, an der Bilanzkreisabrechnung mitzuwirken nach Maßgabe der Festlegung BK6-07-002 (MaBiS) der Bundesnetzagentur, den zur weiteren Ausgestaltung verbändeübergreifend und unter Begleitung durch die Bundesnetzagentur erarbeiteten Spezifikationen in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten Mitteilungen. 3.2. Hinsichtlich des Clearings der vom VNB bereitzustellenden bilanzierungswirksamen Daten gilt insbesondere: Legt eine der Vertragsparteien konkrete Anhaltspunkte dar, die Anlass zur Prüfung und gegebenenfalls Korrektur von Daten oder zur Übermittlung einer veränderten Prüfungsmitteilung in Bezug auf Daten geben, so hat die jeweils andere Vertragspartei unverzüglich die erforderlichen Schritte im Rahmen des Clearings zu ergreifen.

  • Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

  • Höhere Gewalt 11.1 Keine Partei haftet der anderen in irgendeiner Art für Schäden, Verluste, Kosten oder Auslagen, welche aus oder in Verbindung mit von ihr nicht zu ver- tretenden Verzögerungen, Einschränkungen, Störungen oder Säumnissen bei der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei entstehen, die durch Um- stände außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle verursacht werden, insbesondere durch Naturkatastrophen, Geset- ze und Verordnungen, behördliche Maßnahmen, Anord- nungen oder Entscheidungen eines Gerichts, Erdbeben, Überflutungen, Feuer, Explosionen, Krieg, Terrorismus, Unruhen, Sabotage, Unfälle, Epidemien, Streiks, Aus- sperrungen, Bummelstreiks, Arbeitskämpfe, Schwierig- keiten bei der Beschaffung der erforderlichen Arbeits- kräfte oder Rohmaterialien, Mangel oder Ausfall von Be- förderungsmöglichkeiten, Ausfall von Anlagen oder we- sentlichen Maschinen, Notreparaturen oder Notwartung, Ausfall oder Mangel bei Energie- und Wasserversorgung, Verzögerungen bei der Auslieferung des von Lieferanten oder Subunternehmern gelieferten Materials oder Män- gel bei demselben („Höhere Gewalt“). 11.2 Bei Eintritt eines Ereignisses Höherer Gewalt setzt die betroffene Partei unverzüglich die andere Partei darüber durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Gründe für das Ereignis und der Art und Weise in Kennt- nis, in der es die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Bestätigten Auftrags berührt. Im Falle einer Verzögerung ist die Verpflichtung zur Lieferung für ei- nen Zeitraum ausgesetzt, der dem von der Höheren Gewalt verursachten Zeitverlust entspricht. Sollte je- doch ein Ereignis Höherer Gewalt über einen Zeitraum von mehr als 60 (sechzig) Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin andauern oder eine solche Dauer erwartet werden, dann ist jede der Parteien berechtigt, den be- troffenen Teil des Bestätigten Auftrags ohne Verpflich- tung der anderen Partei gegenüber zu stornieren.

  • Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel 13.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 13.2 Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.