AFRIKA Musterklauseln

AFRIKA. Ägypten 24,0 26,2 29,0 31,6 32,9 36,0 37,9 41,4 Algerien 26,2 17,0 31,6 20,7 36,0 23,5 41,4 27,0 Angola 27,5 26,2 33,4 31,5 37,9 36,0 43,6 41,4 Äthiopien 24,0 26,2 29,0 31,6 32,9 36,0 37,9 41,4 Benin 22,9 16,8 27,7 20,3 31,4 23,1 36,2 26,6 Burkina Faso 24,9 13,3 29,9 16,1 34,0 18,3 39,2 21,1 Burundi 24,0 24,0 29,0 29,0 32,9 32,9 37,9 37,9 Côte d’Ivoire 24,9 20,3 29,9 24,4 34,0 27,9 39,2 32,0 Demokratische Republik Kongo 29,9 20,9 36,2 25,3 41,0 28,8 47,3 33,1 Dschibuti 29,0 29,9 34,9 36,2 39,7 41,0 45,8 47,3 Gabun 29,0 25,3 34,9 30,5 39,7 34,7 45,8 39,9 Gambia 27,5 19,0 33,4 22,9 37,9 26,2 43,6 30,1 Ghana 27,5 19,0 33,4 22,9 37,9 26,2 43,6 30,1 Guinea 27,5 19,0 33,4 22,9 37,9 26,2 43,6 30,1 Kamerun 29,0 15,9 34,9 19,4 39,7 22,0 45,8 25,3 Kap Verde 17,7 12,4 21,4 15,0 24,2 17,0 27,9 19,6 Kenia 22,0 20,3 26,6 24,4 30,3 27,9 34,9 32,0 Liberia 24,9 26,2 29,9 31,6 34,0 36,0 39,2 41,4 Libyen 27,5 22,9 33,4 27,7 37,9 31,6 43,6 36,4 Madagaskar 22,9 22,9 27,7 27,7 31,6 31,6 36,4 36,4 Malawi 20,7 20,7 24,9 24,9 28,3 28,3 32,7 32,7 Mali 24,9 19,6 29,9 23,8 34,0 27,0 39,2 31,2 Marokko 20,7 13,7 24,9 16,6 28,3 19,0 32,7 21,8 Mauretanien 21,4 19,6 25,7 23,8 29,4 27,0 33,8 31,2 Mauritius 22,9 22,9 27,7 27,7 31,6 31,6 36,4 36,4 Mosambik 27,5 26,2 33,4 31,6 37,9 36,0 43,6 41,4 1 2a 2b 3 Land Tagesge- bühr(TG) Nächti- gungsge- bühr(NG) TG NG TG NG TG NG Euro Suriname 24,9 15,9 29,9 19,2 34,0 21,8 39,2 25,1 Trinidad und Tobago 32,3 27,5 39,0 33,4 44,3 37,9 51,0 43,6 Uruguay 20,9 15,9 25,3 19,2 28,8 21,8 33,1 25,1 USA 33,1 27,0 39,9 32,7 45,3 37,3 52,3 42,9 New York und Washington 41,2 32,3 49,9 39,0 56,9 44,3 65,4 51,0 Venezuela 24,9 22,2 29,9 26,8 34,0 30,5 39,2 35,1 1 2a 2b 3 Land Tagesge- bühr(TG) Nächti- gungsge- bühr(NG) TG NG TG NG TG NG Euro Namibia 22,0 21,6 26,6 25,9 30,3 29,4 34,9 34,0 Niger 24,9 13,3 29,9 16,1 34,0 18,3 39,2 21,1 Nigeria 24,9 21,6 29,9 26,2 34,0 29,7 39,2 34,2 Republik Kongo 24,9 17,0 29,9 20,5 34,0 23,3 39,2 26,8 Ruanda 24,0 24,0 29,0 29,0 32,9 32,9 37,9 37,9 Sambia 23,3 21,6 28,3 25,9 32,3 29,4 37,1 34,0 Senegal 31,2 19,6 37,5 23,8 42,7 27,0 49,3 31,2 Seychellen 22,9 22,9 27,7 27,7 31,6 31,6 36,4 36,4 Sierra Leone 27,5 21,6 33,4 26,2 37,9 29,7 43,6 34,2 Simbabwe 23,3 21,6 28,3 25,9 32,3 29,4 37,1 34,0 Somalia 20,7 18,3 24,9 22,2 28,3 25,3 32,7 29,0 Südafrika 22,0 21,6 26,6 25,9 30,3 29,4 34,9 34,0 Sudan 27,5 26,2 33,4 31,6 37,9 36,0 43,6 41,4 Tansania 27,5 20,3 33,4 24,4 37,9 27,9 43,6 32,0 Togo 22,9 16,8 27,7 20,3 31,4 23,1 36,2 26,6 Tschad 22,...
AFRIKA. 69 Ägypten Kairo 17 70 Algerien Algier 14 71 Angola Luanda 18 72 Äthiopien Addis Abeba 18 73 Benin Cotonou 19 74 Botsuana Gaborone 15 75 Burkina Faso Ouagadougou 20 76 Burundi Bujumbura 20 77 Côte d’Ivoire Abidjan 20 78 Dschibuti Dschibuti 20 79 Eritrea Asmara 20 80 Gabun Libreville 20 81 Ghana Accra 19 82 Guinea Conakry 20 83 Kamerun Jaunde 20 84 Kenia Xxxxxxx 00 00 Xxxxx Xxxxxxxxxxx 00 00 Xxxxx, Xxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxx Kinshasa 20 87 Liberia Monrovia 20 88 Libyen Tripolis 20 89 Madagaskar Antananarivo 20 90 Malawi Lilongwe 17 91 Mali Bamako 20 92 Marokko Rabat 11 93 Mauretanien Nouakchott 20 94 Mosambik Maputo 17 95 Namibia Windhuk 11 96 Niger Niamey 20 97 Nigeria Abuja 20 98 Xxxxx 00 00 Xxxxxx Xxxxxx 19 100 Sambia Xxxxxx 00 000 Xxxxxxx Dakar 18 102 Sierra Leone Freetown 20 103 Simbabwe Harare 20 104 Sudan Khartum 20 105 Südafrika Pretoria 7 106 Kapstadt 10 107 Südsudan Dschuba 20 108 Tansania Daressalam 19 109 Togo Lomé 20 110 Tschad N’Djamena 20 111 Tunesien Tunis 9 112 Uganda Kampala 15
AFRIKA. Es wird erwartet, dass die Kapazität der erneuerbaren Energien im asiatisch-pazifischen Raum (ohne China) zwischen 2022 und 2027 um 360 GW (+70 %) wachsen. Mehr als zwei Drittel davon entfallen auf die Photovoltaik des Ausbaus aus, gefolgt von Wind- und Wasserkraft. Indien führt den Ausbau in der Region mit einem Anteil von mehr als 40 % am Gesamtwachstum, dank Auktionen für PV- und Onshore-Windkapazitäten und bessere Anreize für dezentrale PV. In der ASEAN-Region hat die Einführung von Wettbewerbsauktionen in Indonesien und den Philippinen (und geplante Auktionen in Vietnam) den Ausbau der erneuerbaren Kapazitäten Wachstum. Der Ausbau bleibt jedoch durch anhaltende Probleme im Zusammenhang mit den Mangel an langfristiger politischer Unterstützung beschränkt (Quelle: IEA, Renewables 2022). Die Märkte, in denen die Emittentin aktiv ist, entwickeln sich derzeit unterschiedlich. Während einige Märkte weiter gewachsen sind, war in anderen eine Abschwächung zu verzeichnen, die in erster Linie auf Unsicherheiten aufgrund sich ändernder politischer Rahmenbedingungen, wie etwa die Einführung von Ausschreibungssystemen, zurückzuführen ist. Die Technik zur Stromerzeugung aus Windenergie und Photovoltaik hat sich in den vergangenen Jahren deutlich weiterentwickelt und die Kosten für Herstellung von Anlagen sind bei Windenergie um 64 % und bei Photovoltaik um 89 % seit 2010 gesunken. Deutliche Preissteigerungen – zumindest kurzfristig - sind jedoch durch die hohe Inflation in 2022 zu verzeichnen. Dennoch bleibt in vielen Märkten eine Abhängigkeit von politischen Vorgaben bestehen – insbesondere für einen gesicherten Marktzugang, auch um sich gegen konventionelle, teilweise verdeckt subventionierte Energieerzeugung durchzusetzen. Während die erneuerbaren Energien kontinuierlich günstig Strom erzeugen, spiegeln sich bei konventionellen Energieträgern derzeit steigende Rohstoffpreise und Kosten für Umweltzertifikate in stark steigenden Strompreisen wider. Somit ist weiterhin die Politik gefordert, für ausgewogene Wettbewerbsbedingungen zwischen den unterschiedlichen Formen der Energieerzeugung zu sorgen.
AFRIKA. Ägypten 29.0 31.6 32.9 36.0 Algerien 31.6 20.7 36.0 23.5 Angola 33.4 31.5 37.9 36.0 Äthiopien 29.0 31.6 32.9 36.0 Benin 27.7 20.3 31.4 23.1 Burkina Faso 29.9 16.1 34.0 18.3 Burundi 29.0 29.0 32.9 32.9 Côte d'Ivoire 29.9 24.4 34.0 27.9 Dem.Rep.Kongo 36.2 25.3 41.0 28.8 Dschibuti 34.9 36.2 39.7 41.0 Gabun 34.9 30.5 39.7 34.7 Gambia 33.4 22.9 37.9 26.2 Ghana 33.4 22.9 37.9 26.2 Guinea 33.4 22.9 37.9 26.2 Kamerun 34.9 19.4 39.7 22.0 Kap Verde 21.4 15.0 24.2 17.0 Kenia 26.6 24.4 30.3 27.9 Liberia 29.9 31.6 34.0 36.0 Libyen 33.4 27.7 37.9 31.6 Madagaskar 27.7 27.7 31.6 31.6 Malawi 24.9 24.9 28.3 28.3 Mali 29.9 23.8 34.0 27.0 Marokko 24.9 16.6 28.3 19.0 Mauretanien 25.7 23.8 29.4 27.0 Mauritius 27.7 27.7 31.6 31.6 Mosambik 33.4 31.6 37.9 36.0 Namibia 26.6 25.9 30.3 29.4 Niger 29.9 16.1 34.0 18.3 Nigeria 29.9 26.2 34.0 29.7 Republik Kongo 29.9 20.5 34.0 23.3 Ruanda 29.0 29.0 32.9 32.9 Sambia 28.3 25.9 32.3 29.4 Senegal 37.5 23.8 42.7 27.0 Seychellen 27.7 27.7 31.6 31.6 Sierra Leone 33.4 26.2 37.9 29.7 Simbabwe 28.3 25.9 32.3 29.4 Somalia 24.9 22.2 28.3 25.3 Südafrika 26.6 25.9 30.3 29.4 Sudan 33.4 31.6 37.9 36.0 Tarif 1 2 Land Tages- gebühr (TG) Nächti- gungs- gebühr (NG) Tages- gebühr (TG) Nächti- gungs- gebühr (NG) Tansania 33.4 24.4 37.9 27.9 Togo 27.7 20.3 31.4 23.1 Tschad 27.7 20.3 31.4 23.1 Tunesien 27.7 22.2 31.4 25.3 Uganda 31.6 24.4 36.0 27.9

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  • Sachmängel 1. Mangelhafte Teile der WAREN/LEISTUNGEN sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. erbringen, sofern der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht: a) soweit §§438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, b) bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen. 5. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) natürlicher Abnutzung, d) Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitet. 7. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.

  • Mängel 10.1 Der AG beauftragt den AN zur Überwachung und Sicherung der Qualität der von ihm gelieferten Waren. Der AN verpflichtet sich zur eingehenden Ausgangskontrolle und dazu, den AG auf bestehende Bedenken hinsichtlich möglicher Mängel hinzuweisen. 10.2 Bei der Lieferung von Waren, die der AG gem. § 377 HGB untersuchen muss, beträgt die Frist zur Untersuchung und Rüge eines offenen Mangels der Ware 14 Kalendertage ab Entgegennahme der Lieferung, bei versteckten Mängeln 7 Kalendertage ab Entdeckung des Mangels. Der AG ist im Hinblick auf seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB nur zur Mindestkontrolle anhand des Lieferscheins und auf Transportschäden verpflichtet. 10.3 Im Falle eines Mangels ist der AG im Rahmen der Nacherfüllung berechtigt, vom AN nach Xxxx des AG Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Ist der AG zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, kann er den Rücktritt auf den mangelbehafteten Teil einer Lieferung beschränken oder den Rücktritt hinsichtlich der gesamten Lieferung erklären. Die nach dem Gesetz bestehenden Ansprüche und Rechte stehen dem AG ungekürzt zu. 10.4 Ansprüche wegen eines Mangels verjähren in 36 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang bzw. der endgültigen Abnahme. 10.5 Soweit der AG gegen den AN gem. § 478 BGB Rückgriff nehmen kann, tritt die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2 BGB bestimmten Ansprüche des AG gegen den AN wegen des Mangels einer an einen Abnehmer des AG verkauften neu hergestellten Sache frühestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der AG die Ansprüche seines Abnehmers erfüllt hat. 10.6 Ist die von dem AN gelieferte Xxxx mangelhaft und hat der AN deshalb Sach- oder Rechtsmängelansprüche gegen seinen Vorlieferanten oder Subunternehmer tritt der AN diese Ansprüche bereits jetzt mit dem Einverständnis des AG an diesen sicherungshalber ab, soweit der AN mit seinem Vorlieferanten oder Subunternehmer keinen Ausschluss einer solchen Abtretung vereinbart hat. Diese Sicherungsabrede ist auflösend bedingt; sie erlischt, wenn der AN sämtliche mangelbedingten Ansprüche des AG erfüllt hat. Der AG wird diese Abtretung nicht aufdecken, soweit der AN seine mangelhaften Verpflichtungen dem AG gegenüber ordnungsgemäß erfüllt. 10.7 Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Verjährungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechung. 10.8 Durch die Regelung dieses Abschnitts werden längere gesetzliche Verjährungsfristen nicht gekürzt und die gesetzlichen Regelungen zur Hemmung und Neubeginn von Fristen nicht eingeschränkt.

  • Mängelrügen 12.1 Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffen- heit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend ge- macht werden. 12.2 Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zur Herab- setzung des Kaufpreises. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängel- rügen den Unternehmer nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in an- gemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat der Unternehmer wahlweise ein Recht zum Rücktritt oder zur Herab- setzung des Kaufpreises. Die Regelungen des § 445a BGB bleiben unberührt. 12.3 Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang auf Sachmängel, z. X. Xxxxx, Qualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Emp- fangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der Genossenschaft gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Sanktionsklausel Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.

  • Mängelrüge Außer bei Verbrauchern ist die Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsansprüche die Erhebung einer unverzüglichen und schriftlich detaillierten und konkretisierten Mängelrüge innerhalb von 14 Werktagen nach Erkennbarkeit des Mangels.

  • Gentechnik Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf (1) gentechnische Arbeiten, (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), (3) Erzeugnisse, die - Bestandteile aus GVO enthalten, - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.

  • Krankenrücktransport Wenn Sie infolge einer Erkrankung an Ihren ständigen Wohnsitz zurückgebracht werden müssen, organisieren wir den Rücktransport und übernehmen die Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch notwendig sein. Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die Begleitung durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben oder medizinisch notwendig ist. Außerdem übernehmen wir die bis zum Rücktransport entstehenden Übernachtungskosten auch für die nicht erkrankten mitversicherten Personen. Voraussetzung ist, dass die Übernachtungskosten durch die Erkrankung bedingt sind. Wir zahlen für höchstens drei Übernachtungen bis zu je 100 EUR pro Person.