AGG-Rechtsschutz. Der Versicherungsschutz nach Absatz 3 b) wird erwei- tert auf die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Zusammenhang mit der Anbahnung von Arbeits- verhältnissen.
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AGG-Rechtsschutz. Der Versicherungsschutz nach Absatz 3 b) wird erwei- tert er- weitert auf die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Zusammenhang mit der Anbahnung von Arbeits- verhältnissenArbeitsverhältnissen.
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AGG-Rechtsschutz. Der Versicherungsschutz nach Absatz 3 b) wird erwei- tert er- weitert auf die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen nach dem Allgemeinen demAllgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Zusammenhang mit der Anbahnung von Arbeits- verhältnissen.
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