Aktionäre Musterklauseln

Aktionäre. Die Aktien der Emittentin befinden sich im Streubesitz. Per 30.6.2018 hatte die Gesellschaft rund 3.800 Aktionäre. Da die Aktien der Emittentin nicht zum Handel an einem geregelten Markt zuge- lassen sind, sind ihre Aktionäre nicht zu Beteiligungsmeldungen nach dem Börse- gesetz verpflichtet. Der Emittentin ist jedoch bekannt, dass die FutureDriving Dangl GmbH (vormals: Windkraftanlagen Errichtungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H.) 8.941 Stück Ak- tien (das sind rund 3,10% des Grundkapitals) hält. Der FutureDriving Dangl GmbH steht ein satzungsmäßiges Entsendungsrecht eines Mitglieds in den Aufsichtsrat der Emittentin zu (siehe Abschnitt "5.3 Mitglieder des Aufsichtsrats"). Die Satzung der Emittentin sieht ein Höchststimmrecht vor, sodass ein Aktionär ungeachtet seiner tatsächlichen Beteiligung am Grundkapital Stimmrechte nur bis zur Höhe von 10 % des Grundkapitals ausüben kann. Eine Beteiligung, die 10 % des Grundkapitals der Emittentin erreicht oder überschreitet, ist der Emittentin nicht bekannt. Der Emittentin ist nicht bekannt, ob an ihr mittelbare Beteiligungen oder Beherr- schungsverhältnisse bestehen. Der Emittentin ist auch nicht bekannt, ob es Ver- einbarungen gibt, deren Ausübung zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Verände- rung bei der Kontrolle der Emittentin führen könnte.
Aktionäre. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertragsberichts hält Pangea 6.187.436 Pfeiffer Vacuum-Aktien. Dies entspricht einer Beteiligungsquote von rund 62,7% am in 9.867.659 Aktien eingeteilten Grundkapital von Pfeiffer Vacuum. Die Busch SE hält zu diesem Zeitpunkt 94.637 Pfeiffer Vacuum-Aktien, was einer Beteili- gungsquote von rund 0,96% am Grundkapital von Pfeiffer Vacuum entspricht. Die restlichen 3.585.586 Pfeiffer Vacuum-Aktien bzw. rund 36,34% des Grundka- pitals der Pfeiffer Vacuum befinden sich im Streubesitz. Die Hakuto Co., Ltd. mit Sitz in Shinjuku-ku, Tokyo, Japan, teilte der Pfeiffer Vacuum nach §§ 33, 34 WpHG zuletzt mit, dass ihr Stimmrechtsanteil am 14. Januar 2021 die Schwelle von 3% unterschritten hat und sie an diesem Tag nach § 33 WpHG 295.450 Stimmrechte aus Pfeiffer Vacuum-Aktien gehalten hat (entspricht einem Stimmrechtsanteil von 2,99%). Die Allianz Global Investors GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main teilte der Pfeiffer Vacuum nach §§ 33, 34 WpHG zuletzt mit, dass ihr Stimmrechtsanteil am 1. November 2018 die Schwelle von 3% unterschritten hat und ihr an diesem Tag nach § 34 WpHG 290.319 Stimmrechte aus Pfeiffer Vacuum-Aktien zugerech- net werden (entspricht einem Stimmrechtsanteil von 2,94%). Die Investmentaktien- gesellschaft für langfristige Investoren TGV mit Sitz in Bonn teilte der Pfeiffer Va- cuum nach §§ 33, 34 WpHG zuletzt mit, dass ihr Stimmrechtsanteil am 24. Oktober 2018 die Schwelle von 3% überschritten hat und sie an diesem Tag nach § 34 WpHG 300.675 Stimmrechte aus Pfeiffer Vacuum-Aktien gehalten hat (entspricht einem Stimmrechtsanteil von 3,05%). Das Ministry of Finance on behalf of the State of Norway mit Sitz in Oslo, Norwegen, teilte der Pfeiffer Vacuum nach §§ 33, 34 WpHG zuletzt mit, dass ihr Stimmrechtsanteil am 24. Juli 2018 die Schwelle von 3% unterschritten hat und ihr an diesem Tag nach § 34 WpHG 290.360 Stimmrechte aus Pfeiffer Vacuum-Aktien zugerechnet werden (entspricht einem Stimmrechtsan- teil von 2,94%). Damit halten folgende Aktionäre, auf Basis der der Pfeiffer Vacuum bis zum 13. Xxxx 2023 zugegangenen Stimmrechtsmitteilungen gemäß § 33 WpHG, Aktien an der Pfeiffer Vacuum mit einem Anteil von mindestens 3% am Grundkapital der Pfeiffer Vacuum: Pangea 62,7 Busch SE 0,96 Investmentaktiengesellschaft für langfristige In- vestoren TGV 3,05
Aktionäre. Die Aktien der Münchener Rück befinden sich im Streubesitz. Der Münchener Rück liegen keine Meldungen nach den §§ 21, 22 Wertpapierhandelsgesetz („WpHG“) vor, nach denen ein Aktionär die Meldeschwelle von 5 % überschritten hätte. Die Zahl der im Aktienregister der Münchener Rück eingetragenen Aktionäre beträgt rund 112.000 (Dezember 2007).
Aktionäre. Einziger Aktionär ist die Münchener Rück, die 100% des Grundkapitals der Münchener Rück Italia hält.
Aktionäre. Nach Kenntnis der Gesellschaft sind folgende Aktionäre am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt: Name Anzahl Aktien Anteil CFO AG 126.910 84,61% Xxxxxxxxx Xxxxxxxxxx (AR-Vorsitzender) 1.499 0,99% Xxxx Xxxxxx (Vorstand) 1.499 0,99% Xxxxxx Xxxxxxxxx (Aufsichtsrat) 300 0,20% Xxxxx Xxxxxx (Aufsichtsrat) 300 0,20% Übrige Privataktionäre 19.492 13,01% Summe 150.000 100,00%
Aktionäre. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertragsberichts am 30. April 2014 hält die Deutsche Wohnen AG unmittelbar insgesamt 52.154.429 GSW Aktien, was einem Anteil von 92,02 % am Grundkapital der GSW Immobilien AG entspricht. Abgesehen von der Deutsche Wohnen AG waren an der GSW Immobilien AG aufgrund der bis zum Tag vor der Unterzeichnung dieses Vertragsberichts eingegangenen Stimmrechtsmitteilungen keine Aktionäre an der GSW Immobilien AG (direkt oder indirekt) mit 3 % oder mehr beteiligt.
Aktionäre. Ausweislich der bis zum Tag vor der Unterzeichnung dieses Vertragsberichts eingegangenen Stimmrechtsmitteilungen waren folgende Aktionäre an der Deutsche Wohnen AG (direkt oder indirekt) mit 3 % oder mehr beteiligt: Sun Life Financial Inc.1) 11,05 % BlackRock, Inc.1) 8,83 % Norges Bank (Central Bank of Norway)2) 5,48 % Credit Suisse Group AG1) 2) 3,24 % Summe .......................................................................................... 28,60 % (1) zugerechnete Stimmrechte gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 WpHG (2) zugerechnete Stimmrechte gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG
Aktionäre. Die Parteien sind wie folgt Aktionäre der SPITEX REGION BRUGG AG mit Sitz in Brugg (Gesellschaft genannt): Gemeinde Birr: 14% Gemeinde Birrhard: 2% Gemeinde Brunegg: 2% Stadt Brugg: 36% Gemeinde Habsburg: 1% Gemeinde Hausen: 9% Gemeinde Lupfig: 8% Gemeinde Mülligen: 3% Gemeinde Scherz: 2% Gemeinde Windisch: 23% Das Aktienkapital ist aufgeteilt in 500 auf den Namen lautende Aktien à CHF 1‘000 = CHF 500‘000 = 100%

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  • Transaktionskosten Zusätzlich trägt der OGAW sämtliche aus der Verwaltung des Vermögens erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben), sowie alle Steuern, die auf das Vermögen des OGAW sowie dessen Erträge und Aufwendungen erhoben werden (z.B. Quellensteuern auf ausländischen Erträgen). Der OGAW trägt ferner allfällige externe Kosten, d.h. Gebühren von Dritten, die beim An- und Verkauf der Anlagen anfallen. Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der betreffenden Anlagen verrechnet. Zusätzlich werden den jeweiligen Anteilsklassen etwaige Währungsabsicherungskosten belastet. Gegenleistungen, welche in einer fixen Pauschalgebühr enthalten sind, dürfen nicht zusätzlich als Einzelaufwand belastet werden. Eine allfällige Entschädigung für beauftragte Dritte ist jedenfalls in den Gebühren nach Art. 30 des Treuhandvertrages enthalten. Die allfälligen Kosten einer Währungsabsicherung von Anteilsklassen werden der entsprechenden Anteilsklasse zugeordnet.

  • Reaktionszeit Im Rahmen der Servicezeit ist die Reaktionszeit der Zeitraum von der Erstmeldung einer Störung bzw. Anforderung bis zur ersten Maßnahme (Erstreaktion bzw. Tätigkeit). Es können folgende Erstreaktionen erfolgen: Einsatz des Technikers am Systemstandort oder Remoteunterstützung bzw. Ferndiagnose des Systems

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Sanktionen 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der selber oder durch seine Organe in schwerwiegender Weise einen oder mehrere der Tatbestände von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c und e sowie Absatz 2 Buchstaben b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren aus- schliessen oder ihm eine Busse von bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme auferlegen. In leichten Fällen kann eine Verwarnung erfolgen. 2 Diese Sanktionsmöglichkeiten gelten unabhängig von weiteren rechtlichen Schritten gegen den fehlbaren Anbieter, Subunternehmer oder deren Organe. Den Verdacht auf unzulässige Wettbewerbsabreden nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b teilt der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zu- ständige Behörde der Wettbewerbskommission mit. 3 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde meldet einen rechtskräftigen Ausschluss nach Absatz 1 dem InöB. Das InöB führt eine nicht öffentliche Liste der sanktionierten Anbieter und Subunterneh- mer, unter Angabe der Gründe für den Ausschluss sowie der Dauer des Aus- schlusses von öffentlichen Aufträgen. Es sorgt dafür, dass jeder Auftraggeber in Bezug auf einen bestimmten Anbieter oder Subunternehmer die entsprechen- den Informationen erhalten kann. Es kann zu diesem Zweck ein Abrufverfahren einrichten. Bund und Kantone stellen einander alle nach diesem Artikel erhobe- nen Informationen zur Verfügung. Nach Ablauf der Sanktion wird der Eintrag aus der Liste gelöscht. 4 Verstösst ein Auftraggeber gegen diese Vereinbarung, erlässt die nach ge- setzlicher Anordnung zuständige Behörde die angemessenen Weisungen und sorgt für deren Einhaltung. 5 Werden für einen öffentlichen Auftrag finanzielle Beiträge gesprochen, so kön- nen diese Beiträge ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Auftraggeber gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst.

  • Auslandsfahrten Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Fahrten in außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.

  • Verkaufsrestriktionen Die Anteile des OGAW sind nicht in allen Ländern der Welt zum Vertrieb zugelassen. Bei der Ausgabe, der Rücknahme und beim Umtausch von Anteilen im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Details sind dem Prospekt zu entnehmen.

  • Untervermietung 7.1. Die Untervermietung oder sonstige ganze oder teilweise Überlassung der Mietsache bedarf der vor- herigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Die Zustimmung des Vermieters kann von der Zah- lung einer Bearbeitungspauschale für die Serviceleistungen auf Seiten des Vermieters (insbesondere für die Erstellung eines Untermietvertrages, neuen Mietvertrages, zusätzliche Reinigung etc.) abhän- gig gemacht werden. 7.2. Zur unentgeltlichen Überlassung des Gebrauchs der Mietsache an Dritte ist der Mieter nicht berech- tigt.

  • Beitragsanpassung Nach § 8 b Teil I AVB/KK 2013 werden mindestens jährlich die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen verglichen und die Beiträge, soweit erforderlich, angepasst. Der in den AVB genannte tarifliche Vomhundertsatz beträgt 5,0. Die Tarife MP0U bis MP3U gelten in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK 2013): Teil I Musterbedingungen 2009 Teil II Tarifbedingungen 2013