Zessionsverbot Musterklauseln

Zessionsverbot. Alle Geldforderungen aus einem diesen AVB un- terliegenden Vertrag unterliegen einem Zessions- verbot.
Zessionsverbot. Die Abtretung (Zession, Verpfändung) von Ansprüchen aus Zusagen ist unzulässig und gegenüber der Förderungsstelle, der Republik Österreich und der Europäischen Union unwirksam.
Zessionsverbot. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis zur Gänze oder teilweise an Dritte abzutreten, oder zu verpfänden (Zessions- und Verpfändungsverbot). Sollte der Auftraggeber ausnahmsweise einer Zession zustimmen bzw. eine Abtretung oder Verpfändung ohne Zustimmung des AGs erfolgen, werden Bearbeitungsgebühren von 2 % der Auftragssumme als Kostenabgeltung für den erhöhten Verwaltungsaufwand verrechnet.
Zessionsverbot. Ein allfälliges Zessionsverbot wird von den Parteien in einem gesonderten Vertrag beschlossen.
Zessionsverbot. Förderungsnehmende sind nicht berechtigt, über Ansprüche aus dem gegenständlichen Vertrag durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf andere Weise zu verfügen.
Zessionsverbot. Die Abtretung von Forderungen des/der Landwirtes/in gegen Mauthner BIO ist unzulässig und unwirksam.
Zessionsverbot. (1) Die Abtretung und Verpfändung von Forderungen des AN gegen den AG an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des AG. Der AG kann an administrativem Aufwand 2 % des anerkannten Rechnungsbetrages in Rechnung stellen bzw. einbehalten.
Zessionsverbot. Die Ansprüche des Berechtigten gegen die VGF sind nur mit Zustimmung der VGF abtretbar und verpfändbar. Die VGF ist berechtigt, für die Bearbeitung von Pfändungen und Abtretungen zu Lasten ihres Berechtigten (Schuldners) eine den durch sie bedingten Kosten entsprechende Verwaltungsgebühr zu erheben.
Zessionsverbot. Die Abtretung von Forderungen und Ansprüchen des Kunden ist nur mit schriftlicher Genehmigung von der easy immo solutions GmbH zulässig.
Zessionsverbot. Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Rechte aus der Bestellung – sei es ganz oder teilweise – einem Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten oder zu übertragen. Eine entgegen dieser Bestimmung vorgenommene Abtretung oder Übertragung ist rechtsunwirksam.