Common use of Allgemeine Grundsätze, Mitteilungspflichten Clause in Contracts

Allgemeine Grundsätze, Mitteilungspflichten. Die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger eines Xxxxxx Xxxxxxxx- Stipendiums sowie die Stelleninhaberin bzw. der Stelleninhaber ist verpflichtet, ihre bzw. seine volle Arbeitskraft auf das Forschungsvorhaben zu konzentrieren. Während der Laufzeit des Stipendiums darf die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsemp- fänger von der gastgebenden Institution nicht zu Arbeiten verpflichtet werden, die mit dem oben genannten Stipendienzweck nicht in Verbindung stehen. Nebentätigkeiten sind nur ausnahmsweise möglich, wenn sie den Förderungszweck nicht beeinträchtigen (Ziff. 23.4.2.8) In der DFG-finanzierten Arbeitszeit der Stelle bzw. des Stipendiums können grundsätz- lich keine wissenschaftsfremden Dienstleistungen erbracht werden. Wohl aber ist die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen in dieser Zeit möglich. Lehraufgaben können auf freiwilliger Basis in dem Umfang übernommen werden, in dem sie für die weitere wissenschaftliche Karriere dienlich sind. Dies sind in dieser Karrierephase maximal zwei Semesterwochenstunden. Auf die Regelung der Ziff. 7.3.2 wird ausdrücklich hingewie- sen. Während der Inanspruchnahme der Förderung dürfen zeitgleich keine weiteren Mittel zu inhaltsgleichen oder verwandten Forschungsthemen in Anspruch genommen werden, ausgenommen sind durch die DFG zugelassene Unterstützungsleistungen. Wird die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger bei Erhalt der Bewil- ligung bereits durch eine andere Förderorganisation zu einem inhaltsgleichen oder ver- wandten Forschungsthema gefördert, ist die Inanspruchnahme der Xxxxxx Xxxxxxxx- Förderung nicht mehr möglich. Sollte die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger vor oder während der Inanspruchnahme der Xxxxxx Xxxxxxxx-Förderung eine Beteiligung einer anderen Förderorganisation zu einem inhaltsgleichen oder verwandten Forschungsthema erhal- ten, muss sich die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger für einen Mittelgeber entscheiden. Sie bzw. er muss sich in diesen Fällen umgehend mit der DFG-Geschäftsstelle in Ver- bindung setzen. Zuzahlungen Dritter zur Finanzierung der Person des Bewilligungsemp- fängers bzw. der Bewilligungsempfängerin sind anzuzeigen. Eine Doppelförderung zum gleichen Vorhaben ist nicht zulässig. Sonstige Förderungen zu inhaltsgleichen oder themenverwandten Forschungsvorhaben sowie jede sonstige Fremdfinanzierung und jede für die Höhe der Förderung relevante Veränderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, sind unverzüglich der DFG schriftlich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für die Fördervariante Xxxxxx Xxxxx- min-Stipendium, hier sind Umstände, die für die Berechnung oder Zahlung des Stipen- diums Bedeutung haben können, anzuzeigen (z.B. Änderung des Familienstandes, der Höhe des Elterngeldes der Anzahl der Kinder u.a., da diese auf den Umfang der DFG- Förderung Auswirkungen haben können. Ebenso sind längerfristige Erkrankungen, die sich über mehr als sechs Wochen hinaus erstrecken, der DFG zu melden (Ziffer 3.4 dieser Verwendungsrichtlinie).

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Allgemeine Grundsätze, Mitteilungspflichten. Die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger eines Xxxxxx Xxxxxxxx- Stipendiums sowie die Stelleninhaberin bzw. der Stelleninhaber ist verpflichtet, ihre bzw. seine volle Arbeitskraft auf das Forschungsvorhaben zu konzentrieren. Während der Laufzeit des Stipendiums darf die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsemp- fänger von der gastgebenden Institution nicht zu Arbeiten verpflichtet werden, die mit dem oben genannten Stipendienzweck nicht in Verbindung stehen. Nebentätigkeiten sind nur ausnahmsweise möglich, wenn sie den Förderungszweck nicht beeinträchtigen (Ziff. 23.4.2.823.4.3.9) In der DFG-finanzierten Arbeitszeit der Stelle bzw. des Stipendiums können grundsätz- lich keine wissenschaftsfremden Dienstleistungen erbracht werden. Wohl aber ist die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen in dieser Zeit möglich. Lehraufgaben können auf freiwilliger Basis in dem Umfang übernommen werden, in dem sie für die weitere wissenschaftliche Karriere dienlich sind. Dies sind in dieser Karrierephase maximal zwei Semesterwochenstunden. Auf die Regelung der Ziff. 7.3.2 wird ausdrücklich hingewie- sen. Während der Inanspruchnahme der Förderung dürfen zeitgleich keine weiteren Mittel zu inhaltsgleichen oder verwandten Forschungsthemen in Anspruch genommen werden, ausgenommen sind durch die DFG zugelassene Unterstützungsleistungen. Wird die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger bei Erhalt der Bewil- ligung bereits durch eine andere Förderorganisation zu einem inhaltsgleichen oder ver- wandten Forschungsthema gefördert, ist die Inanspruchnahme der Xxxxxx Xxxxxxxx- Förderung nicht mehr möglich. Sollte die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger vor oder während der Inanspruchnahme der Xxxxxx Xxxxxxxx-Förderung eine Beteiligung einer anderen Förderorganisation zu einem inhaltsgleichen oder verwandten Forschungsthema erhal- ten, muss sich die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger für einen Mittelgeber entscheiden. Sie bzw. er muss sich in diesen Fällen umgehend mit der DFG-Geschäftsstelle in Ver- bindung setzen. Zuzahlungen Dritter zur Finanzierung der Person des Bewilligungsemp- fängers bzw. der Bewilligungsempfängerin sind anzuzeigen. Eine Doppelförderung zum gleichen Vorhaben ist nicht zulässig. Sonstige Förderungen zu inhaltsgleichen oder themenverwandten Forschungsvorhaben sowie jede sonstige Fremdfinanzierung und jede für die Höhe der Förderung relevante Veränderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, sind unverzüglich der DFG schriftlich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für die Fördervariante Xxxxxx Xxxxx- min-Stipendium, hier sind Umstände, die für die Berechnung oder Zahlung des Stipen- diums Bedeutung haben können, anzuzeigen (z.B. Änderung des Familienstandes, der Höhe des Elterngeldes der Anzahl der Kinder u.a., da diese auf den Umfang der DFG- Förderung Auswirkungen haben können. Ebenso sind längerfristige Erkrankungen, die sich über mehr als sechs Wochen hinaus erstrecken, der DFG zu melden (Ziffer 3.4 dieser Verwendungsrichtlinie).

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Allgemeine Grundsätze, Mitteilungspflichten. Die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger eines Xxxxxx Xxxxxxxx- Stipendiums sowie die Stelleninhaberin bzw. der Stelleninhaber ist verpflichtet, ihre bzw. seine volle Arbeitskraft auf das Forschungsvorhaben zu konzentrieren. Während der Laufzeit des Stipendiums darf die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsemp- fänger von der gastgebenden Institution nicht zu Arbeiten verpflichtet werden, die mit dem oben genannten Stipendienzweck nicht in Verbindung stehen. Nebentätigkeiten sind nur ausnahmsweise möglich, wenn sie den Förderungszweck nicht beeinträchtigen (Ziff. 23.4.2.8) In der DFG-finanzierten Arbeitszeit der Stelle bzw. des Stipendiums können grundsätz- lich keine wissenschaftsfremden Dienstleistungen erbracht werden. Wohl aber ist die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen in dieser Zeit möglich. Lehraufgaben können auf freiwilliger Basis in dem Umfang übernommen werden, in dem sie für die weitere wissenschaftliche Karriere dienlich sind. Dies sind in dieser Karrierephase maximal zwei Semesterwochenstunden. Auf die Regelung der Ziff. 7.3.2 wird ausdrücklich hingewie- sen. Während der Inanspruchnahme der Förderung dürfen zeitgleich keine weiteren Mittel zu inhaltsgleichen oder verwandten Forschungsthemen in Anspruch genommen werden, ausgenommen sind durch die DFG zugelassene Unterstützungsleistungen. Wird die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger bei Erhalt der Bewil- ligung bereits durch eine andere Förderorganisation zu einem inhaltsgleichen oder ver- wandten Forschungsthema gefördert, ist die Inanspruchnahme der Xxxxxx Xxxxxxxx- Förderung nicht mehr möglich. Sollte die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger vor oder während der Inanspruchnahme der Xxxxxx Xxxxxxxx-Förderung eine Beteiligung einer anderen Förderorganisation zu einem inhaltsgleichen oder verwandten Forschungsthema erhal- ten, muss sich die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger für einen Mittelgeber entscheiden. Sie bzw. er muss sich in diesen Fällen umgehend mit der DFG-Geschäftsstelle in Ver- bindung setzen. Zuzahlungen Dritter zur Finanzierung der Person des Bewilligungsemp- fängers bzw. der Bewilligungsempfängerin sind anzuzeigen. Eine Doppelförderung zum gleichen Vorhaben ist nicht zulässig. Sonstige Förderungen zu inhaltsgleichen oder themenverwandten Forschungsvorhaben sowie jede sonstige Fremdfinanzierung und jede für die Höhe der Förderung relevante Veränderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, sind unverzüglich der DFG schriftlich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für die Fördervariante Xxxxxx Xxxxx- min-Stipendium, hier sind Umstände, die für die Berechnung oder Zahlung des Stipen- diums Bedeutung haben können, anzuzeigen (z.z. B. Änderung des Familienstandes, der Höhe des Elterngeldes der Anzahl der Kinder u.a., da diese auf den Umfang der DFG- Förderung Auswirkungen haben können. Ebenso sind längerfristige Erkrankungen, die sich über mehr als sechs Wochen hinaus erstrecken, der DFG zu melden (Ziffer 3.4 dieser Verwendungsrichtlinie).. Xxxxxx Xxxxxxxx-Stelle Die Stelle im Xxxxxx Xxxxxxxx-Programm dient der Durchführung eines Forschungsvor- habens – oder Teilen hiervon – im Inland. Mittel für die Xxxxxx Xxxxxxxx-Stelle sind grundsätzlich nur zur Finanzierung eines Beschäftigungsverhältnisses an einer For- schungseinrichtung in Deutschland oder einer deutschen Forschungseinrichtung im Ausland bestimmt. Soll im Rahmen der Fördervariante Xxxxxx Xxxxxxxx-Stelle ein kurzfristiger Auslands- aufenthalt bis zu drei Monaten durchgeführt werden, so kann dies durch die Fortzahlung der Xxxxxx Xxxxxxxx-Stelle erfolgen; dazu muss der Auslandsaufenthalt bereits bei An- tragstellung monatsgetreu genau festgelegt sein. Für über drei Monate hinausgehende Auslandsaufenthalte ist eine Kombination von Wal- ter Xxxxxxxx-Xxxxxx bzw. Rotationsstelle mit einem Xxxxxx Xxxxxxxx-Stipendium zu be- antragen. Für die Stelle sind Mittel für ein Postdoktorandengehalt vorgesehen. Einzelheiten ent- nehmen Sie bitte der Übersicht „Personalmittel bzw. Personaldurchschnittssätze der DFG“ unter xxx.xxx.xx/xxxxxxxxx/00_00 Rotationsstelle im Xxxxxx Xxxxxxxx-Programm Die Rotationsstelle kommt für die Freistellung einer Tätigkeit in der Patientenversorgung für die Durchführung eines Vorhabens im Rahmen des Xxxxxx Xxxxxxxx-Programms in Betracht. Im Rahmen der Xxxxxx Xxxxxxxx-Rotationsstelle umfassen die Personalmittel nur die bewilligte Rotationsstelle. Auf die Regelung der Ziff. 7.3.2 wird ausdrücklich hingewie- sen. Xxxxxx Xxxxxxxx-Stipendium

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