Öffentliches Recht Musterklauseln

Öffentliches Recht. Streitigkeiten des Versicherten mit dem öffentlichen Gemeinwesen im Falle von (abschliessende Aufzählung): → Einsprache gegen eigene Bauvorhaben, sofern die Gesamtbau- summe CHF 100 000 nicht überschreitet
Öffentliches Recht. Sämtliche obigen Ausführungen betreffen ausschließlich das zivilrechtliche Verhältnis von Xxxxxx und Vermieter. Ungeklärt (und vom BGH bisher nicht angesprochen) sind die öffentlich-rechtlichen Konsequenzen. Die berufliche (Teil-)Nutzung kann eine Zweckentfremdung von Wohnraum und eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellen, wenn sie nicht völlig untergeordnet ist. Beide Regelungen betreffen nämlich gerade die Grundkonstellation, dass sich eine Nutzung än- dert, was auch bei einer teilweise anderen Nutzung zunächst einmal objektiv vorliegt. Verpflichteter gegenüber der Behörde ist grds. der Vermieter, zumindest wird dieser als Eigentümer i. d. R. von der Behörde in Anspruch genommen (Neuhaus, Rn. 129, 132; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 13. 7. 2010 – 8 A 10623/10, IMR 2011, 79 = BauR 2010, 2099). Ob der BGH in der Entscheidung vom 14. 7. 2009 diesen Aspekt bedacht hat, erscheint zweifelhaft. Angemessen ist es, dem Mieter aufgrund seines Anspruchs aus Treu und Glauben im Fall eines behördlichen Tätigwerdens zumin- dest eine Mitwirkungspflicht nach § 242 BGB gegenüber dem Vermieter aufzuerlegen, die bis zur Einstellung der beruflichen Tätigkeit gehen kann, wenn das Einschreiten der Behörde für den Ver- mieter mit Nachteilen verbunden ist (Beispiel: dem Vermieter werden mit Kosten verbundene Auf- lagen gemacht, etwa erhöhte Brandschutzanforderungen). Untersagt die Behörde die berufliche Nutzung, entfällt der zivilrechtliche Duldungsanspruch des Mieters, da der Vermieter nicht nach Treu und Glauben verpflichtet werden kann, gegen öffentliches Recht zu verstoßen.
Öffentliches Recht. Streitigkeiten des Versicherten mit dem öffentlichen Gemeinwesen im Falle von (abschliessende Aufzählung): - Einsprache gegen Bauvorhaben eines unmittelbar angrenzenden Nachbarn, - Enteignung, - Entwertung des versicherten Grundstückes.
Öffentliches Recht. Sonstiges

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