Allgemeine Mietbedingungen.
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Allgemeine Mietbedingungen. 1. Der Veranstalter/Besteller - nachfolgend Veranstalter genannt - hat dem Treffpunkt Handwerkskammer/der Handwerkskammer Hamburg - nachfolgend Bereitsteller genannt - bis spätestens 12 Werktage vor dem Termin der Veranstaltung die endgültige Teilnehmerzahl mitzuteilen. Diese Buchungszahl gilt dann als Grundlage für die Abrechnung der Bewirtung. Erfolgt die Aktualisierung nicht, stellt die zuerst gemeldete Teilnehmerzahl die Berechnungsgrundlage dar, so denn sie höher als die tatsächliche war. Für die Berechnung von Raummiete, Technik und Bewirtung ist die zum Zeitpunkt der Veranstaltung aktuelle Preisliste des Bereitstellers maßgeblich. Begrenzt wird eine Preiserhöhung durch den Verbraucherindex zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bis zur Veranstaltung.
2. Eine Buchung kann bis 21 Tage vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin kostenfrei storniert werden. Bei Stornierungen bis 7 Tage vor dem geplanten Veranstaltungstermin werden 50% der Raumkosten berechnet. Bei einer Stornierung ab 7 Tage vor dem geplanten Veranstaltungstermin werden die volle Raummiete sowie 75% der Kosten für bestellte Speisen fällig. Die Raummiete entfällt, wenn Besteller oder Bereitsteller einen anderweitigen Mieter für den Termin finden sollten und ein Vertrag zustande kommt. Entstandene Kosten der Zulieferer z.B. für zusätzliche Tagungstechnik, Messestände etc. hat der Besteller in vollem Umfang zu tragen, gleich aus welchem Grund seine Stornierung erfolgt. Eine Stornierung vertraglicher Leistungen, auch von Teilleistungen, hat für seine Wirksamkeit schriftlich zu erfolgen.
3. An Sonn- und Feiertagen werden die Raumkosten mit 50% Aufschlag berechnet. An Auf- und Abbautagen liegen die regulären Raumpreise zu Grunde.
4. Der Veranstalter haftet für die Bezahlung etwaiger von den Veranstaltungsteilnehmern zusätzlich bestellter Speisen und Getränke. Rechnungen sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung, ohne Abzug vom Veranstalter zu bezahlen.
5. Das Mitbringen von Speisen und Getränken zu Veranstaltungen ist nicht gestattet. Eine Ausnahme bedarf der schriftlichen Zustimmung des Bereitstellers. In diesem Fall wird ein Betrag zur Deckung der üblicherweise in den Cateringkosten enthaltenen und nun gesondert anfallenden Kosten in Rechnung gestellt.
6. Bei Veranstaltungen mit musikalischen Darbietungen hat der Veranstalter persönlich für die Bezahlung der GEMA-Gebühren bei der Gebühreneinzugszentrale zu sorgen. Entsprechende Formulare sind unter xxx.xxxx.xx zu finden.
7. Der Betreiber stellt dem Veranstalter kostenfrei eine Internetverbindung zu Verfügung. Dem Veranstalter ist es untersagt, die bereitgestellte Zugriffsmöglichkeit über WLAN (nur mit Passwort) oder DSL missbräuchlich zu nutzen oder nutzen zu lassen oder diese zur Begehung von strafbaren oder rechtswidrigen Handlungen zu verwenden. Der Betreiber gewährleistet keine bestimmte Übertragungsgeschwindigkeit.
8. Der Veranstalter ist verpflichtet unverzüglich zu unterbinden, dass der/die Vortragende/n, der Inhalt der Veranstaltung oder der Besucherkreis extremistisches Gedankengut gleich welcher Art und Intensität, beispielsweise neonazistischer, rassistischer, diskriminierender sowie gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichteter Art äußert, mittels Druckerzeugnissen optisch und/oder in sonstiger Weise verbreitet. Gleiches gilt uneingeschränkt für den Veranstalter selbst. Der Veranstalter bestätigt ferner und trägt dafür Sorge, dass weder er noch der/die Vortragenden den Lehren von Scientology-Gründer X. Xxx Xxxxxxx anhängt/en, dass weder er noch der/die Vortragenden in Seminaren/Kursen nach der Technologie und der Methode von X. Xxx Xxxxxxx geschult wurden bzw. werden und weder er noch der/die Vortragenden die Technologien und Methoden von X. Xxx Xxxxxxx anwenden. Verstößt der Veranstalter gegen diese vertragliche Vereinbarung, ist die Veranstaltung unverzüglich abzubrechen. Kommt der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht nach, führt dies automatisch zur fristlosen Kündigung durch den Bereitsteller, der dann von seinem Hausrecht sofortigen Gebrauch macht. Der Raumpreis bleibt in diesem Fall unverändert bestehen. Zusätzlich entstehende Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
9. Zeitungsanzeigen sowie Werbemaßnahmen, Veröffentlichungen oder Einladungen zu politischen oder religiösen Veranstaltungen und Verkaufsveranstaltungen, die einen Bezug zum Bereitsteller aufweisen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Bereitstellers.
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