Common use of Allgemeine Verpflichtungen Clause in Contracts

Allgemeine Verpflichtungen. 1.1 Der Fördernehmer verpflichtet sich, die Vertragsbestimmungen so einzuhalten, dass das Projekt ordnungsgemäß, pünktlich und im Sinne der Vertragsbedingungen umgesetzt wird, und dabei mit Sachkenntnis und Umsicht vorzugehen. 1.2 Der Fördernehmer haftet dem Fördergeber zur Gänze für die Umsetzung der Projektaktivitäten, ungeachtet der Person(en), die das Projekt tatsächlich umsetz(en), und ist verpflichtet, die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen für alle Partner zu gewährleisten. Der Fördernehmer haftet dem Fördergeber in vollem Umfang dafür, dass das Projekt seitens des Fördernehmers und der weiteren Partner ordnungsgemäß und termingerecht umgesetzt wird. 1.3 Die Vertragsparteien haben vereinbart, dass ohne vorgelegte schriftliche Zustimmung des Fördergebers jegliche Veränderung, die den Fördernehmer und/oder einen Partner betrifft, insbesondere eine Fusion, ein Zusammenschluss, eine Teilung, eine Änderung der Rechtsform, der gänzliche oder teilweise Verkauf eines Betriebs, die Übertragung und eine andere Form der Rechtsnachfolge sowie eine Änderung der Eigentumsverhältnisse des Fördernehmers bzw. des/der Partner(s) während der Gültigkeit und der Wirksamkeit des Fördervertrags als wesentliche Änderung des Projekts betrachtet wird. Dies bedarf einer Zustimmung des Fördergebers. Anderenfalls ist der Fördergeber berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten. 1.4 Der Fördernehmer verpflichtet sich, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Abschlusszahlung an den Fördernehmer keine wesentliche Änderung des Investitionsprojekts7 vorzunehmen, falls der Begleitausschuss keine andere Frist festlegt. 1.5 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die notwendige Zusammenarbeit im Sinne der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen zu gewährleisten. 1.6 Im Falle von Verstößen gegen die vertraglichen Verpflichtungen ist jene Vertragspartei, die diese Vertragsverstöße feststellte, dazu verpflichtet, die andere Vertragspartei zu deren Behebung aufzufordern (oder diesbezügliche Maßnahmen zu setzen); dies, falls eine Behebung im Sinne dieses Vertrages und der gültigen Rechtsvorschiften möglich ist. 1.7 Die Vertragsparteien verpflichten sich Konflikte, die im Zuge der Vertragsumsetzung entstehen, primär mittels Vereinbarungen oder anderer vertraglicher bzw. rechtlich möglicher Mittel zu lösen. Das Recht der Vertragsparteien auf einen Vertragsrücktritt bleibt davon unberührt. 1.8 Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die gewährte Förderung einen Zuschuss aus öffentlichen Mitteln darstellt, ist der Fördernehmer verpflichtet, auf jegliche Aktivitäten, die einen Verstoß gegen Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU8 im Zusammenhang mit dem Projekt darstellen, einschließlich eines rechtlich bindenden Verhältnisses mit Dritten, zu verzichten.

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Samples: Grant Agreement, Grant Agreement, Funding Agreement

Allgemeine Verpflichtungen. 1.1 Der Fördernehmer verpflichtet sich, die Vertragsbestimmungen so einzuhalten, dass damit das Projekt ordnungsgemäß, pünktlich und im Sinne der Vertragsbedingungen umgesetzt realisiert wird, und dabei bei der Umsetzung der Projektaktivitäten mit Sachkenntnis und Umsicht fachlicher Sorgfalt vorzugehen.. durch alle Partner 1.2 Der Fördernehmer haftet dem Fördergeber zur Gänze für die Umsetzung der ProjektaktivitätenProjektaktivitäten im ganzen Umfang, ungeachtet der Person(en)ohne Rücksicht auf die Person, die das Projekt tatsächlich umsetz(en)realisiert, und er ist verpflichtet, die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen für alle Partner aus diesem Vertrag zu gewährleisten. Der Fördernehmer haftet dem Fördergeber in vollem Umfang dafür, dass das Projekt seitens des Fördernehmers und der weiteren Partner ordnungsgemäß und termingerecht umgesetzt wird.im 1.3 Die Vertragsparteien haben vereinbart, dass ohne im Voraus vorgelegte schriftliche Zustimmung des Fördergebers jegliche Veränderung, die den Fördernehmer und/oder einen Partner betrifft, insbesondere eine Fusion, ein Zusammenschluss, eine Teilung, eine Änderung der Rechtsform, der gänzliche oder teilweise Verkauf eines BetriebsBetriebs oder eines Teils, die Übertragung Transformation und eine andere Form der Rechtsnachfolge rechtlichen Nachfolge sowie eine auch jegliche Änderung der Eigentumsverhältnisse des Fördernehmers bzw. desund/der Partner(s) oder des Partners während der Gültigkeit und der Wirksamkeit des Fördervertrags Vertrags als wesentliche Änderung des Projekts betrachtet wird. Dies bedarf einer , die der vorherigen Zustimmung des FördergebersFördergebers bedarf. Anderenfalls ist der Fördergeber berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten. 1.4 Der Fördernehmer verpflichtet sich, dass es innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Abschlusszahlung an den Fördernehmer keine wesentliche Änderung zu keiner wesentlichen Veränderung des Investitionsprojekts7 vorzunehmenInvestitionsprojekts im Sinne des Artikels 71 Abs. 1 der Verordnung des EP und des Rates (EU) Nr. 1303/2013 kommt, falls der Begleitausschuss keine andere Frist nichts anderes festlegt. 1.5 Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich gegenseitig die notwendige Zusammenarbeit im Sinne bei der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu gewährleistenleisten. 1.6 Im Falle von Verstößen gegen die vertraglichen Verpflichtungen ist jene Vertragspartei, die diese Vertragsverstöße feststellteidentifizierte, dazu verpflichtet, die andere Vertragspartei zu deren zur Behebung aufzufordern (oder diesbezügliche Maßnahmen zu setzen); dies, falls eine Behebung im Sinne dieses Vertrages und der gültigen Rechtsvorschiften möglich ist. 1.7 . Die Vertragsparteien verpflichten sich KonflikteStreitsituationen, die im Zuge der Vertragsumsetzung entstehen, primär mittels Vereinbarungen Vereinbarung oder anderer vertraglicher vertraglich bzw. rechtlich möglicher Mittel zu lösen. Das Recht der Vertragsparteien auf einen Vertragsrücktritt bleibt davon unberührt. 1.8 Unter Berücksichtigung der 1.7 Mit Hinsicht auf die Tatsache, dass die gewährte Förderung einen Zuschuss aus öffentlichen Mitteln darstellt, ist der Fördernehmer verpflichtet, auf jegliche Aktivitäten, die einen Verstoß gegen Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU8 EU7 im Zusammenhang mit dem Projekt darstellen, einschließlich auch auf die Schließung eines rechtlich bindenden verpflichtenden Verhältnisses mit Dritten, zu verzichten.

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Samples: Grant Agreement

Allgemeine Verpflichtungen. 1.1 RWE, ihre Geschäftspartner und Lieferanten (beide nachfolgend als Lieferant bezeichnet) sind gesetzlich verpflichtet und sozial verantwortlich, schlechte Arbeitspraktiken aus ihrem Betrieb zu entfernen und kontinuierliche Verbesserungen anzuregen und zu fördern, um die Risiken negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte in unseren Lieferketten zu verrin- gern. 1.1. Der Fördernehmer verpflichtet sichLieferant unterstützt und respektiert den Schutz der international erklärten Men- schen- und Arbeitsrechte und stellt sicher, dass er nicht an Menschen- oder Arbeitsrechts- verletzungen beteiligt ist. 1.2. Der Lieferant stellt sicher, dass er die Rechte der Angestellten und Arbeiter, die Vertragsbestimmungen so einzuhaltendurch geltende Gesetze geschützt oder in diesem Dokument definiert sind, dass das Projekt ordnungsgemäß, pünktlich und im Sinne der Vertragsbedingungen umgesetzt wird, und dabei mit Sachkenntnis und Umsicht vorzugehenwahrt. 1.2 Der Fördernehmer haftet dem Fördergeber zur Gänze für die Umsetzung 1.3. Wenn der Projektaktivitäten, ungeachtet der Person(en), die das Projekt tatsächlich umsetz(en), und ist verpflichtet, die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen für alle Partner zu gewährleisten. Der Fördernehmer haftet dem Fördergeber Lieferant in vollem Umfang dafür, dass das Projekt seitens des Fördernehmers und der weiteren Partner ordnungsgemäß und termingerecht umgesetzt wird. 1.3 Die Vertragsparteien haben vereinbart, dass ohne vorgelegte schriftliche Zustimmung des Fördergebers jegliche Veränderung, die den Fördernehmer und/seinem eigenen Geschäftsbereich oder einen Partner betrifft, insbesondere eine Fusion, bei einem direkten Zulie- ferer ein Zusammenschluss, eine Teilung, eine Änderung der Rechtsform, der gänzliche Menschenrechts- oder teilweise Verkauf eines Betriebs, die Übertragung und eine andere Form der Rechtsnachfolge sowie eine Änderung der Eigentumsverhältnisse des Fördernehmers bzw. des/der Partner(s) während der Gültigkeit und der Wirksamkeit des Fördervertrags als wesentliche Änderung des Projekts betrachtet wird. Dies bedarf einer Zustimmung des Fördergebers. Anderenfalls ist der Fördergeber berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten. 1.4 Der Fördernehmer verpflichtet sich, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Abschlusszahlung an den Fördernehmer keine wesentliche Änderung des Investitionsprojekts7 vorzunehmen, falls der Begleitausschuss keine andere Frist festlegt. 1.5 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die notwendige Zusammenarbeit im Sinne der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen zu gewährleisten. 1.6 Im Falle von Verstößen gegen die vertraglichen Verpflichtungen ist jene Vertragspartei, die diese Vertragsverstöße feststellte, dazu verpflichtet, die andere Vertragspartei zu deren Behebung aufzufordern (oder diesbezügliche Maßnahmen zu setzen); dies, falls eine Behebung umweltbezogenes Risiko im Sinne dieses Vertrages Dokuments feststellt, das mit der Geschäftsbeziehung zu RWE verbunden ist, muss er unverzüglich ge- eignete Vorbeugemaßnahmen ergreifen und der gültigen Rechtsvorschiften möglich istRWE umgehend darüber informieren. 1.7 Die Vertragsparteien verpflichten sich Konflikte1.4. Wenn der Lieferant feststellt, dass in seinem eigenen Geschäftsbereich oder bei einem direkten Zulieferer bereits eine Menschenrechts- oder Umweltverpflichtung verletzt wur- de oder eine solche Verletzung unmittelbar bevorsteht, muss er unverzüglich geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen, um die Verletzung zu verhindern, abzustellen oder in ihrem Ausmaß zu minimieren, und RWE umgehend darüber informieren. 1.5. Der Lieferant stellt auf eine entsprechende schriftliche Anfrage von RWE innerhalb von zehn (10) Tagen alle Informationen und/oder Dokumente bereit, die im Zuge RWE angemessen verlangt, um die Einhaltung der Vertragsumsetzung entstehenVerpflichtungen aus diesem Dokument durch den Lieferan- ten zu überprüfen, primär mittels Vereinbarungen einschließlich regelmäßiger oder anderer vertraglicher bzwAd-hoc-Prüfberichte oder Zertifizierun- gen durch Dritte. rechtlich möglicher Mittel zu lösen. Das Außerdem akzeptiert und garantiert der Lieferant das Recht der Vertragsparteien auf einen Vertragsrücktritt bleibt davon unberührtvon RWE, bei einem Anzeichen für eine schwerwiegende Verletzung seiner Verpflichtungen aus diesem Dokument spezifische Prüfungen in den Einrichtungen des Lieferanten und seiner Zuliefe- rer einzuleiten oder vorzunehmen. 1.8 Unter Berücksichtigung der Tatsache1.6. Der Lieferant führt Erstschulungsmaßnahmen für seine Mitarbeiter durch, um die in diesem Abschnitt 1 gemachten Zusicherungen umzusetzen, und frischt diese wiederholt auf. Dies umfasst auch die Erstschulungsmaßnahmen für neu eingestellte Arbeitnehmer. RWE unterstützt diese Schulungen mit geeignetem Schulungsmaterial. 1.7. Der Lieferant stellt außerdem durch vertragliche Verpflichtungen sicher, dass seine Zulieferer und andere Unterauftragnehmer die gewährte Förderung einen Zuschuss aus öffentlichen Mitteln darstellt, ist der Fördernehmer verpflichtet, auf jegliche Aktivitätenin diesem Dokument festgelegten Verpflich- tungen einhalten. 1.8. Der Lieferant führt jederzeit eine Dokumentation, die einen Verstoß gegen Artikel 107 des Vertrags über ausreicht, um alle von Zulieferern oder anderen Unterauftragnehmern bezogenen Waren und Dienstleistungen zu identifizie- ren und deren Rückverfolgbarkeit sowie die Arbeitsweise Einhaltung der EU8 im Zusammenhang mit dem Projekt darstellen, einschließlich eines rechtlich bindenden Verhältnisses mit Dritten, Anforderungen dieses Doku- ments zu verzichtenbestätigen.

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Samples: Supplier Contract

Allgemeine Verpflichtungen. 1.1 Der Fördernehmer verpflichtet sich, die Vertragsbestimmungen so einzuhalten, dass das Projekt ordnungsgemäß, pünktlich und im Sinne der Vertragsbedingungen umgesetzt wird, und dabei mit Sachkenntnis und Umsicht vorzugehen. 1.2 Der Fördernehmer haftet dem Fördergeber zur Gänze für die Umsetzung der Projektaktivitäten, ungeachtet der Person(en), die das Projekt tatsächlich umsetz(en), und ist verpflichtet, die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen für alle Partner zu gewährleisten. Der Fördernehmer haftet dem Fördergeber in vollem Umfang dafür, dass das Projekt seitens des Fördernehmers und der weiteren Partner ordnungsgemäß und termingerecht umgesetzt wird. 1.3 Die Vertragsparteien haben vereinbart, dass ohne im Voraus vorgelegte schriftliche Zustimmung Benachrichtigung des Fördergebers jegliche Veränderung, die den Fördernehmer und/oder einen Partner betrifft, insbesondere eine Fusion, ein Zusammenschluss, eine Teilung, eine Änderung der Rechtsform, der gänzliche oder teilweise Verkauf eines BetriebsBetriebs oder eines Teils, die Übertragung Transformation und eine andere Form der Rechtsnachfolge rechtlichen Nachfolge sowie eine auch jegliche Änderung der Eigentumsverhältnisse des Fördernehmers bzw. des/der Partner(s) während der Gültigkeit und der Wirksamkeit des Fördervertrags Vertrags als wesentliche Änderung des Projekts betrachtet wird. Dies bedarf einer der vorherigen Zustimmung des Fördergebers. Anderenfalls ist der Fördergeber berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten. 1.4 Der Fördernehmer verpflichtet sich, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Abschlusszahlung an den Fördernehmer keine wesentliche Änderung des Investitionsprojekts7 vorzunehmen, falls der Begleitausschuss keine andere Frist festlegt. 1.5 Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich gegenseitig die notwendige Zusammenarbeit im Sinne bei der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu gewährleistenleisten. 1.6 1.5 Im Falle von Verstößen gegen die vertraglichen Verpflichtungen ist jene Vertragspartei, die diese Vertragsverstöße feststellte, dazu verpflichtet, die andere Vertragspartei zu deren Behebung aufzufordern (oder diesbezügliche Maßnahmen zu setzen); dies, falls eine Behebung im Sinne dieses Vertrages und der gültigen Rechtsvorschiften möglich ist. 1.7 1.6 Die Vertragsparteien verpflichten sich KonflikteStreitsituationen, die im Zuge der Vertragsumsetzung entstehen, primär mittels Vereinbarungen Vereinbarung oder anderer vertraglicher bzw. rechtlich möglicher Mittel zu lösen. Das Recht der Vertragsparteien auf einen Vertragsrücktritt bleibt davon unberührt. 1.8 Unter Berücksichtigung der 1.7 Mit Hinsicht auf die Tatsache, dass die gewährte Förderung einen Zuschuss aus öffentlichen Mitteln darstellt, ist der Fördernehmer verpflichtet, auf jegliche Aktivitäten, die einen Verstoß gegen Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU8 EU6 im Zusammenhang mit dem Projekt darstellen, einschließlich auch auf die Schließung eines rechtlich bindenden verpflichtenden Verhältnisses mit Dritten, zu verzichten.

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Samples: Fördervertrag