Allgemeine Verpflichtungen. a) Vertragsparteien, die ihr Recht wahrnehmen, die Einfuhr gefährlicher Abfäl- le oder anderer Abfälle zum Zweck ihrer Entsorgung zu verbieten, unterrich- ten die übrigen Vertragsparteien nach Artikel 13 von ihrem Beschluss. b) Die Vertragsparteien verbieten oder erteilen keine Erlaubnis für die Ausfuhr gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle in die Vertragsparteien, welche die Einfuhr solcher Abfälle verboten haben, wenn sie nach Buchstabe a davon in Kenntnis gesetzt worden sind. c) Die Vertragsparteien verbieten oder erteilen keine Erlaubnis für die Ausfuhr gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle, wenn der Einfuhrstaat nicht seine schriftliche Einwilligung zu der bestimmten Einfuhr erteilt hat, für den Fall, dass dieser Einfuhrstaat die Einfuhr dieser Abfälle nicht verboten hat. (2) Jede Vertragspartei trifft geeignete Massnahmen, um a) sicherzustellen, dass die Erzeugung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle im Inland auf ein Mindestmass beschränkt wird, wobei soziale, technologi- sche und wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden; b) die Verfügbarkeit geeigneter Entsorgungsanlagen für eine umweltgerechte Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle unabhängig vom Ort ihrer Entsorgung sicherzustellen, die sich nach Möglichkeit im Inland befin- den sollen; c) sicherzustellen, dass die an der Behandlung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle im Inland beteiligten Personen die notwendigen Vorkeh- rungen treffen, damit eine infolge dieser Behandlung entstehende Ver- schmutzung durch gefährliche Abfälle und andere Abfälle verhindert wird; sollte es zu einer solchen Verschmutzung kommen, so sind deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt auf ein Mindestmass zu beschränken; d) sicherzustellen, dass die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle auf ein Mindestmass beschränkt wird, das mit der umweltgerechten und wirksamen Behandlung solcher Abfälle vereinbar ist, und die so durchgeführt wird, dass die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor den nachteiligen Auswirkungen, die dadurch entstehen können, geschützt sind; e) die Ausfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle in einen Staat oder eine Gruppe von Staaten, die einer Organisation der wirtschaftlichen und/ oder politischen Integration angehören und die Vertragsparteien sind, ins- besondere Entwicklungsländer, die durch ihre Rechtsvorschriften alle Ein- fuhren verboten haben, nicht zu erlauben oder wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die Abfälle im Sinne der von den Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung zu beschliessenden Kriterien nicht umweltgerecht behandelt werden; f) zu verlangen, dass den betroffenen Staaten Informationen über eine geplante grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle nach Anlage V A übermittelt werden, damit sie die Auswirkungen der geplanten Verbringung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt beurteilen können; g) die Einfuhr gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle zu verhindern, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die fraglichen Abfälle nicht umweltgerecht behandelt werden; h) mit anderen Vertragsparteien und anderen interessierten Organisationen unmittelbar und über das Sekretariat bei Tätigkeiten zusammenzuarbeiten, einschliesslich der Verbreitung von Informationen über die grenzüberschrei- tende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle, damit die umweltgerechte Behandlung solcher Abfälle verbessert und der unerlaubte Verkehr verhindert werden. (3) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass der unerlaubte Verkehr mit gefährlichen Abfällen oder anderen Abfällen eine Straftat darstellt. (4) Jede Vertragspartei trifft geeignete rechtliche, verwaltungsmässige und sonstige Massnahmen, um dieses Übereinkommen durchzuführen und ihm Geltung zu ver- schaffen, einschliesslich Massnahmen zur Verhinderung und Bestrafung überein- kommenswidriger Verhaltensweisen. (5) Die Vertragsparteien erlauben weder die Ausfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle in eine Nichtvertragspartei noch deren Einfuhr aus einer Nichtver- tragspartei. (6) Die Vertragsparteien kommen überein, die Ausfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle zur Entsorgung innerhalb des Gebiets südlich von 60 Grad südlicher Breite nicht zu erlauben, gleichviel ob solche Abfälle Gegenstand einer grenzüber- schreitenden Verbringung sind. (7) Jede Vertragspartei wird ausserdem a) allen Personen unter ihrer Hoheitsgewalt die Beförderung oder die Entsor- gung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle verbieten, sofern diese Per- sonen nicht ermächtigt oder befugt sind, Tätigkeiten dieser Art auszuüben; b) verlangen, dass gefährliche Abfälle und andere Abfälle, die Gegenstand einer grenzüberschreitenden Verbringung sein sollen, in Übereinstimmung mit allgemein angenommenen und anerkannten internationalen Regeln und Normen im Bereich der Verpackung, der Kennzeichnung und der Beförde- rung verpackt, gekennzeichnet und befördert werden und dass einschlägigen international anerkannten Gepflogenheiten gebührend Rechnung getragen wird; c) verlangen, dass den gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen vom Aus- gangspunkt der grenzüberschreitenden Verbringung bis zum Ort der Entsor- gung ein Begleitschein beigefügt ist. (8) Jede Vertragspartei verlangt, dass gefährliche Abfälle oder andere Abfälle, die ausgeführt werden sollen, im Einfuhrstaat oder anderswo umweltgerecht behandelt werden. Die technischen Richtlinien für die umweltgerechte Behandlung der von diesem Übereinkommen erfassten Abfälle werden von den Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung beschlossen. (9) Die Vertragsparteien treffen geeignete Massnahmen, damit die grenzüberschrei- tende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle nur zugelassen wird, wenn a) der Ausfuhrstaat nicht über die technische Fähigkeit und die notwendigen Anlagen, die Mittel oder die geeigneten Deponien verfügt, um die fraglichen Abfälle umweltgerecht und wirksam zu entsorgen, b) die fraglichen Abfälle als Rohstoff für Verwertungs- und Aufbereitungsin- dustrien im Einfuhrstaat benötigt werden oder c) die betreffende grenzüberschreitende Verbringung mit anderen von den Ver- tragsparteien zu beschliessenden Kriterien übereinstimmt; diese Kriterien dürfen jedoch nicht von den Zielen dieses Übereinkommens abweichen. (10) Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen der Staaten, in denen gefährliche Abfälle und andere Abfälle erzeugt werden, wonach diese Abfälle umweltgerecht zu behandeln sind, dürfen unter keinen Umständen auf die Einfuhr- oder Durchfuhrstaaten übertragen werden. (11) Dieses Übereinkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, zusätzliche Anforderungen aufzustellen, die mit dem Übereinkommen im Einklang stehen und den Regeln des Völkerrechts entsprechen, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt besser zu schützen. (12) Dieses Übereinkommen berührt weder die Souveränität der Staaten über ihr nach dem Völkerrecht festgelegtes Küstenmeer, die souveränen Rechte und die Hoheitsbefugnisse, welche die Staaten nach dem Völkerrecht in ihrer ausschliess- lichen Wirtschaftszone und auf ihrem Festlandsockel ausüben, noch die Wahrneh- mung der im Völkerrecht vorgesehenen und in einschlägigen internationalen Über- einkünften niedergelegten Rechte und Freiheiten der Schifffahrt durch Schiffe und des Überflugs durch Luftfahrzeuge aller Staaten. (13) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Möglichkeiten für eine Verringe- rung der Menge und/oder des Verschmutzungspotentials gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle, die in andere Länder und insbesondere in Entwicklungsländer aus- geführt werden, regelmässig zu überprüfen.
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Allgemeine Verpflichtungen. a) Vertragsparteien, die ihr Recht wahrnehmen, die Einfuhr gefährlicher Abfäl- le Abfälle oder anderer Abfälle Ab- fälle zum Zweck ihrer Entsorgung zu verbieten, unterrich- ten unterrichten die übrigen Vertragsparteien nach Artikel 13 von ihrem Beschluss.
b) Die Vertragsparteien verbieten oder erteilen keine Erlaubnis für die Ausfuhr gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle in die Vertragsparteien, welche die Einfuhr solcher Abfälle verboten haben, wenn sie nach Buchstabe a davon in Kenntnis gesetzt worden sind.
c) Die Vertragsparteien verbieten oder erteilen keine Erlaubnis für die Ausfuhr gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle, wenn der Einfuhrstaat nicht seine schriftliche Einwilligung zu der bestimmten bestimm- ten Einfuhr erteilt hat, für den Fall, dass dieser Einfuhrstaat die Einfuhr dieser Abfälle nicht verboten ver- boten hat.
(2) Jede Vertragspartei trifft geeignete MassnahmenMaßnahmen, um
a) sicherzustellen, dass die Erzeugung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle im Inland auf ein Mindestmass Mindestmaß beschränkt wird, wobei soziale, technologi- sche technologische und wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden;
b) die Verfügbarkeit geeigneter Entsorgungsanlagen für eine umweltgerechte Behandlung gefährlicher gefährli- cher Abfälle und anderer Abfälle unabhängig vom Ort ihrer Entsorgung sicherzustellen, die sich nach Möglichkeit im Inland befin- den befinden sollen;
c) sicherzustellen, dass die an der Behandlung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle im Inland beteiligten Personen die notwendigen Vorkeh- rungen Vorkehrungen treffen, damit eine infolge dieser Behandlung Behand- lung entstehende Ver- schmutzung Verschmutzung durch gefährliche Abfälle und andere Abfälle verhindert wird; sollte es zu einer solchen Verschmutzung kommen, so sind deren Folgen für die menschliche Gesundheit Ge- sundheit und die Umwelt auf ein Mindestmass Mindestmaß zu beschränken;
d) sicherzustellen, dass die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle Ab- fälle auf ein Mindestmass Mindestmaß beschränkt wird, das mit der umweltgerechten und wirksamen Behandlung Be- handlung solcher Abfälle vereinbar ist, und die so durchgeführt wird, dass die menschliche Gesundheit Ge- sundheit und die Umwelt vor den nachteiligen Auswirkungen, die dadurch entstehen können, geschützt ge- schützt sind;
e) die Ausfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle in einen Staat oder eine Gruppe von StaatenStaa- ten, die einer Organisation der wirtschaftlichen und/ und/oder politischen Integration angehören und die Vertragsparteien sind, ins- besondere insbesondere Entwicklungsländer, die durch ihre Rechtsvorschriften alle Ein- fuhren Einfuhren verboten haben, nicht zu erlauben oder wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die Abfälle im Sinne der von den Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung zu beschliessenden beschließenden Kriterien nicht umweltgerecht behandelt werden;
f) zu verlangen, dass den betroffenen Staaten Informationen über eine geplante grenzüberschreitende grenzüberschrei- tende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle nach Anlage V A übermittelt werdenwer- den, damit sie die Auswirkungen der geplanten Verbringung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt beurteilen können;
g) die Einfuhr gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle zu verhindern, wenn sie Grund zu der Annahme An- nahme hat, dass die fraglichen Abfälle nicht umweltgerecht behandelt werden;
h) mit anderen Vertragsparteien und anderen interessierten Organisationen unmittelbar und über das Sekretariat bei Tätigkeiten zusammenzuarbeiten, einschliesslich einschließlich der Verbreitung von Informationen Informatio- nen über die grenzüberschrei- tende grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle, damit die umweltgerechte Behandlung solcher Abfälle verbessert und der unerlaubte Verkehr verhindert verhin- dert werden.
(3) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass der unerlaubte Verkehr mit gefährlichen Abfällen oder anderen Abfällen eine Straftat darstellt.
(4) Jede Vertragspartei trifft geeignete rechtliche, verwaltungsmässige verwaltungsmäßige und sonstige MassnahmenMaßnahmen, um dieses Übereinkommen durchzuführen und ihm Geltung zu ver- schaffenverschaffen, einschliesslich Massnahmen einschließlich Maßnahmen zur Verhinderung und Bestrafung überein- kommenswidriger übereinkommenswidriger Verhaltensweisen.
(5) Die Vertragsparteien erlauben weder die Ausfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle in eine Nichtvertragspartei noch deren Einfuhr aus einer Nichtver- tragsparteiNichtvertragspartei.
(6) Die Vertragsparteien kommen überein, die Ausfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle zur Entsorgung innerhalb des Gebiets südlich von 60 Grad südlicher Breite nicht zu erlauben, gleichviel ob solche Abfälle Gegenstand einer grenzüber- schreitenden grenzüberschreitenden Verbringung sind.
(7) Jede Vertragspartei wird ausserdemaußerdem
a) allen Personen unter ihrer Hoheitsgewalt die Beförderung oder die Entsor- gung Entsorgung gefährlicher Abfälle Ab- fälle oder anderer Abfälle verbieten, sofern diese Per- sonen Personen nicht ermächtigt oder befugt sind, Tätigkeiten Tä- tigkeiten dieser Art auszuüben;
b) verlangen, dass gefährliche Abfälle und andere Abfälle, die Gegenstand einer grenzüberschreitenden Verbringung sein sollen, in Übereinstimmung mit allgemein angenommenen angenomme- nen und anerkannten internationalen Regeln und Normen im Bereich der Verpackung, der Kennzeichnung Kenn- zeichnung und der Beförde- rung Beförderung verpackt, gekennzeichnet und befördert werden und dass einschlägigen ein- schlägigen international anerkannten Gepflogenheiten gebührend Rechnung getragen wird;
c) verlangen, dass den gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen vom Aus- gangspunkt Ausgangspunkt der grenzüberschreitenden grenz- überschreitenden Verbringung bis zum Ort der Entsor- gung Entsorgung ein Begleitschein Begleitpapier beigefügt ist.
(8) Jede Vertragspartei verlangt, dass gefährliche Abfälle oder andere Abfälle, die ausgeführt werden wer- den sollen, im Einfuhrstaat oder anderswo umweltgerecht behandelt werden. Die technischen Richtlinien für die umweltgerechte Behandlung der von diesem Übereinkommen erfassten Abfälle werden von den Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung beschlossen.
(9) Die Vertragsparteien treffen geeignete MassnahmenMaßnahmen, damit die grenzüberschrei- tende grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle nur zugelassen wird, wenn
a) der Ausfuhrstaat nicht über die technische Fähigkeit und die notwendigen Anlagen, die Mittel oder die geeigneten Deponien verfügt, um die fraglichen Abfälle umweltgerecht und wirksam zu entsorgen,
b) die fraglichen Abfälle als Rohstoff für Verwertungs- und Aufbereitungsin- dustrien Aufbereitungsindustrien im Einfuhrstaat Einfuhr- staat benötigt werden oder
c) die betreffende grenzüberschreitende Verbringung mit anderen von den Ver- tragsparteien Vertragsparteien zu beschliessenden be- schließenden Kriterien übereinstimmt; diese Kriterien dürfen jedoch nicht von den Zielen dieses Übereinkommens abweichen.
(10) Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen der Staaten, in denen gefährliche Abfälle und andere Abfälle erzeugt werden, wonach diese Abfälle umweltgerecht zu behandeln sind, dürfen unter keinen Umständen auf die Einfuhr- oder Durchfuhrstaaten übertragen werden.
(11) Dieses Übereinkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, zusätzliche Anforderungen aufzustellenauf- zustellen, die mit dem Übereinkommen im Einklang stehen und den Regeln des Völkerrechts entsprechenentspre- chen, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt besser zu schützen.
(12) Dieses Übereinkommen berührt weder die Souveränität der Staaten über ihr nach dem Völkerrecht Xxxxxx- recht festgelegtes Küstenmeer, die souveränen Rechte und die Hoheitsbefugnisse, welche die Staaten nach dem Völkerrecht in ihrer ausschliess- lichen ausschließlichen Wirtschaftszone und auf ihrem Festlandsockel ausüben, noch die Wahrneh- mung Wahrnehmung der im Völkerrecht vorgesehenen und in einschlägigen internationalen Über- einkünften Überein- künften niedergelegten Rechte und Freiheiten der Schifffahrt durch Schiffe und des Überflugs durch Luftfahrzeuge aller Staaten.
(13) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Möglichkeiten für eine Verringe- rung Verringerung der Menge und/oder des Verschmutzungspotentials gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle, die in andere Länder und insbesondere in Entwicklungsländer aus- geführt ausgeführt werden, regelmässig regelmäßig zu überprüfen.
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Allgemeine Verpflichtungen. a) Vertragsparteien, die ihr Recht wahrnehmen, die Einfuhr gefährlicher Abfäl- le Abfälle oder anderer Abfälle zum Zweck ihrer Entsorgung zu verbieten, unterrich- ten unterrichten die übrigen Vertragsparteien nach Artikel 13 von ihrem Beschluss.
b) Die Vertragsparteien verbieten oder erteilen keine Erlaubnis für die Ausfuhr gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle in die Vertragsparteien, welche die Einfuhr solcher Abfälle verboten haben, wenn sie nach Buchstabe a davon in Kenntnis gesetzt worden sind.
c) Die Vertragsparteien verbieten oder erteilen keine Erlaubnis für die Ausfuhr gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle, wenn der Einfuhrstaat nicht seine schriftliche Einwilligung zu der bestimmten Einfuhr erteilt hat, für den Fall, dass dieser Einfuhrstaat die Einfuhr dieser Abfälle nicht verboten hat.
(2) Jede Vertragspartei trifft geeignete Massnahmen, um:
a) sicherzustellen, dass die Erzeugung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle im Inland auf ein Mindestmass beschränkt wird, wobei soziale, technologi- sche und wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden;
b) die Verfügbarkeit geeigneter Entsorgungsanlagen für eine umweltgerechte Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle unabhängig vom Ort ihrer Entsorgung sicherzustellen, die sich nach Möglichkeit im Inland befin- den sollen;
c) sicherzustellen, dass die an der Behandlung gefährlicher Abfälle oder anderer ande- rer Abfälle im Inland beteiligten Personen die notwendigen Vorkeh- rungen Vorkehrungen treffen, damit eine infolge dieser Behandlung entstehende Ver- schmutzung Verschmutzung durch gefährliche Abfälle und andere Abfälle verhindert wird; sollte es zu einer solchen Verschmutzung kommen, so sind deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt auf ein Mindestmass zu beschränkenbeschrän- ken;
d) sicherzustellen, dass die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle Ab- fälle und anderer Abfälle auf ein Mindestmass beschränkt wird, das mit der umweltgerechten und wirksamen Behandlung solcher Abfälle vereinbar ist, und die so durchgeführt wird, dass die menschliche Gesundheit und die Umwelt Um- welt vor den nachteiligen Auswirkungen, die dadurch entstehen können, geschützt ge- schützt sind;
e) die Ausfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle in einen Staat oder eine Gruppe von Staaten, die einer Organisation der wirtschaftlichen und/ oder politischen po- litischen Integration angehören und die Vertragsparteien sind, ins- besondere insbesondere Entwicklungsländer, die durch ihre Rechtsvorschriften alle Ein- fuhren verboten Einfuhren verbo- ten haben, nicht zu erlauben oder wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die Abfälle im Sinne der von den Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung zu beschliessenden Kriterien nicht umweltgerecht behandelt werden;
f) zu verlangen, dass den betroffenen Staaten Informationen über eine geplante grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle nach Anlage V A übermittelt werden, damit sie die Auswirkungen der geplanten geplan- ten Verbringung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt beurteilen können;
g) die Einfuhr gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle zu verhindern, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die fraglichen Abfälle nicht umweltgerecht behandelt werden;
h) mit anderen Vertragsparteien und anderen interessierten Organisationen unmittelbar un- mittelbar und über das Sekretariat bei Tätigkeiten zusammenzuarbeiten, einschliesslich ein- schliesslich der Verbreitung von Informationen über die grenzüberschrei- tende grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle, damit die umweltgerechte umweltge- rechte Behandlung solcher Abfälle verbessert und der unerlaubte Verkehr verhindert ver- hindert werden.
(3) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass der unerlaubte Verkehr mit gefährlichen ge- fährlichen Abfällen oder anderen Abfällen eine Straftat darstellt.
(4) Jede Vertragspartei trifft geeignete rechtliche, verwaltungsmässige und sonstige Massnahmen, um dieses Übereinkommen durchzuführen und ihm Geltung zu ver- schaffen, einschliesslich Massnahmen zur Verhinderung und Bestrafung überein- kommenswidriger übereinkom- menswidriger Verhaltensweisen.
(5) Die Vertragsparteien erlauben weder die Ausfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer ande- rer Abfälle in eine Nichtvertragspartei noch deren Einfuhr aus einer Nichtver- tragsparteiNichtvertragspar- tei.
(6) Die Vertragsparteien kommen überein, die Ausfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer an- derer Abfälle zur Entsorgung innerhalb des Gebiets südlich von 60 Grad südlicher Breite nicht zu erlauben, gleichviel ob solche Abfälle Gegenstand einer grenzüber- schreitenden Verbringung sind.
(7) Jede Vertragspartei wird ausserdem:
a) allen Personen unter ihrer Hoheitsgewalt die Beförderung oder die Entsor- gung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle verbieten, sofern diese Per- sonen Perso- nen nicht ermächtigt oder befugt sind, Tätigkeiten dieser Art auszuüben;
b) verlangen, dass gefährliche Abfälle und andere Abfälle, die Gegenstand einer grenzüberschreitenden Verbringung sein sollen, in Übereinstimmung mit allgemein all- gemein angenommenen und anerkannten internationalen Regeln und Normen im Bereich der Verpackung, der Kennzeichnung und der Beförde- rung verpacktBeförderung ver- packt, gekennzeichnet und befördert werden und dass einschlägigen international interna- tional anerkannten Gepflogenheiten gebührend Rechnung getragen wird;
c) verlangen, dass den gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen vom Aus- gangspunkt der grenzüberschreitenden Verbringung bis zum Ort der Entsor- gung ein Begleitschein beigefügt ist.
(8) Jede Vertragspartei verlangt, dass gefährliche Abfälle oder andere Abfälle, die ausgeführt werden sollen, im Einfuhrstaat oder anderswo umweltgerecht behandelt werden. Die technischen Richtlinien für die umweltgerechte Behandlung der von diesem die- sem Übereinkommen erfassten Abfälle werden von den Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung beschlossen.
(9) Die Vertragsparteien treffen geeignete Massnahmen, damit die grenzüberschrei- tende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle nur zugelassen wird, wenn:
a) der Ausfuhrstaat nicht über die technische Fähigkeit und die notwendigen AnlagenAn- lagen, die Mittel oder die geeigneten Deponien verfügt, um die fraglichen Abfälle Ab- fälle umweltgerecht und wirksam zu entsorgen,;
b) die fraglichen Abfälle als Rohstoff für Verwertungs- und Aufbereitungsin- dustrien Aufbereitungsindus- trien im Einfuhrstaat benötigt werden werden; oder
c) die betreffende grenzüberschreitende Verbringung mit anderen von den Ver- tragsparteien zu beschliessenden Kriterien übereinstimmt; diese Kriterien dürfen dür- fen jedoch nicht von den Zielen dieses Übereinkommens abweichen.
(10) Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen der Staaten, in denen gefährliche Abfälle und andere Abfälle erzeugt werden, wonach diese Abfälle umweltgerecht zu behandeln sind, dürfen unter keinen Umständen auf die Einfuhr- oder Durchfuhrstaaten übertragen werden.
(11) Dieses Übereinkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, zusätzliche Anforderungen An- forderungen aufzustellen, die mit dem Übereinkommen im Einklang stehen und den Regeln des Völkerrechts entsprechen, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt Um- welt besser zu schützen.
(12) Dieses Übereinkommen berührt weder die Souveränität der Staaten über ihr nach dem Völkerrecht festgelegtes Küstenmeer, die souveränen Rechte und die HoheitsbefugnisseHo- heitsbefugnisse, welche die Staaten nach dem Völkerrecht in ihrer ausschliess- lichen ausschliesslichen Wirtschaftszone und auf ihrem Festlandsockel ausüben, noch die Wahrneh- mung Wahrnehmung der im Völkerrecht vorgesehenen und in einschlägigen internationalen Über- einkünften Übereinkünften niedergelegten Rechte und Freiheiten der Schifffahrt durch Schiffe und des Überflugs durch Luftfahrzeuge aller Staaten.
(13) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Möglichkeiten für eine Verringe- rung Verringerung der Menge und/oder des Verschmutzungspotentials gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle, die in andere Länder und insbesondere in Entwicklungsländer aus- geführt ausgeführt werden, regelmässig zu überprüfen.
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Allgemeine Verpflichtungen. a) Vertragsparteien, die ihr Recht wahrnehmen, die Einfuhr gefährlicher Abfäl- le Abfälle oder anderer Abfälle zum Zweck ihrer Entsorgung zu verbieten, unterrich- ten unterrichten die übrigen Vertragsparteien nach Artikel 13 von ihrem Beschluss.
b) Die Vertragsparteien verbieten oder erteilen keine Erlaubnis für die Ausfuhr gefährlicher Abfälle Ab- fälle und anderer Abfälle in die Vertragsparteien, welche die Einfuhr solcher Abfälle verboten haben, wenn sie nach Buchstabe a davon in Kenntnis gesetzt worden sind.
c) Die Vertragsparteien verbieten oder erteilen keine Erlaubnis für die Ausfuhr gefährlicher Abfälle Ab- fälle und anderer Abfälle, wenn der Einfuhrstaat nicht seine schriftliche Einwilligung zu der bestimmten Einfuhr erteilt hat, für den Fall, dass dieser Einfuhrstaat die Einfuhr dieser Abfälle nicht verboten hat.
(2) Jede Vertragspartei trifft geeignete MassnahmenMaßnahmen, um
a) sicherzustellen, dass die Erzeugung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle im Inland auf ein Mindestmass Mindestmaß beschränkt wird, wobei soziale, technologi- sche technologische und wirtschaftliche Gesichtspunkte Gesichts- punkte berücksichtigt werden;
b) die Verfügbarkeit geeigneter Entsorgungsanlagen für eine umweltgerechte Behandlung gefährlicher ge- fährlicher Abfälle und anderer Abfälle unabhängig vom Ort ihrer Entsorgung sicherzustellen, die sich nach Möglichkeit im Inland befin- den befinden sollen;
c) sicherzustellen, dass die an der Behandlung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle im Inland In- land beteiligten Personen die notwendigen Vorkeh- rungen Vorkehrungen treffen, damit eine infolge dieser Behandlung entstehende Ver- schmutzung Verschmutzung durch gefährliche Abfälle und andere Abfälle verhindert ver- hindert wird; sollte es zu einer solchen Verschmutzung kommen, so sind deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt auf ein Mindestmass Mindestmaß zu beschränken;
d) sicherzustellen, dass die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle auf ein Mindestmass Mindestmaß beschränkt wird, das mit der umweltgerechten und wirksamen Behandlung solcher Abfälle vereinbar ist, und die so durchgeführt wird, dass die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor den nachteiligen Auswirkungen, die dadurch entstehen könnenkön- nen, geschützt sind;
e) die Ausfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle in einen Staat oder eine Gruppe von Staaten, die einer Organisation der wirtschaftlichen und/ und/oder politischen Integration angehören angehö- ren und die Vertragsparteien sind, ins- besondere insbesondere Entwicklungsländer, die durch ihre Rechtsvorschriften Rechts- vorschriften alle Ein- fuhren Einfuhren verboten haben, nicht zu erlauben oder wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die Abfälle im Sinne der von den Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung zu beschliessenden beschließenden Kriterien nicht umweltgerecht behandelt werden;
f) zu verlangen, dass den betroffenen Staaten Informationen über eine geplante grenzüberschreitende grenzüber- schreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle nach Anlage V A übermittelt werden, damit sie die Auswirkungen der geplanten Verbringung auf die menschliche Gesundheit Gesund- heit und die Umwelt beurteilen können;
g) die Einfuhr gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle zu verhindern, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die fraglichen Abfälle nicht umweltgerecht behandelt werden;
h) mit anderen Vertragsparteien und anderen interessierten Organisationen unmittelbar und über das Sekretariat bei Tätigkeiten zusammenzuarbeiten, einschliesslich einschließlich der Verbreitung von Informationen In- formationen über die grenzüberschrei- tende grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer AbfälleAb- fälle, damit die umweltgerechte Behandlung solcher Abfälle verbessert und der unerlaubte Verkehr verhindert werden.
(3) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass der unerlaubte Verkehr mit gefährlichen Abfällen oder anderen Abfällen eine Straftat darstellt.
(4) Jede Vertragspartei trifft geeignete rechtliche, verwaltungsmässige verwaltungsmäßige und sonstige MassnahmenMaßnahmen, um dieses Übereinkommen durchzuführen und ihm Geltung zu ver- schaffenverschaffen, einschliesslich Massnahmen einschließlich Maßnahmen zur Verhinderung und Bestrafung überein- kommenswidriger übereinkommenswidriger Verhaltensweisen.
(5) Die Vertragsparteien erlauben weder die Ausfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle in eine Nichtvertragspartei noch deren Einfuhr aus einer Nichtver- tragsparteiNichtvertragspartei.
(6) Die Vertragsparteien kommen überein, die Ausfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle zur Entsorgung innerhalb des Gebiets südlich von 60 Grad südlicher Breite nicht zu erlauben, gleichviel ob solche Abfälle Gegenstand einer grenzüber- schreitenden grenzüberschreitenden Verbringung sind.
(7) Jede Vertragspartei wird ausserdemaußerdem
a) allen Personen unter ihrer Hoheitsgewalt die Beförderung oder die Entsor- gung Entsorgung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle verbieten, sofern diese Per- sonen Personen nicht ermächtigt oder befugt sind, Tätigkeiten dieser Art auszuüben;
b) verlangen, dass gefährliche Abfälle und andere Abfälle, die Gegenstand einer grenzüberschreitenden grenzüber- schreitenden Verbringung sein sollen, in Übereinstimmung mit allgemein angenommenen und anerkannten internationalen Regeln und Normen im Bereich der Verpackung, der Kennzeichnung Kennzeich- nung und der Beförde- rung Beförderung verpackt, gekennzeichnet und befördert werden und dass einschlägigen einschlä- gigen international anerkannten Gepflogenheiten gebührend Rechnung getragen wird;
c) verlangen, dass den gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen vom Aus- gangspunkt Ausgangspunkt der grenzüberschreitenden Verbringung bis zum Ort der Entsor- gung Entsorgung ein Begleitschein Begleitpapier beigefügt ist.
(8) Jede Vertragspartei verlangt, dass gefährliche Abfälle oder andere Abfälle, die ausgeführt werden sollen, im Einfuhrstaat oder anderswo umweltgerecht behandelt werden. Die technischen Richtlinien für die umweltgerechte Behandlung der von diesem Übereinkommen erfassten Abfälle werden von den Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung beschlossen.
(9) Die Vertragsparteien treffen geeignete MassnahmenMaßnahmen, damit die grenzüberschrei- tende grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle nur zugelassen wird, wenn
a) der Ausfuhrstaat nicht über die technische Fähigkeit und die notwendigen Anlagen, die Mittel oder die geeigneten Deponien verfügt, um die fraglichen Abfälle umweltgerecht und wirksam zu entsorgen,
b) die fraglichen Abfälle als Rohstoff für Verwertungs- und Aufbereitungsin- dustrien Aufbereitungsindustrien im Einfuhrstaat Einfuhr- staat benötigt werden oder
c) die betreffende grenzüberschreitende Verbringung mit anderen von den Ver- tragsparteien Vertragsparteien zu beschliessenden beschließenden Kriterien übereinstimmt; diese Kriterien dürfen jedoch nicht von den Zielen dieses Übereinkommens abweichen.
(10) Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen der Staaten, in denen gefährliche Abfälle und andere Abfälle erzeugt werden, wonach diese Abfälle umweltgerecht zu behandeln sind, dürfen unter keinen Umständen auf die Einfuhr- oder Durchfuhrstaaten übertragen werden.
(11) Dieses Übereinkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, zusätzliche Anforderungen aufzustellenaufzu- stellen, die mit dem Übereinkommen im Einklang stehen und den Regeln des Völkerrechts entsprechen, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt besser zu schützen.
(12) Dieses Übereinkommen berührt weder die Souveränität der Staaten über ihr nach dem Völkerrecht festgelegtes Küstenmeer, die souveränen Rechte und die Hoheitsbefugnisse, welche die Staaten nach dem Völkerrecht in ihrer ausschliess- lichen ausschließlichen Wirtschaftszone und auf ihrem Festlandsockel ausüben, noch die Wahrneh- mung Wahrnehmung der im Völkerrecht vorgesehenen und in einschlägigen internationalen Über- einkünften Übereinkünf- ten niedergelegten Rechte und Freiheiten der Schifffahrt durch Schiffe und des Überflugs durch Luftfahrzeuge Luft- fahrzeuge aller Staaten.
(13) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Möglichkeiten für eine Verringe- rung Verringerung der Menge und/oder des Verschmutzungspotentials gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle, die in andere Länder und insbesondere ins- besondere in Entwicklungsländer aus- geführt ausgeführt werden, regelmässig regelmäßig zu überprüfen.
Appears in 1 contract
Allgemeine Verpflichtungen. a) Vertragsparteien, die ihr Recht wahrnehmen, die Einfuhr gefährlicher Abfäl- le Abfälle oder anderer Abfälle Ab- fälle zum Zweck ihrer Entsorgung zu verbieten, unterrich- ten unterrichten die übrigen Vertragsparteien nach Artikel 13 von ihrem Beschluss.
b) Die Vertragsparteien verbieten oder erteilen keine Erlaubnis für die Ausfuhr gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle in die Vertragsparteien, welche die Einfuhr solcher Abfälle verboten haben, wenn sie nach Buchstabe a davon in Kenntnis gesetzt worden sind.
c) Die Vertragsparteien verbieten oder erteilen keine Erlaubnis für die Ausfuhr gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle, wenn der Einfuhrstaat nicht seine schriftliche Einwilligung zu der bestimmten bestimm- ten Einfuhr erteilt hat, für den Fall, dass dieser Einfuhrstaat die Einfuhr dieser Abfälle nicht verboten ver- boten hat.
(2) Jede Vertragspartei trifft geeignete MassnahmenMaßnahmen, um
a) sicherzustellen, dass die Erzeugung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle im Inland auf ein Mindestmass Mindestmaß beschränkt wird, wobei soziale, technologi- sche technologische und wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden;
b) die Verfügbarkeit geeigneter Entsorgungsanlagen für eine umweltgerechte Behandlung gefährlicher gefährli- cher Abfälle und anderer Abfälle unabhängig vom Ort ihrer Entsorgung sicherzustellen, die sich nach Möglichkeit im Inland befin- den befinden sollen;
c) sicherzustellen, dass die an der Behandlung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle im Inland beteiligten Personen die notwendigen Vorkeh- rungen Vorkehrungen treffen, damit eine infolge dieser Behandlung Behand- lung entstehende Ver- schmutzung Verschmutzung durch gefährliche Abfälle und andere Abfälle verhindert wird; sollte es zu einer solchen Verschmutzung kommen, so sind deren Folgen für die menschliche Gesundheit Ge- sundheit und die Umwelt auf ein Mindestmass Mindestmaß zu beschränken;
d) sicherzustellen, dass die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle Ab- fälle auf ein Mindestmass Mindestmaß beschränkt wird, das mit der umweltgerechten und wirksamen Behandlung Be- handlung solcher Abfälle vereinbar ist, und die so durchgeführt wird, dass die menschliche Gesundheit Ge- sundheit und die Umwelt vor den nachteiligen Auswirkungen, die dadurch entstehen können, geschützt ge- schützt sind;
e) die Ausfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle in einen Staat oder eine Gruppe von StaatenStaa- ten, die einer Organisation der wirtschaftlichen und/ und/oder politischen Integration angehören und die Vertragsparteien sind, ins- besondere insbesondere Entwicklungsländer, die durch ihre Rechtsvorschriften alle Ein- fuhren Einfuhren verboten haben, nicht zu erlauben oder wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die Abfälle im Sinne der von den Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung zu beschliessenden beschließenden Kriterien nicht umweltgerecht behandelt werden;
f) zu verlangen, dass den betroffenen Staaten Informationen über eine geplante grenzüberschreitende grenzüberschrei- tende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle nach Anlage V A übermittelt werdenwer- den, damit sie die Auswirkungen der geplanten Verbringung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt beurteilen können;
g) die Einfuhr gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle zu verhindern, wenn sie Grund zu der Annahme An- nahme hat, dass die fraglichen Abfälle nicht umweltgerecht behandelt werden;
h) mit anderen Vertragsparteien und anderen interessierten Organisationen unmittelbar und über das Sekretariat bei Tätigkeiten zusammenzuarbeiten, einschliesslich einschließlich der Verbreitung von Informationen Informatio- nen über die grenzüberschrei- tende grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle, damit die umweltgerechte Behandlung solcher Abfälle verbessert und der unerlaubte Verkehr verhindert verhin- dert werden.
(3) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass der unerlaubte Verkehr mit gefährlichen Abfällen oder anderen Abfällen eine Straftat darstellt.
(4) Jede Vertragspartei trifft geeignete rechtliche, verwaltungsmässige verwaltungsmäßige und sonstige MassnahmenMaßnahmen, um dieses Übereinkommen durchzuführen und ihm Geltung zu ver- schaffenverschaffen, einschliesslich Massnahmen einschließlich Maßnahmen zur Verhinderung und Bestrafung überein- kommenswidriger übereinkommenswidriger Verhaltensweisen.
(5) Die Vertragsparteien erlauben weder die Ausfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle in eine Nichtvertragspartei noch deren Einfuhr aus einer Nichtver- tragsparteiNichtvertragspartei.
(6) Die Vertragsparteien kommen überein, die Ausfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle zur Entsorgung innerhalb des Gebiets südlich von 60 Grad südlicher Breite nicht zu erlauben, gleichviel ob solche Abfälle Gegenstand einer grenzüber- schreitenden grenzüberschreitenden Verbringung sind.
(7) Jede Vertragspartei wird ausserdemaußerdem
a) allen Personen unter ihrer Hoheitsgewalt die Beförderung oder die Entsor- gung Entsorgung gefährlicher Abfälle Ab- fälle oder anderer Abfälle verbieten, sofern diese Per- sonen Personen nicht ermächtigt oder befugt sind, Tätigkeiten Tä- tigkeiten dieser Art auszuüben;
b) verlangen, dass gefährliche Abfälle und andere Abfälle, die Gegenstand einer grenzüberschreitenden grenzüberschrei- tenden Verbringung sein sollen, in Übereinstimmung mit allgemein angenommenen und anerkannten aner- kannten internationalen Regeln und Normen im Bereich der Verpackung, der Kennzeichnung und der Beförde- rung Beförderung verpackt, gekennzeichnet und befördert werden und dass einschlägigen international interna- tional anerkannten Gepflogenheiten gebührend Rechnung getragen wird;
c) verlangen, dass den gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen vom Aus- gangspunkt Ausgangspunkt der grenzüberschreitenden grenz- überschreitenden Verbringung bis zum Ort der Entsor- gung Entsorgung ein Begleitschein Begleitpapier beigefügt ist.
(8) Jede Vertragspartei verlangt, dass gefährliche Abfälle oder andere Abfälle, die ausgeführt werden wer- den sollen, im Einfuhrstaat oder anderswo umweltgerecht behandelt werden. Die technischen Richtlinien für die umweltgerechte Behandlung der von diesem Übereinkommen erfassten Abfälle werden von den Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung beschlossen.
(9) Die Vertragsparteien treffen geeignete MassnahmenMaßnahmen, damit die grenzüberschrei- tende grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle nur zugelassen wird, wenn
a) der Ausfuhrstaat nicht über die technische Fähigkeit und die notwendigen Anlagen, die Mittel oder die geeigneten Deponien verfügt, um die fraglichen Abfälle umweltgerecht und wirksam zu entsorgen,
b) die fraglichen Abfälle als Rohstoff für Verwertungs- und Aufbereitungsin- dustrien Aufbereitungsindustrien im Einfuhrstaat Einfuhr- staat benötigt werden oder
c) die betreffende grenzüberschreitende Verbringung mit anderen von den Ver- tragsparteien Vertragsparteien zu beschliessenden be- schließenden Kriterien übereinstimmt; diese Kriterien dürfen jedoch nicht von den Zielen dieses Übereinkommens abweichen.
(10) Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen der Staaten, in denen gefährliche Abfälle und andere Abfälle erzeugt werden, wonach diese Abfälle umweltgerecht zu behandeln sind, dürfen unter keinen Umständen auf die Einfuhr- oder Durchfuhrstaaten übertragen werden.
(11) Dieses Übereinkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, zusätzliche Anforderungen aufzustellenauf- zustellen, die mit dem Übereinkommen im Einklang stehen und den Regeln des Völkerrechts entsprechenentspre- chen, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt besser zu schützen.
(12) Dieses Übereinkommen berührt weder die Souveränität der Staaten über ihr nach dem Völkerrecht Xxxxxx- recht festgelegtes Küstenmeer, die souveränen Rechte und die Hoheitsbefugnisse, welche die Staaten nach dem Völkerrecht in ihrer ausschliess- lichen ausschließlichen Wirtschaftszone und auf ihrem Festlandsockel ausüben, noch die Wahrneh- mung Wahrnehmung der im Völkerrecht vorgesehenen und in einschlägigen internationalen Über- einkünften Überein- künften niedergelegten Rechte und Freiheiten der Schifffahrt durch Schiffe und des Überflugs durch Luftfahrzeuge aller Staaten.
(13) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Möglichkeiten für eine Verringe- rung Verringerung der Menge und/oder des Verschmutzungspotentials gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle, die in andere Länder und insbesondere in Entwicklungsländer aus- geführt ausgeführt werden, regelmässig regelmäßig zu überprüfen.
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Allgemeine Verpflichtungen. a) Vertragsparteien, die ihr Recht wahrnehmen, die Einfuhr gefährlicher Abfäl- le Ab- fälle oder anderer Abfälle zum Zweck ihrer Entsorgung zu verbieten, unterrich- ten unter- richten die übrigen Vertragsparteien nach Artikel 13 von ihrem Beschluss.
b) Die Vertragsparteien verbieten oder erteilen keine Erlaubnis für die Ausfuhr gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle in die Vertragsparteien, welche die Einfuhr solcher Abfälle verboten haben, wenn sie nach Buchstabe a davon in Kenntnis gesetzt worden sind.
c) Die Vertragsparteien verbieten oder erteilen keine Erlaubnis für die Ausfuhr gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle, wenn der Einfuhrstaat nicht seine schriftliche Einwilligung zu der bestimmten Einfuhr erteilt hat, für den Fall, dass dieser Einfuhrstaat die Einfuhr dieser Abfälle nicht verboten hat.
(2) Jede Vertragspartei trifft geeignete Massnahmen, um
a) sicherzustellen, dass die Erzeugung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle im Inland auf ein Mindestmass beschränkt wird, wobei soziale, technologi- sche und wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden;
b) die Verfügbarkeit geeigneter Entsorgungsanlagen für eine umweltgerechte Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle unabhängig vom Ort ihrer Entsorgung sicherzustellen, die sich nach Möglichkeit im Inland befin- den sollen;
c) sicherzustellen, dass die an der Behandlung gefährlicher Abfälle oder anderer an- derer Abfälle im Inland beteiligten Personen die notwendigen Vorkeh- rungen treffen, damit eine infolge dieser Behandlung entstehende Ver- schmutzung durch gefährliche Abfälle und andere Abfälle verhindert wird; sollte es zu einer solchen Verschmutzung kommen, so sind deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt auf ein Mindestmass zu beschränken;
d) sicherzustellen, dass die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle Ab- fälle und anderer Abfälle auf ein Mindestmass beschränkt wird, das mit der umweltgerechten und wirksamen Behandlung solcher Abfälle vereinbar ist, und die so durchgeführt wird, dass die menschliche Gesundheit und die Umwelt Um- welt vor den nachteiligen Auswirkungen, die dadurch entstehen können, geschützt ge- schützt sind;
e) die Ausfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle in einen Staat oder eine Gruppe von Staaten, die einer Organisation der wirtschaftlichen und/ oder politischen Integration angehören und die Vertragsparteien sind, ins- besondere insbe- sondere Entwicklungsländer, die durch ihre Rechtsvorschriften alle Ein- fuhren Einfuh- ren verboten haben, nicht zu erlauben oder wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die Abfälle im Sinne der von den Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung zu beschliessenden Kriterien nicht umweltgerecht behandelt werden;
f) zu verlangen, dass den betroffenen Staaten Informationen über eine geplante grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle nach Anlage V A übermittelt werden, damit sie die Auswirkungen der geplanten ge- planten Verbringung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt beurteilen beur- teilen können;
g) die Einfuhr gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle zu verhindern, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die fraglichen Abfälle nicht umweltgerecht behandelt werden;
h) mit anderen Vertragsparteien und anderen interessierten Organisationen unmittelbar un- mittelbar und über das Sekretariat bei Tätigkeiten zusammenzuarbeiten, einschliesslich ein- schliesslich der Verbreitung von Informationen über die grenzüberschrei- tende grenzüber- schreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle, damit die umweltgerechte Behandlung solcher Abfälle verbessert und der unerlaubte Verkehr verhindert werden.
(3) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass der unerlaubte Verkehr mit gefährlichen Abfällen oder anderen Abfällen eine Straftat darstellt.
(4) Jede Vertragspartei trifft geeignete rechtliche, verwaltungsmässige und sonstige Massnahmen, um dieses Übereinkommen durchzuführen und ihm Geltung zu ver- schaffen, einschliesslich Massnahmen zur Verhinderung und Bestrafung überein- kommenswidriger Verhaltensweisen.
(5) Die Vertragsparteien erlauben weder die Ausfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle in eine Nichtvertragspartei noch deren Einfuhr aus einer Nichtver- tragspartei.
(6) Die Vertragsparteien kommen überein, die Ausfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle zur Entsorgung innerhalb des Gebiets südlich von 60 Grad südlicher Breite nicht zu erlauben, gleichviel ob solche Abfälle Gegenstand einer grenzüber- schreitenden Verbringung sind.
(7) Jede Vertragspartei wird ausserdem
a) allen Personen unter ihrer Hoheitsgewalt die Beförderung oder die Entsor- gung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle verbieten, sofern diese Per- sonen nicht ermächtigt oder befugt sind, Tätigkeiten dieser Art auszuüben;
b) verlangen, dass gefährliche Abfälle und andere Abfälle, die Gegenstand einer ei- ner grenzüberschreitenden Verbringung sein sollen, in Übereinstimmung mit allgemein angenommenen und anerkannten internationalen Regeln und Normen im Bereich der Verpackung, der Kennzeichnung und der Beförde- rung verpackt, gekennzeichnet und befördert werden und dass einschlägigen international anerkannten Gepflogenheiten gebührend Rechnung getragen wird;
c) verlangen, dass den gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen vom Aus- gangspunkt der grenzüberschreitenden Verbringung bis zum Ort der Entsor- gung ein Begleitschein beigefügt ist.
(8) Jede Vertragspartei verlangt, dass gefährliche Abfälle oder andere Abfälle, die ausgeführt werden sollen, im Einfuhrstaat oder anderswo umweltgerecht behandelt werden. Die technischen Richtlinien für die umweltgerechte Behandlung der von diesem Übereinkommen erfassten Abfälle werden von den Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung beschlossen.
(9) Die Vertragsparteien treffen geeignete Massnahmen, damit die grenzüberschrei- tende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle nur zugelassen wird, wenn
a) der Ausfuhrstaat nicht über die technische Fähigkeit und die notwendigen Anlagen, die Mittel oder die geeigneten Deponien verfügt, um die fraglichen Abfälle umweltgerecht und wirksam zu entsorgen,
b) die fraglichen Abfälle als Rohstoff für Verwertungs- und Aufbereitungsin- dustrien im Einfuhrstaat benötigt werden oder
c) die betreffende grenzüberschreitende Verbringung mit anderen von den Ver- tragsparteien zu beschliessenden Kriterien übereinstimmt; diese Kriterien dürfen jedoch nicht von den Zielen dieses Übereinkommens abweichen.
(10) Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen der Staaten, in denen gefährliche Abfälle und andere Abfälle erzeugt werden, wonach diese Abfälle umweltgerecht zu behandeln sind, dürfen unter keinen Umständen auf die Einfuhr- oder Durchfuhrstaaten übertragen werden.
(11) Dieses Übereinkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, zusätzliche Anforderungen aufzustellen, die mit dem Übereinkommen im Einklang stehen und den Regeln des Völkerrechts entsprechen, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt besser zu schützen.
(12) Dieses Übereinkommen berührt weder die Souveränität der Staaten über ihr nach dem Völkerrecht festgelegtes Küstenmeer, die souveränen Rechte und die Hoheitsbefugnisse, welche die Staaten nach dem Völkerrecht in ihrer ausschliess- lichen Wirtschaftszone und auf ihrem Festlandsockel ausüben, noch die Wahrneh- mung der im Völkerrecht vorgesehenen und in einschlägigen internationalen Über- einkünften niedergelegten Rechte und Freiheiten der Schifffahrt durch Schiffe und des Überflugs durch Luftfahrzeuge aller Staaten.
(13) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Möglichkeiten für eine Verringe- rung der Menge und/oder des Verschmutzungspotentials gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle, die in andere Länder und insbesondere in Entwicklungsländer aus- geführt werden, regelmässig zu überprüfen.
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