Allgemeine Verpflichtungen. (1) a) Vertragsparteien, die ihr Recht wahrnehmen, die Einfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle zum Zweck ihrer Entsorgung zu verbieten, unterrichten die übrigen Vertragsparteien nach Artikel 13 von ihrem Beschluss.
Appears in 2 contracts
Samples: waste-move.eu, fedlex.data.admin.ch
Allgemeine Verpflichtungen. (1) a) Vertragsparteien, die ihr Recht wahrnehmen, die Einfuhr gefährlicher Abfälle Ab- fälle oder anderer Abfälle zum Zweck ihrer Entsorgung zu verbieten, unterrichten unter- richten die übrigen Vertragsparteien nach Artikel 13 von ihrem Beschluss.
Appears in 1 contract
Samples: www.lexfind.ch
Allgemeine Verpflichtungen. (1) a) Vertragsparteien, die ihr Recht wahrnehmen, die Einfuhr gefährlicher Abfälle Abfäl- le oder anderer Abfälle zum Zweck ihrer Entsorgung zu verbieten, unterrichten unterrich- ten die übrigen Vertragsparteien nach Artikel 13 von ihrem Beschluss.
Appears in 1 contract
Samples: www.b-safe.ch