Common use of Allgemeine Vertragsregelungen Clause in Contracts

Allgemeine Vertragsregelungen. Die nachfolgenden Bedingungen sind entweder durch Einzelregelungen in den Kreditvertrag aufzunehmen oder durch eine Verweisungsbestimmung im Kreditvertrag zum wesentlichen Bestandteil des Kreditvertrages zu erklären. Bei Aufnahme einer Verweisungsbestimmung in den Kreditvertrag ist zu vereinbaren, dass die in den nachfolgenden Bedingungen enthaltenen Regelungen und Verpflichtungen unmittelbar zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer gelten. Ferner ist sicherzustellen, dass im Zweifel und bei Widersprüchen mit sonstigen vertraglichen Bestimmungen die nachfolgenden Bedingungen maßgeblich sind. Sofern sie die Sicherheitenbestellung berühren, sind sie in den Sicherungsverträgen zu berücksichtigen (vgl. Nummern 3.2.2 bis 3.2.5).

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Allgemeine Vertragsregelungen. Die nachfolgenden Bedingungen sind entweder durch Einzelregelungen in den Kreditvertrag aufzunehmen oder durch eine Verweisungsbestimmung im Kreditvertrag zum wesentlichen Bestandteil des Kreditvertrages zu erklärenerklä- ren. Bei Aufnahme einer Verweisungsbestimmung in den Kreditvertrag ist zu vereinbaren, dass die in den nachfolgenden Bedingungen enthaltenen Regelungen Re- gelungen und Verpflichtungen unmittelbar zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer den Kreditvertragspar- teien gelten. Ferner ist sicherzustellen, dass im Zweifel und bei Widersprüchen Widersprü- chen mit sonstigen vertraglichen Bestimmungen die nachfolgenden Bedingungen Bedin- gungen maßgeblich sind. Sofern sie die Sicherheitenbestellung berühren, sind sie in den Sicherungsverträgen zu berücksichtigen (vgl. Nummern 3.2.2 bis 3.2.5).

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Allgemeine Vertragsregelungen. Die nachfolgenden Bedingungen sind entweder durch Einzelregelungen Einzelregelung in den Kreditvertrag aufzunehmen oder durch eine Verweisungsbestimmung im Kreditvertrag zum wesentlichen Bestandteil des Kreditvertrages zu erklären. Bei Aufnahme einer Verweisungsbestimmung in den im Kreditvertrag ist zu vereinbarenverein- baren, dass die in den nachfolgenden Bedingungen enthaltenen Regelungen und Verpflichtungen unmittelbar zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer geltengel- ten. Ferner ist sicherzustellen, dass im Zweifel und bei Widersprüchen mit sonstigen vertraglichen Bestimmungen die nachfolgenden Bedingungen maßgeblich sind. Sofern sie diese Bedingungen die Sicherheitenbestellung berührenbe- rühren, sind sie in den Sicherungsverträgen zu berücksichtigen (vgl. Nummern Nummer 3.2.2 bis 3.2.5).

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Allgemeine Vertragsregelungen. Die nachfolgenden Bedingungen sind entweder durch Einzelregelungen in den Kreditvertrag aufzunehmen oder durch eine Verweisungsbestimmung im Kreditvertrag zum wesentlichen Bestandteil des Kreditvertrages zu erklären. Bei Aufnahme Auf- nahme einer Verweisungsbestimmung in den Kreditvertrag ist zu vereinbaren, dass die in den nachfolgenden Bedingungen Bedingun- gen enthaltenen Regelungen und Verpflichtungen unmittelbar zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer den Kreditvertragsparteien gelten. Ferner ist sicherzustellen, dass im Zweifel und bei Widersprüchen mit sonstigen vertraglichen Bestimmungen die nachfolgenden Bedingungen maßgeblich sind. Sofern sie die Sicherheitenbestellung berühren, sind sie in den Sicherungsverträgen zu berücksichtigen (vgl. Nummern 3.2.2 bis 3.2.5).

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Samples: bravors.brandenburg.de

Allgemeine Vertragsregelungen. Die nachfolgenden Bedingungen sind entweder durch Einzelregelungen Einzelregelung in den Kreditvertrag aufzunehmen oder durch eine Verweisungsbestimmung im Kreditvertrag zum wesentlichen Bestandteil des Kreditvertrages zu erklären. Bei Aufnahme einer Verweisungsbestimmung in den im Kreditvertrag ist zu vereinbaren, dass die in den nachfolgenden Bedingungen enthaltenen Regelungen und Verpflichtungen unmittelbar zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer gelten. Ferner ist sicherzustellen, dass im Zweifel und bei Widersprüchen mit sonstigen vertraglichen Bestimmungen die nachfolgenden Bedingungen maßgeblich sind. Sofern sie diese Bedingungen die Sicherheitenbestellung berühren, sind sie in den Sicherungsverträgen zu berücksichtigen (vgl. Nummern Nummer 3.2.2 bis 3.2.5).

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