Allgemeiner Fall Musterklauseln

Allgemeiner Fall. Der Schwellenwert qα zur Eintrittswahrscheinlichkeit α ist die kleinste Zahl, welche P[X > qα] ≤ α (3) erfüllt. Der Expected Shortfall von X mit der Eintrittswahrscheinlichkeit α ist gegeben durch ES[X] =1/α · E[ max( X- qα, 0 )] + qα (4) Der Fall mit stetiger Verteilung ist im allgemeinen Fall enthalten. Im Fall mit steti- ger Verteilung fallen Formeln (2) und (4) zusammen.

Related to Allgemeiner Fall

  • Allgemeiner Teil Abschnitt I Allgemeine Vorschriften (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte), die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der Ta- rifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist. 1. Der TV-L findet in Bremen und Bremerhaven keine Anwendung auf Beschäf- tigte, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages über die Geltung des VKA-Tarifrechts für die Arbeiter und die arbeiterrentenversicherungspflichti- gen Auszubildenden des Landes und der Stadtgemeinde Bremen sowie der Stadt Bremerhaven vom 17. Februar 1995 fallen. Für die Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs findet § 38 Absatz 5 Satz 2 entsprechende Anwendung. 2. Die Tarifvertragsparteien werden bis spätestens zum 31. Dezember 2006 eine abschließende Regelung zum Geltungsbereich des TV-L in Bremen und Bremerhaven entsprechend einer Einigung auf landesbezirklicher Ebe- ne vereinbaren. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Absatz 3 Betriebsver- fassungsgesetz, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie für Chefärztinnen und Chefärzte. b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 bezie- hungsweise Ä 4 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten, die Zulage nach § 16 Absatz 5 bleibt hierbei unberücksichtigt. c) Beschäftigte, für die der TV-Fleischuntersuchung-Länder gilt, d) Beschäftigte, für die die Tarifverträge für Waldarbeiter tarifrechtlich oder ein- zelarbeitsvertraglich zur Anwendung kommen, e) Auszubildende, Schülerinnen/Xxxxxxx in der Gesundheits- und Krankenpfle- ge, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Alten- pflege, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Praktikanten, f) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden, g) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten, h) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind, i) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV, j) künstlerisches Theaterpersonal, Orchestermusikerinnen/Orchester- musiker sowie technisches Leitungspersonal und technisches Theaterper- sonal nach Maßgabe der hierzu vereinbarten Protokollerklärungen, k) Beschäftigte, die

  • Allgemeines (1) Für eine Haftung unseres Romantik Hotels auf Schadensersatz gelten unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen die folgenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen. (2) Unser Romantik Hotel haftet für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, unbeschränkt. (3) Unser Romantik Hotel haftet im Fall einfacher Fahrlässigkeit unabhängig vom Rechtsgrund nur für Schäden, soweit diese durch Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, verursacht wurden. Vertragswesentlich sind solche Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und/oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Romantik Xxxx bzw. der Vertragspartner regelmäßig vertrauen werden darf (sogenannte Kardinalspflicht). (4) Sofern unser Romantik Hotel gemäß Absatz 3 für einfache Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung auf den Schäden begrenzt, mit dessen Entstehung unser Romantik Hotel nach den bei Vertragsabschluss bekannten Umständen typischerweise rechnen mussten. (5) Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschl. der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss, ausgeschlossen. (6) Vorstehende Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten weder, wenn unser Romantik Hotel eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben, noch für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind, noch für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit noch für gesetzliche Ansprüche. (7) Vorstehende Haftungsausschlüsse und –begrenzungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, deren sich unser Romantik Hotel zur Vertragserfüllung bedient. (8) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Romantik Gastes ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen GENERAL TERMS AND CONDITIONS 1. Für alle Verträge über die Überlassung von beweglichen Sachen gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AMB Ausstellungsservice und Messebau GmbH (im Folgenden kurz AMB genannt). Für Verträge der AMB Ausstellungsservice u. Messebau GmbH, Division Logistics, gelten zudem die allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen. Entgegenstehende und abwei- chende Vertragsbedingungen des Vertragspartners (im Folgenden Auftraggeber genannt) haben nur dann Gültigkeit, wenn die AMB diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt. Erfüllungshandlungen der AMB gelten somit nicht als Zustimmung. 2. Die Angebote der AMB gelten jeweils für 14 Tage ab Absendung des Angebotes und sind danach als gegenstandlos zu betrachten. 3. Die vorliegende Bestellung wird für den Auftraggeber durch dessen Unterschrift verbindlich. Getroffene Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von der AMB schriftlich bestätigt werden. Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass seine Firmendaten für Ausstellungs- und Messezwecke zwischen der AMB und der Messe Congress Graz ausgetauscht werden. 4. Mit der Unterschrift der Bestellung übernimmt der Auftraggeber auch die Verpflichtung, die für die ordnungsgemäße Ausführung der Bestellung notwendigen Unterlagen (Pläne, Modelle etc.) termingerecht zur Verfügung zu stellen. Diese Unterlagen müssen so beschaffen sein, dass eine auftragsgemäße Ausführung der Bestellung möglich ist. Die Ausführung von Standentwürfen kann auch AMB übertragen werden, wobei hierfür eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung notwendig ist. Die dafür anfallenden Kosten werden vom Auftraggeber getragen. Ausführungsmuster (Pläne, Modelle etc.) werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert, wobei diese lediglich (vor allem im Hinblick auf Farbtöne etc.) unverbindliche Beispiele darstellen. Zur Begutachtung vorgelegte Ausführungsmuster müssen fristgerecht retourniert werden, andernfalls gelten sie als „ohne Korrektur genehmigt“. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass es sich bei den Ausführungsmustern vor allem Farbtöne, Modell des überlassenen Mobiliars etc. betreffend um unverbindliche Beispieldarstellungen handelt und die tatsächliche Ausführung von den Ausführungsmustern abweichen kann. 5. Der Auftraggeber haftet für sämtliches ihm überlassenes Material bzw. Mobiliar bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe an AMB. Bei nicht ordnungsgemäßer Rückgabe des Materials bzw. Mobiliars ist AMB berechtigt, fehlende bzw. beschädigte Gegenstände zum Neupreis in Rechnung zu stellen. Ist der Messestand bei Anlieferung nicht besetzt, so gilt das vertragsgegenständliche Material bzw. Mobiliar mit dem Abstellen auf dem Messestand als ordnungsgemäß übergeben und angenommen. 6. Der Auftraggeber hat sich bei der Übergabe vom ordnungsgemäßen Zustand, der Verkehrssicherheit und der Vollständigkeit des überlassenen Materials bzw. Mobiliars zu überzeugen. Mit deren Entgegennahme bestätigt der Auftraggeber den mangelfreien Zustand der ihm überlassenen Sachen, es sei denn, er erhebt unverzüglich schriftliche Mängelrüge gegenüber AMB. Hat der Auftrag- geber die Mängelrüge zu Recht erhoben, so ist die Gewährleistungspflicht von AMB und ihr zurechenbaren Erfüllungsgehilfen auf Verbesserung beschränkt, soweit es sich bei der mangelhaften Sache um eine bereits gebrauchte handelt. AMB steht der Austausch und die Lieferung von Ersatz jederzeit frei. Reklamationen jedweder Art können nur vor Veranstaltungsbeginn anerkannt werden. 7. Die Auslieferung der termingerecht eingegangenen Bestellungen erfolgt so rechtzeitig, dass das vertragsgegenständliche Material bzw. Mobiliar zu Beginn der Veranstaltung zur Verfügung steht. 8. Für Bestellungen und Aufträge, die nicht bis spätestens zwei Wochen vor Ausstellungsbeginn einlangen, kann keine Gewähr für die rechtzeitige und komplette Anlieferung sowie die optimale Ausführung übernommen werden. Für Bestellungen, die nicht bis spä- testens 2 Wochen vor Messebeginn bei AMB einlangen, wird aus organisatorischen Gründen ein Spätbestellerzuschlag von 15 %, bei Bestellungen, die nicht bis spätestens 1 Woche vor Messebeginn bei AMB einlangen, von 30 % auf den jeweiligen Preis verrechnet. 9. AMB ist nur verpflichtet die in der Leistungsbeschreibung aufgelisteten Arbeiten und Leistungen zu erbringen. 10. Der Standaufbau wird mit Aluminiumstehern (250 cm hoch, entsprechend den Messebedingungen) sowie Aluminiumzargen für den Abschluss und eingeschobenen 4-mm-Homogenplatten als Systembauwand erstellt. Auf dem überlassenen Material bzw. Mobiliar darf unter keinen Umständen genagelt, gestrichen oder geklebt werden. Das Übermalen von Wänden sowie das Bekleben mit Doppelklebebändern, Aufklebern und das Tapezieren mit nicht mehr lösbaren Tapeten ist nicht gestattet. Tapeten und Aufkleber sind unmittelbar nach der Veranstaltung vom Aussteller zu entfernen. Bei Beschädigung wird der Neupreis pro Laufmeter in Rechnung gestellt. NICHT bestellte, aber vom Aussteller verwendete Wände werden zum Vollpreis verrechnet. 11. Die Haftung des Auftraggebers für Beschädigung und Verluste der ihm mietweise überlassenen Gegenstände beginnt mit der Über- gabe und endet mit der Rückgabe. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Veränderungen ohne vorherige Zustimmung von AMB an den ihm überlassenen Sachen vorzunehmen. Stellt AMB Mängel am rückgelieferten Material bzw. Mobiliar fest, werden diese dem Auftraggeber binnen angemessener Frist bekanntgegeben. Die Mängel gelten als anerkannt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb einer Woche ab Verständigung widerspricht. 12. AMB ist berechtigt, von einem übernommenen Auftrag auch nach bereits erteilter Auftragsbestätigung insbesondere auch dann zurückzutreten, wenn ein Ausgleichs- oder Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftraggebers eröffnet wurde oder droht oder wenn Forderungen aus früheren Lieferungen und Leistungen noch nicht beglichen wurden sowie bei Annahmeverzug und Zahlungsverzug. Bei Rücktritt durch die AMB hat diese das Recht, dem Auftraggeber entweder die Stornogebühr laut Punkt 13 oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu verrechnen.

  • Allgemein Die Teilnahmerechnung wird dem Aussteller nach der Zulassung zugestellt. Beanstandungen sind unver- züglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Empfang der Rechnung schriftlich geltend zu machen. Spätere Ein- wendungen werden nicht mehr anerkannt. Alle von der Messe Essen erstellten Teilnahmerechnungen sind sofort fällig. Rechnungen über sonstige Leistungen oder Lieferungen, die gesondert in Auftrag gegeben werden, sind mit Rechnungsdatum fällig, d. h., in der Regel vor Beginn der Veranstaltung, spätestens jedoch ab Leistungs- und Lieferzeitpunkt. Werden Rechnungen auf Weisung des Ausstellers an einen Dritten ge- sandt, so bleibt der Aussteller gleichwohl Xxxxxxxxx. Einzahlungen unter Angabe der Rechnungsnummer und Hinweis auf die Veranstaltung erbeten an: Messe Essen GmbH Xxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxx Xxxxxxxxxxx auf eines der nachfolgend aufgeführten Bankkonten: Alle Rechnungen sind 30 Tage nach Fälligkeit und erteilter Rechnung bei Nichtzahlung mit 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen; zudem wird für jede Mahnung eine Mahn- und Bearbeitungsgebühr von € 5,00 fällig. Die Messe Essen kann bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine durch den Aussteller (auch wegen der nicht vollständig bezahlten Fläche) die Kündigung hinsichtlich der gesamten zugelassenen Fläche erklären und darüber anderweitig verfügen. Hinsichtlich des Kostenersatzes gilt Punkt V Nr. 11 “Vorzeitige Beendigung des Vertrages“. Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen kann die Messe Essen das eingebrachte Standausrüstungs- und Messegut der Aus- steller auf Grund des Pfandrechts zurückbehalten. § 562a Satz 2 BGB findet keine Anwendung, sofern nicht bereits ausreichende Sicherheit besteht. Die Messe Essen kann, wenn die Bezahlung nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgt, die zurückgehaltenen Gegenstände nach schriftlicher Ankündigung freihändig verkau- fen. Für Beschädigung und/oder Verlust des Pfandgutes haftet die Messe Essen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

  • Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen a) Allgemeine Geltung Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB-DSS“) gelten für die gesamte Vertragsbeziehung zwischen DKV Supply Solutions GmbH, Xxxxx-Xxxxxxxx-Xxxxx 0, 00000 Xxxxxxxx, Xxxxxxxxxxx („DSS“) und dem DSS Kunden („Kunde“) in der jeweils gültigen Fassung. Nach Beendigung der Vertragsbeziehung gelten diese AGB-DSS bis zur vollständigen Abwicklung der Geschäftsbeziehung fort. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden sind nicht verbindlich, auch wenn DSS den Vertrag durchführt, ohne solchen ausdrücklich zu widersprechen. b) Besondere Bedingungen für spezielle Leistungen Für spezielle Lieferungen und Leistungen und/oder Legitimationsobjekte (nachstehend auch „spezielle Leistungen“) kann DSS besondere Bedingungen (nachstehend „besondere Bedingungen“) erlassen. Grundsätzlich können besondere Bedingungen für spezielle Leistungen auf der Internetseite xxx.XXX-Xxxxxx-Xxxxxxxxx.xxx eingesehen werden und gelten dann jeweils aktuell. Die besonderen Bedingungen werden spätestens mit der Inanspruchnahme der speziellen Leistungen Vertragsbestandteil. Besondere Bedingungen für spezielle Leistungen gehen diesen AGB-DSS vor, auch wenn diese von diesen AGB-DSS abweichende oder hierzu im Widerspruch stehende Regelungen enthalten. Sie können von DSS nach den für die Änderungen der AGB-DSS geltenden Bestimmungen (lit. c) in Kraft gesetzt oder geändert werden. Auf Anforderung des Kunden stellt DSS die besonderen Bedingungen dem Kunden in Papierform zur Verfügung. c) Änderungen DSS ist berechtigt, diese AGB-DSS mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. DSS wird den Kunden hierüber schriftlich unterrichten, ohne dass die geänderten Bedingungen insgesamt mitgeteilt werden müssten; es genügt die Unterrichtung über die Tatsache der Änderung auch in elektronischer Form. Die jeweils aktuellen AGB-DSS sind auf der Internetseite xxx.XXX-Xxxxxx-Xxxxxxxxx.xxx frei zugänglich abrufbar. Sollte dieser Abruf nicht möglich sein, wird DSS dem Kunden die AGB-DSS unentgeltlich auf Anforderung elektronisch (z.B. Email) oder in Papierform (z.B. per Post) zusenden. Sofern der Kunde dem nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Bekanntgabe der Änderung schriftlich widerspricht, gilt dies als Einverständnis mit der Änderung. DSS wird in den jeweiligen Änderungsmitteilungen auf das Widerspruchsrecht hinweisen.

  • Allgemeine Risiken Zusätzlich zu den fondsspezifischen Risiken können die Anlagen des OGAW allgemeinen Risiken unterliegen. Alle Anlagen im OGAW sind mit Risiken verbunden. Die Risiken können u.a. Aktien- und Anleihemarktrisiken, Wechselkurs-, Zinsänderungs-, Kredit- und Volatilitätsrisiken sowie politische Risiken umfassen bzw. damit verbunden sein. Jedes dieser Risiken kann auch zusammen mit anderen Risiken auftreten. Auf einige dieser Risiken wird in diesem Abschnitt kurz eingegangen. Es gilt jedoch zu beachten, dass dies keine abschliessende Auflistung aller möglichen Risiken ist. Potenzielle Anleger sollten sich über die mit einer Anlage in die Anteile verbundenen Risiken im Klaren sein und erst dann eine Anlageentscheidung treffen, wenn sie sich von ihren Rechts-, Steuer- und Finanzberatern, Wirtschaftsprüfern oder sonstigen Experten umfassend über die Eignung einer Anlage in Anteile des OGAW unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Finanz- und Steuersituation und sonstiger Umstände, die im vorliegenden Prospekt und Treuhandvertrag enthaltenen Informationen und die Anlagepolitik des OGAW haben beraten lassen.

  • Allgemeine Hinweise Die nachfolgende Darstellung der für eine Beteiligung an der Investmentgesellschaft bedeutsamen Steuervorschriften bezieht sich auf die zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige geltende Rechts- lage, die sich aus den zu diesem Zeitpunkt gültigen Steuergeset- zen, veröffentlichten Verwaltungsanweisungen und Gerichtsent- scheidungen ergibt. Hierbei bleiben zum Zeitpunkt der Vertriebs- anzeige diskutierte Änderungen von Steuergesetzen oder Ver- waltungsanweisungen sowie nicht veröffentlichte Verwaltungs- anweisungen oder Gerichtsurteile unberücksichtigt. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf die Dar- stellung der steuerlichen Auswirkungen einer Beteiligung an der Investmentgesellschaft durch eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person, die ihre Beteiligung an der Investmentgesellschaft im Privatvermögen hält. Kirchensteuer- liche Auswirkungen der Beteiligung und die steuerlichen Aus- wirkungen einer Vererbung oder Schenkung der Beteiligung an der Investmentgesellschaft werden in der nachfolgenden Dar- stellung nicht berücksichtigt. Weiterhin geht die nachfolgende Beschreibung davon aus, dass der Anleger seine Beteiligung in vollem Umfang aus Eigenmitteln finanziert. Die nachfolgenden Erläuterungen können eine konkrete Rechts- oder Steuerberatung des Anlegers nicht ersetzen und stellen eine solche auch nicht dar. Jedem Anleger wird geraten, sich vor einem Beitritt zur Investmentgesellschaft durch einen mit der persönlichen Situation des Anlegers vertrauten steuerlichen Berater über die individuellen steuerlichen Auswirkungen einer Beteiligung an der Investmentgesellschaft und ggf. ihrer Verer- bung oder Schenkung ausführlich beraten zu lassen. Dies gilt in besonderem Maße für Anleger, deren Beitritt aufgrund einer Aus- nahmeregelung nach § 5 (2) oder (4) des Gesellschaftsvertra- ges – beispielsweise öffentlich-rechtliche Körperschaften des deutschen Rechts, gemeinnützige private und öffentlich-rechtli- che Stiftungen deutschen Rechts, Kirchen und anerkannte Reli- gions- oder Weltanschauungsgemeinschaften – zugelassen wird. Es gibt keine Gewähr dafür, dass die zum Zeitpunkt der Vertriebs- anzeige geltenden Steuergesetze und steuerlichen Verwaltungs- anordnungen bis zum Ende der Laufzeit der Investmentgesell- schaft in unveränderter Form fortbestehen oder die Finanzver- waltung der Rechtsauffassung der Verwaltungsgesellschaft in allen Punkten vollumfänglich folgt. Die mit diesem Umstand zusammenhängenden Risiken sind im Kapitel „Die Investment- gesellschaft“, Abschnitt „Wesentliche Risiken“, unter der Über- schrift „Steuerrisiken“ dargestellt. Eine endgültige Anerkennung der steuerlichen Wirkungen erfolgt i. d. R. frühestens nach Abschluss der Betriebsprüfung für den betreffenden Veranlagungszeitraum.

  • Allgemeine Bedingungen 1 Geltungsbereich 1.1 Die AppNavi GmbH, Xxxxxxxxxx. 00, 00000 Xxxxxxx (im Folgenden „AppNavi“ genannt) erbringt die (i) dauerhafte Überlassung, (ii) zeitlich befristete Überlassung (inkl. SaaS) und (iii) Pflege von Ver- tragsgegenständlicher Software gegenüber dem Kunden aus- schließlich aufgrund der Bedingungen dieser Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt). 1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristi- schen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtli- chem Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB (im Fol- genden auch „Kunde“ genannt). AppNavi und der Kunde werden im Folgenden einzeln „Partei“ und gemeinsam „Parteien“ genannt. 1.3 Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingun- gen des Kunden finden keine Anwendung (auch wenn AppNavi diesen nicht ausdrücklich widerspricht), es sei denn, AppNavi hat diesen Bedingungen des Kunden ausdrücklich schriftlich zuge- stimmt. 1.4 Die AGB setzen sich aus dem Allgemeinen Teil, den Begriffsdefini- tionen in Teil VI sowie aus Regelungen eines Besonderen Teils (z.B. Lizenzbedingungen für die dauerhafte Überlassung gegen Einmal- vergütung, Lizenzbedingungen für die zeitlich befristete SW-Über- lassung (inkl. SaaS), Vertragsbedingungen für die SW-Pflege oder Vertragsbedingungen für die SW-Implementierung) zusammen. Die Allgemeinen Bedingungen finden auf alle Vertragsverhältnisse zwischen AppNavi und dem Kunden Anwendung. Der jeweilige mit dem Kunden geschlossene Einzelvertrag regelt, welche Abschnitte des Besonderen Teils der AGB zusätzlich zur Anwendung kommen. Bei sich widersprechenden Regelungen gilt folgende Rangfolge: 1. Regelungen aus dem Einzelvertrag, vor 2. Regelungen aus dem Be- sonderen Teil der AGB, vor 3. Regelungen des Allgemeinen Teils der AGB und der Begriffsdefinitionen. §2 Angebot und Vertragsabschluss 2.1 Sofern auf dem Angebot nicht anders schriftlich vermerkt kommt ein Einzelvertrag erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von AppNavi oder mit der Ausführung des Auftrags durch AppNavi zustande. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch AppNavi. 2.2 AppNavi behält sich an den dem Kunden zur Verfügung gestellten Angebotsunterlagen, wie z.B. an Angeboten und Kostenvoran- schlägen, das Eigentum vor. §3 Preise, Zahlungsbedingungen und Rückvergütung 3.1 Alle Preise verstehen sich in EURO und in netto, zuzüglich der ge- setzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geschuldeten gesetzlichen Höhe sowie etwaiger anderer Gebühren, Zölle und öffentlicher Ab- gaben, mit Ausnahme solcher Steuern, Gebühren und Abgaben, die auf Einkünfte und Gewinne von AppNavi erhoben werden. Kosten für Versand und Verpackung werden gesondert berechnet. 3.2 Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind ohne Abzüge innerhalb einer Frist von dreißig (30) Tagen ab Datum der Rechnung zahlbar. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftli- cher besonderer Vereinbarung zulässig. Der Kunde gerät ohne ge- sonderte Zahlungsaufforderung nach dreißig (30) Tagen ab Rech- nungsdatum und Zugang der Rechnung in Verzug. Für den Zah- lungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen. 3.3 AppNavi behält sich bei Dauerschuldverhältnissen vor, bei Steige- rung der eigenen Kosten die vereinbarten Preise unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten entsprechend zu erhö- hen. Sofern die Preiserhöhung 5 % des ursprünglichen Preises übersteigt, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag zum Ablauf des nächsten Kalendermonats nach Mitteilung der Erhöhung zu kündi- gen. 3.4 Eine Rückvergütung von Lizenz, Implementierung- oder Pflegege- bühren bei Fortbestand des Vertrages (z.B. bei Reduktion der Nut- zeranzahl oder beim Wechsel des Lizenztyps) ist ausgeschlossen. §4 Lieferung und Gefahrenübergang 4.1 Die Vertragsgegenständliche Software wird entweder in digitaler Form auf Datenträger versandt oder online zum Download bzw. vorwiegend online im Wege eines SaaS-Konzepts zur Verfügung gestellt. Auch bei der Bereitstellung im Wege eines SaaS-Konzepts ist es erforderlich, dass der Kunde einen kleine Code-Teil (z.B. Snip- pet oder Browser-Extension) herunterlädt und in seine Anwendung bzw. den Browser implementiert. Details regelt das Angebot. Im Fall eines Versandes erfolgt dieser an die im Angebot angegebene An- schrift des Kunden, es sei denn, es wurde eine andere Lieferadresse vereinbart. In jedem Fall ist AppNavi berechtigt, die Produktdoku- mentation nur online im Internet bzw. online zum Download oder als .pdf-Dokument per E-Mail zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat Schäden und Verluste beim Versand, Falschlieferungen oder unvollständige Lieferungen unverzüglich schriftlich gegenüber AppNavi anzuzeigen. Lieferungen erfolgen ab Werk. Wird die Soft- ware nur online bzw. online zum Download zur Verfügung gestellt, erfolgt der Gefahrübergang mit Ermöglichung des Zugangs über das Internet bzw. mit Bereitstellung zum Download und entspre- chender Information des Kunden. Die Kosten für die Internet-Ver- bindung sowie die Kosten des etwaigen Downloads trägt der Kunde. AppNavi schuldet nicht die Installation, Anpassung, oder In- betriebnahme von Software oder die Schulung dazu, es sei denn, die Parteien haben hierzu schriftlich eine Vereinbarung getroffen. 4.2 Produktdokumentationen zur Vertragsgegenständlichen Software stellt AppNavi nach eigener Xxxx in deutscher oder englischer Sprache zur Verfügung. §5 Lieferzeit, Force Majeure und Teillieferungen 5.1 Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten nur dann als Fixtermine, sofern sie als solche explizit vereinbart worden sind. Bei Verzögerungen, die AppNavi nicht zu vertreten hat, ver- schieben sich die von der Verzögerung betroffenen Termine um die Zeit der Verzögerung und eine angemessene Wiederaufnahmefrist; sonstige Ansprüche der Parteien bleiben hiervon unberührt. 5.2 Ist AppNavi in Fällen von außerhalb des Einflussbereichs von App- Navi liegenden bzw. von AppNavi nicht zu vertretenden Ereignissen (im Folgenden ‚Force Majeure Ereignis‘ genannt), wie zum Beispiel Krieg, Naturkatastrophen, Arbeitskämpfen, Ausfälle der Stromver- sorgung oder des Internets (ganz oder in Teilen), Denial-of-Service- Attacken oder behördlichen Anordnungen an der Leistungserbrin- gung gehindert, ist AppNavi von der Liefer- und Leistungsverpflich- tung für die Dauer der Störung und eine angemessene Wiederauf- nahmefrist befreit. AppNavi wird den Kunden über das Force Ma- jeure Ereignis angemessen informieren. Ist ein Ende des Force Ma- jeure Ereignisses nicht absehbar oder dauert es unter Berücksichti- gung der vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermine und der beid- seitigen Interessen unangemessen lange an und ist einer Partei das Festhalten am Vertrag infolge dessen nicht zumutbar, ist diese Par- tei berechtigt, den Einzelvertrag außerordentlich zu kündigen. Wei- tergehende Ansprüche der Parteien, insbesondere Schadensersatz- ansprüche, sind ausgeschlossen. 5.3 Zumutbare Teillieferungen sind auch ohne gesonderte Vereinba- rung zulässig. Dabei gilt jede Teillieferung als selbständiges Ge- schäft. §6 Erfüllungsort 6.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von AppNavi in München, soweit nichts anderes be- stimmt ist. §7 Open Source Software 7.1 Für Open Source Software gelten ausschließlich die dieser Software zugrundliegenden Lizenzbedingungen des Rechteinhabers. 7.2 Sofern relevant, weist AppNavi auf die Nutzung von Open Source Software in der Produktdokumentation zur überlassenen Software hin. Der Kunde wird die entsprechende Open Source Software – sofern er diese benötigt – selbst aus dem Internet zu den Bedin- gungen des Rechteinhabers herunterladen. Sollte AppNavi die O- pen Source Software ausnahmsweise mitliefern, erfolgt diese Liefe- rung unentgeltlich und basierend auf den Lizenzbedingungen die- ser Open Source Software. §8 Drittsoftware 8.1 Enthält die von AppNavi gelieferte Software auch Drittsoftware, darf der Kunde diese Programme ausschließlich als Bestandteil der gelieferten Gesamtlösung nutzen. Er stellt AppNavi von jeglichen Ansprüchen, die aus einer Verletzung dieser Obliegenheit resultie- ren und die der Kunden zu verschulden hat, frei. AppNavi ist be- rechtigt, die Drittsoftware gegen ähnliche Produkte auszutauschen, soweit die Funktionalität im Wesentlichen erhalten bleibt und so- weit dies dem Kunden zumutbar ist. §9 Rechtsmängel und Schutzrechte Dritter 9.1 AppNavi haftet für die Verletzung von Rechten Dritter durch die Vertragsgegenständliche Software bzw. erbrachten Leistungen nur, sofern die Vertragsgegenständliche Software bzw. erbrachten Leis- tungen vom Kunden vertragsgemäß, insbesondere im vertraglich vorgesehenen Nutzungsumfeld eingesetzt wird. Den Nachweis für die vertragsgemäße Nutzung hat der Kunde zu führen. 9.2 Sollten Dritte in Zusammenhang mit der Nutzung der vertragsge- genständlichen Software bzw. der erbrachten Leistungen Ansprü- che (z.B. wegen Urheberrechtsverletzung, Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder wettbewerbsrechtlicher Ansprüche) gegen den Kunden geltend machen, wird der Kunde AppNavi unverzüglich hierüber informieren. 9.3 Der Kunde wir die behaupteten Schutzrechtsverletzungen nicht an- erkennen und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen nach Xxxx von AppNavi entweder AppNavi überlassen oder nur im Einvernehmen mit AppNavi füh- ren. 9.4 Werden durch die Vertragsgegenständliche Software bzw. erbrach- ten Leistungen von AppNavi Rechte Dritter verletzt, wird AppNavi nach ihrer Xxxx und auf ihre Kosten a) dem Kunden das Recht zur Nutzung der Vertragsgegenständ- lichen Software bzw. erbrachten Leistungen verschaffen oder b) die Vertragsgegenständliche Software bzw. erbrachten Leis- tungen derart umgestalten, dass sie im Wesentlichen vertrags- gemäß ist, die Rechte Dritter aber nicht mehr verletzt oder c) die Vertragsgegenständliche Software bzw. erbrachten Leis- tungen unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschä- digung) zurücknehmen, wenn AppNavi keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann. Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksich- tigt. 9.5 Soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen AppNavi ausgeschlossen. 9.6 Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt § 10 dieser AGB entsprechend. §10 Haftung 10.1 AppNavi haftet dem Kunden nach den gesetzlichen Regelungen: a) für vorsätzlich oder grob fahrlässig von AppNavi oder ihren ge- setzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen verursachte Schä- den; b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die AppNavi, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben; c) nach dem Produkthaftungsgesetz und d) für ausdrücklich übernommene Garantien und arglistig ver- schwiegene Mängel. 10.2 AppNavi haftet für leicht fahrlässig von AppNavi oder ihren gesetz- lichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden nicht, es sei denn, es ist eine Pflicht verletzt worden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst er- möglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks ge- fährden würde und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen durfte. Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschä- den auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorherseh- baren Schaden beschränkt. 10.3 Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstel- lungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrent- sprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Kunden., sofern die Vertragsgegenständliche Software nicht im Wege eines SaaS- Konzepts zur Verfügung gestellt wird. 10.4 Schadensersatzansprüche verjähren nach einem (1) Jahr. Die Ver- jährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB benannten Zeit- punkt. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht in den in § 10.1 genannten Fällen. 10.5 Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprü- che des Kunden gegen AppNavi gelten die vorstehenden Haf- tungsregelungen entsprechend. 10.6 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von AppNavi. §11 Geheimhaltung, Datenschutz und Auftragsverarbeitung 11.1 Jede Partei ist verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Vorbe- reitung und Durchführung des Vertrages bekanntwerdenden Ver- traulichen Informationen der jeweils anderen Partei − auch nach Beendigung des Vertrages − vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben und nicht für vertragsfremde Zwecke zu ver- wenden.

  • Allgemeines Umweltrisiko Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden. Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besondere Umweltrisiken).